G. Nitichevski
Werkstr. 2
02979 Spreetal
Fax: 03564-386563
 
an
Amtsgericht Hoyerswerda
Pforzheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda
 
AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10
Spreetal, den 25.03.2012
 
 
 

Antrag auf Ablehnung des Strafrichters Näther

 
Hiermit beantrage ich als Beschuldigter wegen begründeter Besorgnis auf Befangenheit die
Ablehnung des Strafrichters am Amtsgericht Näther nach §24 StPO.
 
Es liegen mehrere Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen. Auf Grund dessen wurden bereits früher Strafanträge gestellt.
 
Begründung:
 
Am 01.09.2009 wurden 3 Mitglieder der Familie des Antragstellers von einem Neofaschisten
und seiner Komplizin verbal, durch Aufrufe von faschistischen Parolen, und tätlich, mit einem
Holzknüppel, angegriffen.
Infolge dieses Angriffes wurde die 3-fache Mutter am Kopf und Oberkörper verletzt.
Sie erlitt dabei eine Gehirnerschütterung. Auch ihr 14-jähriges Kind wurde geschlagen.
 
Die Täter haben im Anschluss durch Vorspiegelung falscher Tatsachen eine einstweilige
Verfügung gegen die Opfer bzw. den Antragsteller erwirkt. Dabei beriefen sie sich überwiegend
auf einen angeblich jahrelangen Konflikt (Besitzstörung, Hausfriedensbruch, etc.)
 
Parallel hat die Staatsanwaltschaft Hoyerswerda, vertreten durch Staatsanwalt Krüger, mithilfe
von Urkundenfälschung sowie Urkundenunterdrückung, Rechtsbeugung und Vereitelung im
Wesentlichen dazu beigetragen, dass die Täter vollkommen entlastet wurden.
 
Die Strafabteilung des Amtsgerichtes Hoyerswerda forcierte die Durchführung der
Hauptver-handlung bezüglich des nazistischen Angriffes vom 01.09.2009, obwohl bei
den Ermittlungen mehrere schwerwiegende Verfahrensfehler zum Nachteil des
Beschuldigten und seiner Familienmitglieder begangen worden sind:

  • Bis heute liegt eine offensichtliche, arglistige Verwechslung der an der
    Auseinandersetzung teilgenommenen Personen vor.
  • Die Hauptzeugen bzw. Entlastungszeugen des Angriffes wurden bis heute nicht
    vernommen.
  • Die vom Beschuldigten an den Ermittlungsbeamten übergebene Angriffswaffe des
    Angreifers wurde nicht untersucht und auch nicht in der Akte protokolliert.
  • Die Ehefrau des Beschuldigten (Geschädigte, Enkina) zwar vernommen, doch befindet
    sich kein Protokoll ihrer Vernehmung in der Akte!
  • Beim Ermittler eingereichte entlastende ärztliche Gutachten seiner Verletzten Ehefrau
    fehlen in der Akte des Beschuldigten.
  • Die vom Beschuldigten während der Vernehmung eigenhändig erstellte Skizze des
    Tatortes ließ der ermittelnde Beamte Dominka verschwinden, obwohl der Beschuldigte
    explizit auf Anheftung bestanden hatte.
  • etc. (siehe Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.04.2010 gegen Staatsanwalt Krüger)

 
Infolgedessen wurde der Sachverhalt nur einseitig beleuchtet bzw. manipuliert.
Dadurch entstand ein durch die Staatsanwaltschaft sowie Ermittlungsbehörden konstruiertes
Verfahren. Dem Richter Näther wurde darauf mehrfach hingewiesen, dies ließ er jedoch
unbeachtet.

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Damit vereitelte er nicht nur die Straftaten der Ermittlungsbeamten und des Staatsanwaltes,
die während des Vorverfahrens Aktenmanipulation und Aktenunterdrückung begingen, sondern
auch das Verbrechen der Neonazis.
 
Indem Näther die unbegründete Anklage bewusst aufrecht erhielt und auch noch beschloss am
16.03.2011 die Hauptverhandlung zu eröffnen, machte er sich zudem der Verfolgung
Unschuldiger strafbar.
 
Abgesehen davon wurden bereits 2 Mal beim Richter Näther Anträge auf Zeugenvernehmung
im Vorverfahren gestellt. Beide Anträge ignorierte Näther.
 
