G. Nitichevski
Werkstr. 2
02979 Spreetal
an
Amtsgericht Hoyerswerda
Pforzheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda
|
Spreetal, den 01.04.2012
|
Stellungnahme zur dienstlichen Stellungnahme
der befangenen Richterin Lettau
Die Richterin,
- die dem Betroffenen die Einsicht in seine Akte verbietet,
- entlastende Beweisaufnahmen nicht für notwendig hält, indem sie dem Betroffenen die
Möglichkeit verwehrt, Beweisanträge zu stellen,
- und dem Betroffenen das Recht auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Zwischenverfahren
verweigert, obwohl sie bereits entscheiden hat in dem Verfahren ohne Hauptverhandlung
durch Beschluss zu entscheiden,
handelt offensichtlich parteiisch und zwar zu Gunsten der Partei, die sie füttert.
1.
Das von Richterin Lettau ausgesprochene Verbot, dem Betroffenen eine Akteneinsicht zu gewähren,
kann nie genügend entschuldigt werden.
2.
„Der Betroffene verkennt, dass es keine schriftliche Beweisaufnahme im Vorverfahren
gibt“, so Lettau.
Dieser Satz steht im direkten Widerspruch zu dem Schreiben des Gerichtes vom 01.02.2012 in
hiesigem Verfahren: „Der Sachverhalt bedarf keiner weiteren Klärung durch eine
Beweisaufnahme.“ Demnach ist die Beweisaufnahme im gerichtlichen Vorverfahren
grundsätzlich möglich.
Es ist laut §77 OWiG bereits Pflicht des Gerichtes, die Wahrheit von Amtswegen zu erforschen, und
bedeutet nichts anderes als die Beweisaufnahme im schriftlichen gerichtlichen Zwischenverfahren.
Es scheint, dass die Beweisaufnahme nur wegen der angeblichen Eindeutigkeit des Sachverhaltes
nicht zu Stande gekommen ist bzw. die Richterin Lettau die Bedeutung der Sache für „nicht der Rede
Wert…“ hielt.
Die Kinder wurden durch die Staatsverwaltung dazu gezwungen, die Schule mehr als 6 Monate lang
nicht zu besuchen, die Familie wird von allen staatlichen Organen misshandelt…
Für Lettau hat es offenbar keine Bedeutung.
Lettau verdreht ihre Aussagen je nach Situation und verkennt Begriffe wie Ehre und Anständigkeit.
3.
Lettau verwehrte dem Betroffenen die Möglichkeit, sich im schriftlichen Vorverfahren zu erklären und
Anträge zu stellen. Sie schloss die weitere Klärung des Sachverhaltes bzw. die Beweisaufnahme
vorzeitig ab.
Gleichzeitig erklärte Lettau am 01.02.2012, in diesem Verfahren ohne Hauptverhandlung
entscheiden zu wollen.
Nun behauptet Lettau:
|
Seite 1 von 3
|
„Im Hauptverhandlungstermin hatte der Betroffene ausreichend Gelegenheit sich zu
erklären und Anträge zu stellen“, so Lettau.
Wäre der Betroffene nicht rechtlich bewandert und nicht dermaßen hartnäckig gewesen, hätte er
GAR NICHT die Gelegenheit bekommen, sich zu erklären und Anträge zu stellen. Denn
Lettau wollte doch bereits ohne Hauptverhandlung entscheiden!
Noch hinterhältiger geht es wohl nicht.
4.
Der Dialog im Gerichtssaal zwischen dem Betroffenen und dem Vertreter der Verwaltungs-behörde
soll dazu dienen, um dem Richter die Möglichkeit zu geben, sich einen objektiven Einblick in den
Sachverhalt zu verschaffen. Für ein objektives Bild ist es unabdingbar beide Ansichten zu hören.
Während der gesamten Verhandlung haben weder der Betroffene noch das Gericht eine
Stellungnahme des Vertreters der Verwaltungsbehörde zu dem Sachverhalt zu hören
bekommen.
Richterin Lettau blockte ständig seine Antworten ab und übernahm für ihn das Wort.
Offensichtlich befürchtete sie, dass er etwas Unpassendes antworten könnte, was gegen ihr
vorgefertigtes Urteil arbeiten würde. Das Verhalten der Richterin Lettau im Gerichtssaal vermittelte
eher den Eindruck, dass sie nicht nur Richterin, sondern Kläger und Henker zugleich war.
Die Vorschrift des §76 OWiG ist nicht nur Ausprägung eines Anspruches der Verwaltungsbehörde
auf rechtliches Gehör, sondern räumt ihr eine verfahrensrechtliche Beteiligung ein, die dem
Ziel der Wahrheitsfindung dienen soll (RRH 1), weil sie ihre besondere Sachkunde in das Verfahren
einbringt.
Richterin Lettau hat nicht von §76 Abs.2 OWiG Gebrauch gemacht bzw. nicht von der Beteiligung der
Verwaltungsbehörde am Prozess abgesehen. Dies bestätigt, dass Richterin Lettau auf die besondere
Sachkunde der Verwaltungsbehörde angewiesen war. Während der Verhandlung aber hat die
Richterin Lettau dem Sachverständiger den Mund gestopft.
