G. Nitichevski
Werkstr. 2
02979 Spreetal
Fax: 03564-386563
 
an
Landgericht Bautzen / Amtsgericht Hoyerswerda
PF 17 20 / Pforzheimer Platz 2
02625 Bautzen / 02977 Hoyerswerda
Spreetal, den 18.03.2012
 
AZ: 1 C 389/09
4 OWi 130 Js 953/12

 
 
 

Antrag auf Ablehnung der Richterin

 
Hiermit beantrage ich als Prozesspartei wegen begründeten Verdachts auf Befangenheit
in 2 separaten Verfahren die Ablehnung der Richterin Lettau nach §42 ZPO.
 
Es lagen mehrere Gründe vor, die geeignet waren, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu
rechtfertigen. Auf Grund dessen wurden bereits früher Ablehnungsgesuche gestellt.
Diese Gesuche wurden vermöge falscher Rechtsanwendung, verkehrter Daten und ohne
Angaben von Gründen durch die Aufsichtsinstanzen abgelehnt und damit vereitelt. Deswegen
ist es noch immer nicht zu einer endgültigen, gesetzeskonformen Verbescheidung in den og.
Fällen gekommen.
 
Inzwischen sind aber neue Fakten hinzugekommen, die weiterhin auf eine Befangenheit der
Richterin deuten.
 
 
Begründung:
 
Am 01.09.2009 wurden 3 Mitglieder der Familie des Antragstellers von einem Neofaschisten
und seiner Komplizin verbal, durch Aufrufe von faschistischen Parolen, und tätlich, mit einem
Holzknüppel, angegriffen.
Infolge dieses Angriffes wurde die 3-fache Mutter am Kopf und Oberkörper verletzt.
Sie erlitt dabei eine Gehirnerschütterung. Auch ihr 14-jähriges Kind wurde geschlagen.
 
Die Täter haben im Anschluss durch Vorspiegelung falscher Tatsachen eine
einstweilige Verfügung gegen die Opfer bzw. den Antragsteller erwirkt. Dabei
beriefen sie sich überwiegend auf einen angeblich jahrelangen Konflikt
(Besitzstörung, Hausfriedensbruch, etc.)

 
Parallel hat die Staatsanwaltschaft Hoyerswerda, vertreten durch Staatsanwalt Krüger, mithilfe
von Urkundenfälschung sowie Urkundenunterdrückung, Rechtsbeugung und Vereitelung im
Wesentlichen dazu beigetragen, dass die Täter vollkommen entlastet wurden.
 
Die Strafabteilung des Amtsgerichtes Hoyerswerda forcierte die Durchführung der Hauptverhandlung bezüglich des nazistischen Angriffes vom 01.09.2009, obwohl bei den Ermittlungen
mehrere schwerwiegende Verfahrensfehler zum Nachteil der ausländischen Opfer begangen
worden sind:

  • Zum einen wurden die Hauptzeugen bzw. Entlastungszeugen des Angriffes nicht
    vernommen.
  • Zum anderen wurde die vom Opfer an den Ermittlungsbeamten übergebene
    Angriffswaffe des Angreifers nicht untersucht und ist auch nicht in der Akte
    protokolliert.
  • Des Weiteren wurde die Ehefrau des Antragstellers (Geschädigte, Enkina) zwar
    vernommen, doch befindet sich kein Protokoll ihrer Vernehmung in der Akte!
  • Verschwindenlassen entlastender ärztlicher Gutachten
  • etc. (siehe Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.04.2010 gegen Staatsanwalt Krüger)
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Inzwischen haben die korrupte Clique der Staatsanwaltschaft HY, der Staatsanwaltschaft
Bautzen und Strafrichter Näther, getrieben durch niedrige Beweggründe, einen Strafbefehl
gegen den Antragsteller Nitichevski, gegen einen Unschuldigen, fabriziert. Dazu wurden etliche
Rechtsverstöße begangen:
 

  • Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten
  • Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO
  • Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO
  • Menschenrechtsverletzung:
    Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren
  • Verurteilung – ohne den Angeklagten
    Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO
  • Verstoß gegen § 408a StPO