Im Schreiben vom 15.06.2011 hat der Antragsteller Nitichevski auf die gravierenden
Rechtsverstöße im Verfahren erneut hingewiesen und gleichzeitig die Teilnahme an der
Gerichtsverhandlung abgesagt, um die Rechte seiner minderjährigen Kinder und seine eigenen
zu wahren.
 
Trotzdem ließ Näther die Verhandlung am 20.06.2011 stattfinden.
Das Ausbleiben des Angeklagten hat ihn kein Stück gestört.
Ganz im Gegenteil: Die korrupte Clique der Staatsanwaltschaft und Strafrichter Näther haben,
getrieben durch niedrige Beweggründe, einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten Nitichevski,
gegen einen Unschuldigen, fabriziert. Hierzu wurden etliche Rechtsverstöße begangen:

  • Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten
  • Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO
  • Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO
  • Menschenrechtsverletzung:
    Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren
  • Verurteilung – ohne den Angeklagten
    Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO
  • Verstoß gegen § 408a StPO

 
 

1. Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten

 
Nach dem Verfahrensstand gilt bis heute, dass der älteste Sohn des Beschuldigten, R. Enkina,
22, an dem nazistischen Übergriff beteiligt war. Dabei war es sein anderer Sohn, Nikita
Nitichevski, 14, der angegriffen wurde. Dagegen war Herr R. Enkina an dieser
Auseinandersetzung gar nicht beteiligt. Er beobachtete es nur aus einer Entfernung von ca. 10
Metern (siehe Anlage 1 – Eidesstattliche Erklärung des Herrn R. Enkina).
Ohne hinreichende Ermittlungen durchzuführen erhob die Staatsanwaltschaft öffentlich Klage.
Richter Näther prüfte den Sachverhalt der Anklageschrift nicht bzw. führte kein
ordnungsgemäßes Zwischenverfahren durch.
Während des gesamten Verfahrens wurde Herr R. Enkina nicht befragt, nicht einmal
zur Vernehmung geladen.

 
 

2. Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO

 
Der Angeklagte Nitichevski habe die Vernahme seines minderjährigen Sohnes Nikita
Nitichevski, 14, unterbunden, so Staatsanwälte Krüger und Stotz.
 

Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die
Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden.

§52 Abs.2 Satz 2 StPO

 
Somit war der Angeklagte Nitichevski gar nicht in der Lage die Vernehmung zu verhindern.
Näther kannte diesen Sachverhalt, unternahm aber nichts bezüglich der fehlenden
Zeugenbefragung und vereitelte damit die mögliche Entlastung des Angeklagten.

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3. Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO

 
Beweisanträge des Angeklagten auf Zeugenvernehmung vom 24.03.2010 und 29.08.2010
wurden von Näther im Laufe des Zwischenverfahrens widerrechtlich ignoriert.
 

Über Beweisanträge muss ausdrücklich durch förmlichen Beschluss
entschieden werden.

§201 Abs.2 Satz1 StPO

 
Richter Näther hat auf die Anträge in keinster Weise geantwortet.
 
 

4. Menschenrechtsverletzung: Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren

 
Näther hat durch Verletzung seiner richterlichen Pflichten das Recht des Angeklagten auf ein
faires Verfahren im Wesentlichen vereitelt.
 

…Jede angeklagte Person hat Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen
zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben
Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten…

Art.6 EMRK

 
Im Laufe des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren,
Hauptverhandlung) wurden trotz mehrmaliger schriftlichen Anträge KEINE Entlastungszeugen vernommen.
 
 

5. Verurteilung – ohne den Angeklagten Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO

 

Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht
statt
.

§230 Abs.1 StPO

 

Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten ist zwingend. Weder kann der
Angeklagte auf seine Anwesenheit verzichten, noch kann das Gericht ihn wirksam von
seiner Anwesenheit entbinden.

(Pfeiffer, §230 StPO, Rn1)

 
§ 230 Abs1. StPO verwirklicht auch für den Bereich des Strafverfahrensrechts den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs.
Auf Grund der mehrfachen wesentlichen Rechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren sowie im
Zwischenverfahren setzte der Beschuldigte das Gericht rechtzeitig über sein Ausbleiben in der
Gerichtsverhandlung am 20.06.2011 in Kenntnis, um die Rechte der minderjährigen Zeugen
sowie seine Rechte zu wahren.
Sofern das Gericht von der Anordnung der Vorführung des Angeklagten nach §230 Abs.2 StPO
abgesehen hat, hielt das Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für genügend entschuldigt.
Somit war der Richter gehalten die Verhandlung zu vertagen.
 
