Um sich gegen die ungezügelte Beamtenclique verteidigen zu können, beantragte ich am 12.03.2012 die Akteneinsicht beim Amtsgericht. Aber auch diese simple Angelegenheit ist gescheitert.
Deutschland hat uns wohl eine eigene Blutsrichterin zugeteilt, die nur 2 Antworten kennt: „Nein“ und „Abgelehnt“. Richterin Lettau begleitet uns in allen Angelegenheiten. Und wenn ich sie mir in einem imaginären KZ als Aufseherin vorgestellt habe, so bin ich mittlerweile zu der Überzeugung gekommen, dass sie im wahren Leben eine Henkerin ist.
Der Fakt der Ablehnung des Antrages auf Akteinsicht durch Richterin Lettau bestätigt, dass die Nachfolger von Dr. Mengele immer noch nicht gelernt haben in einem ehrlichen Spiel verlieren zu können. Noch immer greifen sie zu allen erdenklichen Mitteln, um ihre sich selbst eingebildete Überlegenheit durchzusetzen und jegliche Niederlagen zu vermeiden.
Diese absurde unbegründete Entscheidung erinnert mich an das in die Geschichte als „Todesspiel“ eingegangene Fußballmatch aus dem Jahre 1942, als die Spieler des Kiever Fußballclubs nur dafür, dass sie die Arier in jenem Spiel besiegt hatten, exekutiert wurden.
Anstatt die angespannte Lage schnellstmöglich zu entschärfen, um die Publizität zu vermeiden, wollen die Beamten offensichtlich „ganz groß rauskommen“ und den falsifizierten van der Lubbe Prozess von 1933 übertrumpfen.
Sie wollen jetzt in einer großen Farce die hungrigen halbtoten Ghettobewohner zum Schulbesuch zwingen.
Grigori Nitichevski
Werkstr. 2
02979 Spreetal
an
Amtsgericht Hoyerswerda
Pforzheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda
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Spreetal, den 14.03.2012
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AZ: 4 OWi 130 Js 953/12
sowjetische Familie, Nitichevski
/
Deutschland
Staatliches Hetzverfahren gegen die ausländische Familie Nitichevski wegen der für
Deutschland mental nicht ertragbaren Sowjetischen Staatsangehörigkeit – mit dem
Zweck, die Familie zu vernichten..
SOFORTIGE BESCHWERDE
In dem Verfahren „Deutschland gegen Familie Nitichevski“ wurde der Antrag des Betroffenen,
Nitichevski, auf Akteneinsicht durch Beschluss am 12.03.2012 abgelehnt.
In Lettaus Gerichtssaal gibt es nur einen Weg zur „Gerechtigkeit“ – vis absoluta:
Dem Angeklagten wird gänzlich jede Möglichkeit zu handeln genommen – Mit Ohropax im Ohr
und Socke im Mund auf der Anklagebank angekettet, wird er durch gezielte Schläge der
Exekutive auf seinen Hinterkopf allen Vorwürfen im Auftakt der Schläge nickend zustimmen.
Unter diesen Umständen ist es natürlich nachvollziehbar, warum Lettau die Akteneinsicht durch
den ohnmächtigen Angeklagten als überflüssig betrachtet…
Oder soll das bereits in die Akte geheftete vorzeitig gefällte Urteil nicht vor der Verhandlung
gelesen werden?
Der Fakt der Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht durch Richterin Lettau bestätigt, dass
die Nachfolger von Dr. Mengele immer noch nicht gelernt haben in einem ehrlichen Spiel
verlieren zu können. Noch immer greifen sie zu allen erdenklichen Mitteln, um ihre sich selbst
eingebildete Überlegenheit durchzusetzen und jegliche Niederlagen zu vermeiden.
Die absurde unbegründete Entscheidung der Richterin Lettau erinnert mich an das in die
Geschichte als „Todesspiel“ eingegangene Fußballmatch aus dem Jahre 1942. Die Spieler des
Kiever Fußballclubs wurden nur deswegen exekutiert, weil sie auf die Forderung „die Arier, die
Vorzeigetruppe der deutschen Luftwaffe, in jenem Spiel gewinnen zu lassen“ nicht
eingegangen waren und Hitlers Flakelf deklassierten, indem sie sie besiegten.
Und weil die Luftwaffe die militärische Speerspitze des Hitler-Regimes war, hatten die Spieler
nicht allein ein Fußballspiel gewonnen. Es war ein Sieg gegen die Besatzung gewesen, und die
Mannschaft war zum Mythos geworden. Dagegen konnten die Deutschen nichts außer
Heimtücke entgegensetzen. Wie es vor 70 Jahren war, ist es auch bis heute geblieben…
Deutsche verbeamtete Schmarotzer haben die Angehörigen der Familie Nitichevski, die wohl
einen erheblichen Schatten auf die Einheimischen werfen, dazu gebracht, dass sie
- seit mehr als 6 Jahren keine Identitätspapiere mehr haben,
- überhaupt über KEIN geregeltes Einkommen verfügen
- und in Folge dessen sich in den von den Amtsgerichten Hoyerswerda, Bautzen und
Dresden künstlich konstruierten und manipulierten Verfahren nicht durch einen
Rechtsanwalt verteidigen lassen können.