 
 
Bevor der Strafbefehl zu Stande kam, unterstützte Richterin Lettau das verbrecherische
Gesindel, indem auch sie in Ihren Beschlüssen die Rechte des Antragstellers Nitichevski
einschränkte und zwar durch solche Rechtsverletzungen, wie:

  • Ungleichbehandlung der Parteien
  • Eingriff in das Recht auf rechtliches Gehör
  • Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz
  • Verstoß gegen das Nemo-tenetur-Prinzip
  • Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention

 
Diese Rechtsverstöße wurden in dem Antrag auf Ablehnung der Richterin vom 18.08.2011
aufgelistet und detailliert begründet.
 
Der Hinterhalt der Richterin Lettau kannte und kennt keine Grenzen.
In einer früheren Verfügung machte sie die Ladung von Zeugen (unter anderem minderjährige
Kinder) davon abhängig, dass binnen 2 Wochen nach Zugang der Verfügung der
Auslagenvorschuss eingezahlt worden wäre oder eine Auslagenverzichtserklärung vorläge.
Ohne die Reaktion des Antragstellers abzuwarten, ergingen von Lettau nach 5 Tagen
eigenmächtig der ihrer eigenen Verfügung widersprechende Beschlüsse, in denen sie
die beiden minderjährigen Kinder des Antragstellers als Zeugen lud.
Auf Grund dessen
wurde sofort das Familiengericht tätig, um eine Vormundschaft für die Kinder zu erwirken. Das
Familiengericht splittete die Angelegenheit auf 4 Verfahren, unzählige Bescheide und
mehrmalige Geldforderungen, die die einkommenslose Familie seit Monaten hetzen und bis
heute noch außerordentlich belasten.
Inzwischen war auch schon der Gerichtsvollzieher wegen genau jener heimtückischer
Bescheide bei dem Antragsteller. Und die sich anscheinend damit vergnügende Lettau reibt sich
vor Schadenfreude die Hände…
 
Inzwischen hat der Staat Deutschland, der dafür sorgte, dass die Familie des Antragstellers
seit über 6 Jahren ohne Ausweisdokumente, ohne eine jegliche Identität wie in einem Ghetto
lebt, über kein Einkommen verfügt und buchstäblich in den Abgrund getrieben wurde, ein
weiteres Hetzverfahren, eine weitere Farce gegen die Familie Nitichevski gestartet – Die
„illegalen Ghettokinder“ müssen doch in die Schule, auch halbnackt und halbhungrig.
 
Der Richterthron wurde nun in einem zweiten laufenden Verfahren gegen die Familie bzw.
gegen Grigori Nitichevski wieder mit Richterin Lettau besetzt. Sie wurde der Familie wohl als
persönliche Henkerin zugeteilt…
Allerdings gibt es in Lettaus Gerichtssaal nur einen Weg zur „Gerechtigkeit“ – vis absoluta:
 
Dem Angeklagten wird gänzlich jede Möglichkeit zu handeln genommen – Mit Ohropax im Ohr
und Socke im Mund auf der Anklagebank angekettet, wird er durch gezielte Schläge der
Exekutive auf seinen Hinterkopf allen Vorwürfen im Auftakt der Schläge nickend zustimmen.
Unter diesen Umständen ist es natürlich nachvollziehbar, warum Lettau die Akteneinsicht durch
den ohnmächtigen Angeklagten als überflüssig betrachtet…

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1. Vorzeitiger Abschluss der Beweisaufnahme im schriftlichen Vorverfahren
 
Um den Betroffenen nun endgültig lahmzulegen und die aus niederen Beweggründen
vorgeplante Heimtücke durchzusetzen, schloss Lettau die Beweisaufnahme in dem
Vorverfahren vorzeitig ab, ohne dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu dem
Verfahren zu äußern sowie Anträge auf Vorbringung von Entlastungszeugen bzw.
Beweismaterial einzureichen.
Auf Grund der vorzeitig abgeschlossenen Beweisaufnahme wurde der Beschuldigte
‘Nitichevski’ durch das Amtsgericht verhindert, die Abgabe einer erweiterten
Begründung des Sachverhaltes zu tätigen sowie Beweise im schriftlichen
Vorverfahren vorzutragen.