Stattdessen litt Richter Näther aus niederen Beweggründen in widerrechtlicher heimtückischer
Absprache mit der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehlsverfahren ein.
 
Der Angeklagte wurde zur Gerichtsverhandlung am 20.06.2011 nach §216 StPO geladen. Bei

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Ausbleiben des Angeklagten in der Verhandlung würde im Falle des unentschuldigten
Ausbleibens ein Zwangsmittel, die Vorführung, angeordnet werden.
 
Laut Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 20.06.2011 (Seite 117 der Akte) vergewisserte
sich das Gericht, dass der Angeklagte über die Folgen des Ausbleibens ausreichend informiert
wurde.
Trotzdem hat Richter Näther keine Vorführung des Angeklagten veranlasst!
Folglich hielt das Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für entschuldigt.
Im Fall des entschuldigten Ausbleibens wird die Verhandlung vertagt.
Der dritte Weg, wie ihn Näther erfunden hat, ist nichts anderes als Selbstjustiz.
 
 

6. Verstoß gegen § 408a StPO

 
Ermittlungsbeamter Dominka und Staatsanwalt Krüger manipulierten das Verfahren und
versuchten und versuchen einen Unschuldigen mit allen Mitteln zu belasten. Um eine
todsichere Verurteilung eines Unschuldigen zu erzielen, lenkten die Staatsanwaltschaft und der
Strafrichter Näther das ohnehin schon manipulierte Verfahren auf die Gleise des
oberflächlichen Strafbefehlsverfahrens um.
 
§408a StPO definiert den alleinig möglichen Grund, um einen Strafbefehl nachträglich zu
erlassen:
 

…Wenn die Voraussetzungen des §407 Abs.1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der
Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben des Angeklagten oder ein
anderer wichtiger Grund entgegensteht…

 
Es lagen aber weder die Voraussetzungen des §407 Abs.1 Satz 1 und 2 vor, noch stand der
Hauptverhandlung ein wichtiger Grund entgegen. Der Strafrichter Näther hat es ignoriert und
durch bewusst falsche Rechtsanwendung die Hauptverhandlung in einen Strafbefehl
umgewandelt.
 
 

6.1 Voraussetzungen des §407 Abs.1 S. 1, 2

 

Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag (Strafbefehlsantrag), wenn sie nach
dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich
erachtet.

§407 Abs.1 Satz 2 StPO

 
Indem die Staatsanwaltschaft Bautzen am 05.03.2010 öffentliche Klage erhoben hatte,
bestätigte sie, dass sie die Hauptverhandlung für erforderlich hält bzw. die Voraussetzungen
des §407 Abs.1 S.2 StPO nicht vorliegen.
Für eine plötzliche Wendung von einer Hauptverhandlung zum Strafbefehlsverfahren nach
§408a StPO gab es gar keinen Anlass: Im Zeitraum zwischen Anklageerhebung und
Strafbefehlsantrag gab es keine neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt. Das Fehlen neuer
Erkenntnisse nach Klageerhebung macht die Anwendung von §408a StPO unmöglich.
 

Eine Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn Abweichungen vom Ergebnis
der Ermittlungen nicht zu erwarten sind (hinreichender Tatverdacht).

(Pfeiffer, §407 StPO, Rn2)

 
Der Sachverhalt darf nicht als „hinreichend ermittelt“ bezeichnet werden:

  • Es wurden immer noch keiner der Entlastungszeugen vernommen.
  • Es bestehen immer noch wesentliche Diskrepanzen hinsichtlich der Personenangaben,
    die am 01.09.2009 überfallen wurden.
  • uvm. siehe Seite 1 in diesem Antrag

 
Der Tatverdacht ist infolgedessen zumindest unzureichend begründet bis unbegründet.

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6.2 Ausbleiben des Angeklagten ist kein triftiger Grund

 

Der Durchführung einer Hauptverhandlung muss ein wichtiger Grund
entgegenstehen. Dabei ist insbesondere an die Fälle gedacht, in denen der
Angeklagte mit bekanntem Aufenthalt im Ausland wohnt, in denen die Vorführung
des weit entfernt wohnenden Angeklagten unverhältnismäßig wäre…

(Pfeiffer, §408a StPO, Rn2)

