Familie Enkina/ Nitichevski Spreetal, den 16.04.2008
Werkstr. 2
02979 Spreetal
An
Amtsgericht Hoyerswerda
Postfach 11 42
02961 Hoyerswerda
betrifft: Einstellung des Ermittlungsverfahrens
ANTRAG AUF ENTSCHÄDIGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich einen Antrag auf Entschädigung gemäß §9 Abs. 1 Punkt 1 StrEG.
Ich beanspruche die Entschädigung fur die Schäden/ Kosten, die durch Strafverfolgungsmaßnahmen - hier Beschlagnahme und Durchsuchungen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG – entstanden und gemäß § 2 Abs. 1 StrEG
aus der Staatskasse zu entschädigen sind, insofern das Verfahren bereits ohne Auflagen durch die Staatsanwaltschaft Bautzen eingestellt wurde (Anlage 1, Zustellung am 20.03.2008).
Die Tatsache 'dass' und die Art 'wie' am 19.12.2007 zu Unrecht eine Hausdurchsuchung bei
mir stattfand, hat ernsthafte gesundheitliche Schäden verursacht.
Am 19.12.2007 stürmten 2 mit (Kriminal-)Polizeibeamten voll besetzte Fahrzeuge auf unser Privatgründ-stuck. Meinem Mann, der die Menschen draußen auf dem Grundstück empfing, wurde die Existenz einer schriftlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung vorgetäuscht, um in unser Haus zu gelangen.
Die leitende KHKin Frau Nagler sagte ihm Folgendes: „Gehen wir in das Haus, wo es warm und hell ist,
und ich zeige Ihnen den Durchsuchungsbeschluss.“ Vor der beleuchteten Haustür allerdings verlangte mein Mann erneut die Vorlage der Durchsuchungsanordnung. Nach mehreren Minuten Stille und Überlegungen teilte Frau Nagler mit, dass die Anordnung mündlich erfolgte.
Mir ist die Klausel „Gefahr im Verzug“ bekannt. Die dafür erforderlichen Auflagen waren allerdings nicht erfüllt. Ganz im Gegenteil – Die ergriffenen Maßnahmen hatten im Ernstfall die Ermittlungen unter den mir vorgeworfenen Umstanden gefährdet. Zu diesem Zeitpunkt waren unsere Ausweisdokumente schon mehr als 1 Jahr lang ungültig: Nicht verlängert seitens des LRA Kamenz, trotz rechtzeitig gestellter Anträge.
Und die Tatsache, dass wir an unseren Wohnsitz so gut wie „festgenagelt“ sind, ist und wäre bei Bedarf leicht festzustellen.
Die Durchsuchungsanordnung wurde auch bis dato nicht nachgereicht.
Die gesetzlichen Forderungen für einen Durchsuchungsbeschluss sind nicht umsonst streng definiert,
denn eine solche Anordnung weist unter Anderem auch die Räumlichkeiten, wo gesucht werden darf, Gegenstände, wonach gesucht werden darf und Personen, die durchsucht werden dürfen, aus.
Draußen auf unserem Grundstück haben mehrere Beamten (mehr als 6 Beamten, die zusätzlich angefordert wurden) ohne Aufsicht und ohne die Anwesenheit von Zeugen unkontrolliert in der Dunkelheit alle wert-vollen Gegenstände untersucht, ohne einen plausiblen Grund dafür zu haben. Insofern das Ganze in der Dunkelheit und auf engem Raum geschah, wurden diverse Gegenstände beschädigt, und zwar: zerkratzt, verbeult und Plastikverkleidungen gerissen. Das Ganze grenzte an Gesetzlosigkeit.
Die Menschen, die angeblich zur „Rettung“ der Kinder kamen, haben bei meinen Kindern neben dem Schock auch ein schweres seelisches Trauma verursacht. Meine 11-jährige Tochter brach in Tränen aus, als Frau Nagler versuchte, sie zu verhören. Mein 13-jähriger
Sohn fiel in Anwesenheit der Polizisten in Ohnmacht
und wachte erst am nächsten Tag auf.
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Wenn Menschen und vor allem Kinder zwangsläufig dazu gebracht werden, solch eine Aussage zu machen, um sich vor weiteren Übergriffen, die an Gesetzlosigkeit grenzen, zu schützen (siehe Anlage 2 + Videoansage an die Polizei auf CD), sind dies die Konsequenzen der Strafverfolgungsmaßnahmen
und der polizeilichen Vorgehensweise.
Die Art dieser übertriebenen Maßnahmen (angewandte Strafverfolgungsmaßnahmen und polizeiliche Vorgehensweise) kann nicht ohne Folgen bzw. gesundheitliche Schäden vergehen.
Frau Nagler, als leitende Beamtin, nutzte die Situation der fehlenden Durchsuchungsanordnung und der damit verbundenen tatsächlichen Angaben zum Tatvorwurf aus. Mir wurde in Anwesenheit mehrerer Personen mündlich seitens Frau Nagler eine Liste verschiedener Straftaten unterstellt:
-Menschenhandel
-Pädophilie
-Computer-Betrug
-Förderung sexueller Handlungen an Minderjährigen
-Urheberrechtsverletzung
Die vorgebrachten Erniedrigungen und Unterstellungen waren für mich, als Mutter und Erzieherin,
die ihr komplettes Leben ihren 3 Kindern opferte, wie ein Schlag ins Gesicht. Dies hat meine Psyche endgültig dermaßen beeinträchtigt, dass ich die Umgebung nicht mehr wahrnehmen konnte
und monatelang für Niemanden ansprechbar war.
Im Endeffekt stellte ich den Sinn meines Lebens in Frage – nur mein Mann hat mich vor Schlimmerem bewahrt.