Die Verwaltungsbehörde ist als Hilfsorgan des Gerichts tätig, um ihm ein möglichst vollständiges und
zutreffendes Bild von dem Sachverhalt sowie Bedeutung und Bewertung der OWi zu vermitteln,
damit das Gericht in der Lage ist, in der Sache eine richtige Entscheidung zu treffen (Göhler/ Seitz
2).
Offensichtlich verkennt Richterin Lettau die Grundsätze der Jurisprudenz oder missbraucht
Rechtsbegriffe:
Das Hilfsorgan ist keine Dekoration des Gerichtssaals, wie es am 15.03.2012 war.
Das Hilfsorgan des Gerichtes soll nicht Richterin Lettau helfen, den Betroffenen „einzubuchten“,
sondern soll ihr helfen, die Wahrheit zu ermitteln und dadurch in der Sache eine richtige
Entscheidung zu treffen.
Diese Arbeitsweise der Richterin Lettau spricht dafür, dass sie an der Wahrheitsfindung
gar nicht interessiert ist, sondern ihre eigennützigen Ziele verfolgt.
5.
Im Verfügungsverfahren 1C 389/09 verletzte Richterin Lettau mehrfach das Recht des
Verfügungsbeklagten, Nitichevski, auf rechtliches Gehör, indem sie Aussagen der Entlastungszeugen
und den Umfang nur seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung einschränkte. Ihre
Terminsverfügungen beschränkten ausschließlich die beklagte Partei bzw. Nitichevski.
6.
Auch der bedrückende Wirbel um die Teilnahme der minderjährigen Kinder des Betroffenen als
Zeugen, hat mit den rechtlichen Verpflichtungen, auf die sie verweist, nichts gemeinsam. Es war ein
weiterer Fall der heimtückischen Rechtsanwendung, als die Richterin unplausibel entgegen der
eigenen Verfügung handelte, nur um den Betroffenen zu schädigen und seine minderjährigen Kinder
psychisch zu belasten.
|
Seite 2 von 3
|
7.
Die Heimtücke der Richterin Lettau besteht ferner darin, dass sie den Betroffenen in ihrer
Stellungnahme diffamiert und verleumdet, indem sie relevante Tatsachen verdreht:
„…der hiesige Betroffene und dortige Verfügungsbeklagte hat es jedoch (erneut) für
geboten erachtet, zu dem Verhandlungstermin nicht zu erscheinen“, so Lettau.
Alle bisherigen Prozesstermine in dem Verfügungsverfahren wurden durch das Gericht
verlegt. Mithin verbreitet die beschuldigte Richterin Lettau Unwahrheiten, in dem sie dem
Betroffenen bzw. Verfügungsbeklagten bewusst angebliches mehrfaches unentschuldigtes
Ausbleiben unterstellt.
Abgesehen davon ist der Richterin Lettau auch bestens bekannt, dass der Betroffene rechtzeitig zum
Verhandlungstermin das Gerichtsgebäude am 20.03.2012 aufsuchte. Ferner ist ihr bekannt, dass
ihre Kollegen von der Polizei- und Justizbehörde dem Betroffenen den Zutritt zum
Gerichtssaal verhinderten, indem sie ihn in einen anderen unbesetzten Gerichtssaal
abführten und somit seine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung am 20.03.2012
sabotierten.
Der Betroffene Nitichevski kennt die Richterin Lettau nicht persönlich. Deswegen ist Befangenheit
auf Grund persönlicher Antipathie gegen ihn ausgeschlossen. Ausländerfeindlichkeit weist Richterin
Lettau von sich ab.
Die Tatsache, dass die beschuldigte Richterin Lettau massiv die Rechte des Betroffenen Nitichevski
einschränkt und deren Durchsetzung vereitelt, zwingt den Betroffenen anzunehmen, dass ihre
Befangenheit wohl ausschließlich auf korrupte Motive zurückzuführen ist.
Die deutschen Verwaltungsbehörden verwehrten dem Betroffenen Nitichevski widerrechtlich seit
Jahren die Aushändigung der ihm zustehenden Identitätspapiere. Diese rechtliche Misshandlung trifft
die gesamte Familie des Betroffenen.
Es ist nicht zu übersehen, dass es Aufgabe der Richterin Lettau ist, die Misshandlungs-maßnahmen
der Behörden zu vollenden. Indem sie ihre rechtliche Stellung missbraucht bzw. ihre Amtsstellung
„verkauft“, um den rechten Kumpanen von der Verwaltung zuzuspielen, befriedigt sie letztendlich
nur ihre eigenen niederen Interessen wie Habsucht und Karrieregeilheit.
Solche Richter wie Lettau haben seinerzeit dafür gesorgt, dass Millionen Unschuldiger auf deren
Urteile, Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen hin vergast, erschossen, erhängt, verbrannt
oder zu Tode gequält wurden. Auch Jahre später zeigten sie keine Reue, denn bis heute hat die
Juristenschaft als einziger Berufsstand jegliches Bekenntnis zu ihrer enormen Schuld im
NS-Regime verweigert.
Hierzu passt auch Lettaus Lieblingssatz: „Das Verfahren wurde m.E. Korrekt geführt“ ganz gut.
Dieser Satz wird auch gerne von den Aufsichtsbehörden gelesen, um nickend und ohne
Schuldgefühle dem Verbrechen zuzustimmen.
Ich lasse aber meine Rechte nicht von Amtshuren verkaufen.
Nitichevski
|
Seite 3 von 3
|
07.04.2012
|
|
Русская версия
|