Die Antwort der Ausländerbehörde war kurz und zynisch.
„…Wir sehen daher keine Notwendigkeit zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels…“
Dieses zweizeilige Manuskript wurde vom Sachgebietsleiter Olaf Thiel unterzeichnet.
Wer ist denn „wir“?
Wir – die Rechtsgemeinschaft für das Ausländerquälen:
Olaf Thiel (Leiter der Ausländerbehörde) und Rene Burk (Ordnungsamt Leiter)?
Oder „Olaf Thiel und Angela Merkel“?
Offenbar leidet der Sachgebietsleiter der ABH Kamenz Olaf Thiel an geistiger Krankheit Namens „Größenwahn“ (sehr verbreitet unter Beamten) und meint sich selbst:
„Wir, Olaf Thiel, haben entschieden…“
Wie kommt es zu diesem sprachlichen Phänomen, dass der Sachgebietsleiter plötzlich von sich im Plural spricht? Reicht ihm der Genuss des Leidens der Menschen, die er misshandelt, nicht, um seine perfiden Neigungen zu befriedigen, dass er nun zum Sprachgebrauch von Herrschern, zum Pluralis Majestatis greift?
Er spricht nicht im Namen des Volkes… Nein.
Er spricht über dem Volk… Die Buchstaben des Gesetzes sind für ihn wohl zu klein, um wahrzunehmen, denn seine Majestät segelt hoch im Himmel…
Ich habe mich allerdings nicht an einen psychisch-kranken Menschen mit deutlich erkennbaren sadistischen Pathologien gewandt, sondern an eine Behörde, an ein staatliches Organ, dessen Aufgabe nicht das Quälen der Mitmenschen, sondern der Vollzug der Gesetze ist…
Das Aufenthaltsgesetz, das die in meinem Antrag angesprochene Rechtsnorm regelt, sieht aber hierfür keinen Ermessensspielraum vor und besagt:
§ 105b AufenthG
Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster.
Aufenthaltstitel nach §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß §78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach §78 auszustellen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach §78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
Der Behörde, die hinterhältig dafür sorgte, dass ich, ein erwachsener Mensch, seit Jahren weder Personalausweis noch Reisepass habe und auch nicht im Besitz eines anderen zur Personenidentifizierung geeigneten Dokumentes bin, brauche ich wohl nicht zu erzählen, warum ich ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines selbstständigen elektronischen Aufenthaltstitels habe…
Da ich keine nahezu ewig lebende Schildkröte bin, sondern ein Mensch, dessen Lebensjahre begrenzt sind, habe ich nicht die Zeit abzuwarten, bis der Sachgebietsleiter Thiel von seinem majestätischen Flug wieder zurück ist. Aus jenem Grund habe ich kurzerhand einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Dresden gestellt.
Ich habe zwar 100%ig Recht, bin mir aber sicher, dass mein Antrag von diesem „unabhängigen“ Gericht mit der Begründung „Weil es eben so ist…“ abgelehnt wird.
Damit lasse ich mir nochmals bestätigen, dass sich die Beamten-Gang nur auf die pure Gewalt stützt, und nichts mit den Gesetzen oder Gerechtigkeit am Hut hat.
Übrigens, der Sprecher des Bundesinnenministeriums bestätigte mir persönlich: „Die Ausgabe eines eATs steht Ihnen zu. Das Fehlen der Ausweispapiere ist hierzu kein Hindernis…“
Allerdings war der Beamte Herr Peter Knott, der mir diese Auskunft erteilt hatte, ziemlich verwirrt, als Kenntnis über die tatsächlich und nicht nur theoretisch fehlenden Ausweispapiere erlangte. Ich frage mich, wann er einen Anruf von seinem Vorgesetzten bekommen wird…
01.01.2012