 
 
2. Versagen der Akteneinsicht
 
Anschließend wertet Lettau das Fehlen des Verteidigers als offensichtlichen Vorteil des
Angeklagten und lehnt auf Grund dessen seinen Antrag auf Akteneinsicht ab.
 
Der Verweis „Dem Betroffenen selbst kann nach §147 Abs. 1 StPO keine Akteneinsicht gewährt
werden
“ ist falsch. Nach §147 Abs. 1 StPO wird lediglich auch der Verteidiger befugt,
Akteinsicht zu erhalten – damit wird aber dem Beschuldigten selbst die Akteinsicht NICHT
verboten.
Das Gesetz bleibt offensichtlich auf der Strecke, denn Lettau knüpft ihre Entscheidungen
ausschließlich an die eigene Willkür.
 
Die Absage der Akteneinsicht seitens Lettau berührt das grundrechtsgleiche Recht des
Betroffenen auf rechtliches Gehör. Erst die Einsicht in die Gerichtsakte ermöglicht es dem
Betroffenen, präzise Antworten zum Tatvorwurf zu geben und entsprechende Anträge zu
stellen bzw. sich angemessen zu verteidigen.
 
Am 18.03.1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die
Verweigerung von Akteneinsicht bei einem nicht durch einen Verteidiger vertretenen
Beschuldigten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Reports 1997-II,
Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, 426; Art.6 I,III EMRK).
Im Jahr 1998 entschied das Landgericht Mainz, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR
bekannt war, dass mangels gesetzlicher Grundlage dem nicht durch einen Verteidiger
verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht.
Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999 (BGB. I 2000 S.1253) §147 StPO, um auch
den Aktenzugang ohne Anwalt zu ermöglichen.
Dem Beschuldigten, der keinen Anwalt hat, können nunmehr Auskünfte und Abschriften aus
den Akten erteilt werden (§147 Abs.7 StPO). Die Rechtsprechung des EGMR ist nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Anwendung und
Auslegung des deutschen Rechts zu berücksichtigen (BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift
2004, 3407).
 
Auf Grundlage des seit 2000 geltenden §147 Abs.7 StPO gewähren daher auch
nunmehr deutsche Ermittlungsbehörden sowie Gerichte den Beschuldigten selbst
Zugang zu den Akteninhalten durch Kopien oder Einsichtnahmen von Beiakten auf
der Geschäftsstelle
(vgl. LG Stralsund NstZ-RR 2006, 143).
 
Durch Verweigerung der Akteneinsicht verletzte Lettau den Betroffenen, Nitichevski, in seinen
Grundrechten, indem sie seine wegen des fehlenden Anwaltes ohnehin geschwächte
Verteidigung vereitelt, um den Betroffenen zu schädigen.
 
 
3. Überschreitung der richterlichen Befugnisse während der Verhandlung
 
Ergänzend für die Rechtfertigung der Befangenheit der Richterin addiert sich noch Lettaus
Verhalten während der Gerichtsverhandlung am 15. März 2012:
Als der Antragsteller Nitichevski als Prozesspartei dem Kläger eine Frage stellte, unterbrach
Richterin Lettau den Kläger mit den Worten: „Wollen Sie, oder soll ich für Sie Antworten?
Ich mach es einfach mal!
“ und antwortete auch tatsächlich im Namen des Klägers.
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Die Aufgabe der Richterin ist es nicht, für die Prozessparteien zu sprechen bzw. Ihnen
Antworten in den Mund zu legen, sondern die Vorbringen der Parteien zu würdigen und im
Endeffekt aufzuwiegen.
Eine Richterin ist keine prozessierende Partei, was man von Lettau allerdings nicht behaupten
kann.
Aus all diesen Gründen möge die Richterin Lettau in diesen Sachverhalten für befangen erklärt
werden.
 