 
Der Angeklagte wohnt nur 10 km vom Gerichtsgebäude entfernt.
Mithin ist die Anwendung des §408a unzulässig.
Der Angeklagte wurde zur Gerichtsverhandlung am 20.06.2011 nach §216 StPO geladen.
Bei Ausbleiben des Angeklagten in der Verhandlung prüft das Gericht, ob das Ausbleiben
entschuldigt oder unentschuldigt ist. Im Falle des unentschuldigten Ausbleibens des
Angeklagten, der nach §216 StPO geladen wurde, wird ein Zwangsmittel, die Vorführung,
angeordnet.
Das Gericht hat die Vorführung des Angeklagten nicht veranlasst.
Folglich hielt das Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für entschuldigt.
Im Fall des entschuldigten Ausbleibens wird die Verhandlung vertagt.
Der dritte Weg, wie ihn Näther und Krüger erfunden haben, ist nichts anderes als Selbstjustiz.
 
 

7. Nichtzustellung des Strafbefehls

 
Der ausgefertigte Strafbefehl hat den heimtückisch verurteilten Angeklagten nicht erreicht.
Laut Akte wurde der Strafbefehl am 06.07.2011 in den Briefkasten der Familie Nitichevski
eingeworfen. Dieser Brief wurde ungeöffnet von der Frau des Beschuldigten an den Absender
zurückgeschickt, da dessen Annahme sowie Bearbeitung aus gesundheitlichen Gründen des
Empfängers nicht möglich war. Dies wurde dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt (siehe S.127 der
Akte) und spätere Zustellung vorgeschlagen.
Der Sinn der persönlichen Zustellung ist die Gewissheit des Gerichtes von der tatsächlichen
Bekanntgabe des Inhaltes an den Empfänger.
Indem Richter Näther das ungeöffnete Schreiben mit einer Begründung zurückbekam,
war es für ihn nicht zu übersehen, dass der Empfänger nicht zur Kenntnis über den Strafbefehl
gelangt war.
Auch die Begründung war plausibel, denn keine Familie wird in Deutschland dermaßen
misshandelt, indem sie monatlich bis zu 60 befristete Behördenbriefe bekommt.
Trotz Kenntnis der persönlichen Lage des Angeklagten sorgte Richter Näther nicht, auch
rein rhetorisch nicht, für eine erfolgreiche Zustellung des Strafbefehls und vereitelte
damit dem unschuldigen angeklagten und heimtückisch verurteilen G. Nitichevski die
Möglichkeit gegen den Strafbefehl rechtlich vorzugehen.
 
 

8. Behinderung der Akteneinsicht

 
Eine Akteneinsicht wurde zwar bewilligt, doch diese fand in einem engen Raum statt, wo der
Beschuldigte von allen Seiten durch 4 Polizei- und Justizbeamten mit knurrenden Mägen
umzingelt war und von deren hungrigen Blicken förmlich durchlöchert wurde.
Durch diesen enormen psychischen und nahezu physischen Druck wurde ihm eine der
Akteneinsicht würdige, ungestörte Atmosphäre verwehrt.
 
 
Alle seine Bitten um Ablichtungen bestimmter Seiten der Akte wurden abgelehnt mit der

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Begründung: „Sie sollen zuerst einen Antrag stellen, Richter Näther wird dann darüber
entscheiden.

 
Dabei waren die Akten gerade erst von einem 5-tägigen Aufenthalt von irgendeiner
Knappschaft, die grundsätzlich an dem Verfahren gar nicht beteiligt ist, zurückgekehrt. Auch
der Rechtsanwalt der Nazi-Täter hat sie zur besseren Verdauung für mehrere Tage nach Hause
zugesandt bekommen.
 
Der Beschuldigte bekam keine Akteneinsicht, sondern eine verhöhnende Schikane.
 
Es ist eindeutig, dass Richter Näther durch den Aufbau dieser Hürden bei der Akteneinsicht
durch den Beschuldigten seine Verteidigung in diesem von vorne bis hinten künstlich
konstruierten Verfahren wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen wollte.
 
 
Alle hier aufgelisteten, von Näther widerrechtlich durchgeführten Handlungen und Maßnahmen
sprechen dafür, dass seine Unparteilichkeit längst auf der Strecke geblieben ist und er
ausschließlich das Ziel verfolgt, die Heimtücke zu vollenden bzw. den Beschuldigten mit allen
Mitteln zu verurteilen.
 
Aus all diesen Gründen möge der Richter Näther in diesem Sachverhalt für befangen erklärt
werden.
 
G. Nitichevski
 
 
Anlagen: Eidesstattliche Erklärung des Herrn R. Enkina über seine Nichtteilnahme
an der Auseinandersetzung am 01.09.2009
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