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Die Tatsache, dass diese staatlichen Scheusale dem Betroffenen Nitichevski alle Möglichkeiten
nahmen, um eine angemessene anwaltliche Vertretung zu bekommen, reichte wohl der
deutschen Justiz nicht. Sie spürt noch immer einen leichten Herzschlag in dem hilflosen Körper
des Angeklagten. Und zu offensichtlich ist die Hinterhältigkeit im Verhalten der eigenen
Beamten. Das macht die Sache wackelig. Da müssen dann die herz- und anstandslosen
Spezialisten für „Manipulation und Anpassung“ wie Richterin Lettau ran.
Um den Betroffenen nun endgültig lahmzulegen und die aus niederen Beweggründen
vorgeplante Heimtücke durchzusetzen, schloss Lettau die Beweisaufnahme in dem
Vorverfahren vorzeitig ab, ohne dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu dem
Verfahren zu äußern sowie Anträge auf Vorbringung von Entlastungszeugen bzw.
Beweismaterial einzureichen.
Anschließend wertet Lettau das Fehlen des Verteidigers als offensichtlichen Vorteil des
Angeklagten und lehnt auf Grund dessen seinen Antrag auf Akteneinsicht ab.
Der Verweis „Dem Betroffenen selbst kann nach §147 Abs. 1 StPO keine Akteneinsicht gewährt
werden“ ist falsch. Nach §147 Abs. 1 StPO wird lediglich auch der Verteidiger befugt,
Akteinsicht zu erhalten – damit wird aber dem Beschuldigten selbst die Akteinsicht NICHT
verboten.
Das Gesetz bleibt offensichtlich auf der Strecke, denn Lettau knüpft ihre Entscheidungen
ausschließlich an die eigene Willkür.
Auf der Anklagebank sollte nicht Herr Nitichevski, sondern alle Beamten, die seine Familie
erniedrigend wie Urmenschen behandelten und dazu brachten, im Elend zu leben, sitzen.
Anstatt die Misshandlung der Familie zu stoppen und die angespannte Lage zu schlichten,
damit die eigenen Straftaten der Beamten nicht an die Öffentlichkeit gelangen, geht das
Beamtentum ohne Rücksicht auf Verluste in die Offensive. Die Beamtenclique ist wohl
vollkommen von der eigenen Straflosigkeit bzw. davon, sich für nichts verantworten zu
müssen, überzeugt. Denn mittlerweile kennt auch die deutsche Presse nur eine Wahrheit – und
diese wird ausschließlich von den Lippen der Beamten abgelesen.
Dem Betroffenen bleibt damit nur der Weg zum Schafott…
Die Hinterhältigkeit der Justizbeamten, die durch Verhöhnung und Misshandlung Betroffene in
den Wahnsinn treiben, führt zu solchen Szenarien wie am Amtsgericht Dachau, wo Richter
Schutz unter den Tischen suchen und Staatsanwälte mit den Füßen nach vorne den Raum
verlassen…
Die Absage der Akteneinsicht seitens Lettau berührt das grundrechtsgleiche Recht des
Betroffenen auf rechtliches Gehör. Erst die Einsicht in die Gerichtsakte ermöglicht es dem
Betroffenen, präzise Antworten zum Tatvorwurf zu geben und entsprechende Anträge zu
stellen bzw. sich angemessen zu verteidigen.
Am 18.03.1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die
Verweigerung von Akteneinsicht bei einem nicht durch einen Verteidiger vertretenen
Beschuldigten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Reports 1997-II,
Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, 426; Art.6 I,III EMRK).
Im Jahr 1998 entschied das Landgericht Mainz, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR
bekannt war, dass mangels gesetzlicher Grundlage dem nicht durch einen Verteidiger
verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht.
Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999 (BGB. I 2000 S.1253) §147 StPO, um auch
den Aktenzugang ohne Anwalt zu ermöglichen.
Dem Beschuldigten, der keinen Anwalt hat, können nunmehr Auskünfte und Abschriften aus
den Akten erteilt werden (§147 Abs.7 StPO). Die Rechtsprechung des EGMR ist nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Anwendung und
Auslegung des deutschen Rechts zu berücksichtigen (BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift
2004, 3407).
Auf Grundlage des seit 2000 geltenden §147 Abs.7 StPO gewähren daher auch
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nunmehr deutsche Ermittlungsbehördenden sowie Gerichte den Beschuldigten selbst
Zugang zu den Akteninhalten durch Kopien oder Einsichtnahmen von Beiakten auf
der Geschäftsstelle (vgl. LG Stralsund NstZ-RR 2006, 143).
Alle diese Entscheidungen aber gehen Lettau offensichtlich „am Arsch vorbei“.
Durch Verweigerung der Akteneinsicht verletzt Lettau den Betroffenen, Nitichevski, in seinen
Grundrechten, indem sie seine wegen des fehlenden Anwaltes ohnehin geschwächte
Verteidigung vereitelt, um den Betroffenen zu schädigen.
Nitichevski
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