Es ist nicht zu übersehen, dass Lettau den Prozess in beiden Fällen durch Aufbau
unterschiedlichster Hindernisse für den Antragsteller Nitichevski bereits im Vorverfahren
entscheidend beeinflusste, um ein Urteil zu seinem Nachteil aussprechen zu können, damit er
und seine Familie mit den Folgen des Urteils weiterhin gehetzt werden können.
Unter Berücksichtigung der durch Lettau bereits 2011 angekündigten widerrechtlichen
Bedingungen, wie:

  • Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes
  • grober Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs.1 GG
  • sowie Eingriff in das Gleichheitsgrundrecht, Art. 3 Abs.1, 3 GG

und 2012 hinzugekommen:

  • Abschluss der Beweisaufnahme ohne zu Wort kommen lassen des Beschuldigten
  • Versagen der Akteneinsicht dem Beschuldigten
  • Überschreitung der richterlichen Befugnisse im Gerichtssaal – offensichtliche
    Parteilichkeit

setzt der Antragsteller das Gericht hiermit in Kenntnis, dass seine Teilnahme an der
Verhandlung am 20.03.2012 unter Lettaus gesetzwidrigen Bedingungen
ausgeschlossen ist. Daher sagt er seine Teilhabe an diesem nazistischen Treffen ab.
 
Solange die Rechtsnormen nicht eingehalten werden und das rechtliche Gleichgewicht nicht
wiederhergestellt wird, besteht der Antragsteller auf Aussetzung des Verfahrens.
 
Genau solche karrieregeilen und verantwortungslosen Wesen, Richter und
Richterinnen wie Lettau, die die Ideale der Justiz, die gerechte Wahrheitsfindung, für
Rituale zum Berufseinstieg wie den Treueschwur auf den Führer verrieten, haben das
Deutsche Volk schon ein Mal in eine Katastrophe gestürzt und die zig Millionen durch
Todesurteile und Massenmorde ausgelöschter Menschenleben juristisch
„gewaschen“ bzw. gerechtfertigt.

Anschließend schufen sie Anfang der 50er Jahre den Art. 131 GG, um sich und ihre sadistischnazistischen Kollegen und Kolleginnen der Verantwortung für die Gräueltaten zu entziehen und
sich wieder handlungsfähig zu machen…
Das Modell der nahtlosen Umschulung „Von Gestapo und KZ-Exekutor zum Ordnungsamt“ hat
letztendlich solche „Spezialisten“ wie Lettau ins Leben gerufen!
Und wie ein deutsches Sprichwort besagt: “Alles Neue ist gut vergessenes Alte…
Allerdings gibt es hier einen kleinen Haken: Der alte Gräuel ist noch nicht ganz vergessen.
So hoffe ich zumindest…
 
Und ich warne hiermit den ganzen nazistischen Abschaum, der an dieser unmenschlichen
Hetze und Misshandlung teilnimmt, wie Lettau, Lucas, Goebel, Näther, Krüger, Dominka,
Nowotny, Pospischil, Stotz, Bieh etc.:
Sollte ich noch mindestens ein Mal Tränen in den Augen meiner Kinder, meiner Familienangehörigen im Zusammenhang mit dieser vorausgeplanten Hetze sehen, betrachte ich es wie
einen körperlichen Angriff der nazistischen Clique dieses Landes auf die Unversehrtheit unserer
sowjetischen Familie bzw. auf jeden einzelnen von uns mit den daraus resultierenden Folgen.
Sollten die nazistischen Schmarotzer nicht zur Vernunft kommen und sollte die Willkür und
Gesetzlosigkeit der Beamten nicht gestoppt werden, so werden adäquate Maßnahmen
ergriffen.
 
Für diesen Antrag wäre das Amtsgericht HY zuständig. Weil sich das Amtsgericht, einschließlich
des Direktors Goebel, als absolut vertrauensunwürdige Einrichtung erwies, wird dieser Antrag
an die nächste Instanz, das Landgericht Bautzen, gestellt. Um keinen Nährboden für eventuelle
Ablehnung wegen Formfehlers zu bieten, wird auch das Amtsgericht als Rezipient erwähnt.
 
 
G. Nitichevski

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