Zurzeit befinde ich mich in ärztlicher Behandlung. Die damit verbundenen Ausgaben sind direkte Folgen
der angewandten Strafverfolgungsmaßnahmen.
1. Praxisgebühren = 20,- Euro, Anlage 3
2. Arzneimittelkosten = 26,20 Euro, Anlage 4
Bei der Hausdurchsuchung am 19.12.2007 wurde unser Computer sichergestellt, siehe Anlage 5 (Durchsuchungsprotokoll). Ein Kriminalpolizeibeamter schaltete den Computer aus, klemmte die Peripheriegeräte ab.
Bei der Herausgabe des Computers am 09.04.2008 wurde festgestellt, dass die ausziehbaren Fächer
für
die Festplatten leer waren (siehe Anlage 6). Der Beamte vor Ort war nicht in der Lage die Auskunft
zu erteilen, ob die Festplatten zu späterem Zeitpunkt herausgegeben werden oder nicht.
Er verwies lediglich auf KHKin Nagler: „Ich weiss, dass Sie einen Termin mit Frau Nagler vereinbart hatten. Sie ist derzeit allerdings nicht anwesend. Ich werde ihr den Sachverhalt schildern und sie wird sich morgen bei Ihnen melden“. Insofern sich Frau Nagler bis heute nicht gemeldet hat, gehe ich davon aus, dass die Festplatten endgültig einbehalten wurden.
Der dadurch entstandene materielle Schaden beläuft sich auf 147,22 Euro (Anlage 7). Der geistige Schaden lässt sich nicht beziffern: Auf diesen Festplatten wurden alle Familienereignisse der letzten Jahre in Bildern festgehalten, von den ersten Schritten unserer Kinder, ihrer Einschulung etc. Davon gibt es keine Kopien. Das heisst:
Unsere Kinder haben nicht nur keine Zukunft in diesem Land, sondern von jetzt an auch keine Vergangenheit.
Während der Durchsuchung sprachen mehrere „überaus engagierte“ Beamten uns Drohungen aus:
„Sollten wir den Verdacht bekommen, dass Sie uns etwas vorenthalten haben, so werden weitere Strafverfolgungsmaßnahmen und Durchsuchungen bei Ihnen stattfinden, bis wir fündig werden.“
Diese Worte waren unmissverständlich. Um Missverständnisse zu vermeiden und um weitere uns angedrohte Strafverfolgungsmaßnahmen abzuwenden, war mein Mann am 20.01.2008 im Polizeirevier Hoyerswerda, um meine Aussage zu dem Vorwurf persönlich abzugeben. Bei dem Verlassen des Gebäudes (Polizeirevier) stürzte mein Mann schwer: Die polierte Granittreppe war um ca. 21:00 Uhr nicht beleuchtet und dank der fehlerhaften Überdachung standen einzelne Stufen unter Wasser.
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Bei diesem Sturz (polizeiliches AZ 379/08/287131) verlor mein Mann sein Bewusstsein. Einige Minuten
später kam er dann zu sich und konnte glücklicherweise noch zurück ins Gebaude kriechen. Der Ausruf des diensthabenden Beamten: „Ich sagte schon immer, dass sowas irgendwann passieren wird!“, war und ist nicht misszuverstehen.
Der Besuch des Polizeirevieres steht in direktem Zusammenhang mit den Strafverfolgungsmaßnahmen,
die am 19.12.2007 bei uns durchgeführt wurden, insofern es zur Abwendung der uns während der Durchsuchung angekündigten weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen diente. Die Rechtswirkungen der Strafverfolgungsmaßnahmen gehen über den Akt der Durchsuchung hinaus: Der Vollzug von Sicherstellung und Beschlagnahme dauere an, bis die Sachen dem Beschuldigten zurückgegeben seien (so das Bundesverfassungsgericht, das auch die Beschwerde gegen eine bereits abgeschlossene Durchsuchungsmaßnahme zugelassen hat). Somit steht auch der Sturz meines Mannes im Zusammenhang mit den Strafverfolgungsmaßnahmen und würe ohne diese Maßnahmen nicht zu Stande gekommen.
Wenn Jemand auf den Gedanken kommen sollte, eine anderweitige Meinung zu vertreten, so bitte ich Sie, den Vorfall (Sturz im Polizeirevier) dann als separate Klage anzusehen. Schließlich sollen die Menschen ein Polizeirevier nicht in einem Rettungswagen verlassen.
Ich muss fairerweise bemerken, dass die Polizeibeamten im Revier nach dem Unfall meines Mannes schnell, kompetent, verantwortungsvoll und fürsorglich gehandelt haben.
Auf Grund der schweren gesundheitlichen Schäden, die mein Mann erlitten hat (siehe Anlage 8, 9, 10, 11, 12, 13) ist unsere Familie fur mindestens 6 Wochen ohne Einkommen (Anlage 14) geblieben.
Somit beläuft sich meine Forderung auf Entschädigung wegen des Einkommenswegfalls auf 1196,50 ˆ,
zzgl. 30,- ˆ Praxisgebühren (Anlage 3), 18,22 ˆ Praxisgebühren fur Heiltherapie (Anlage 15), 30,46 ˆ Arzneimittelkosten (Anlage 4).
Mein Mann, meine Kinder und ich befinden uns zurzeit immernoch in ärztlicher Behandlung.
Ich bin nicht in der Lage, die Kosten, die dadurch entstehen werden, vorauszusagen.
Z.B. ist die Prüfung des Antrages bei der Krankenkasse auf die Mutter-Kind-Kur noch nicht abgeschlossen, obwohl schon jetzt bekannt ist, dass mein 13-jähriger Sohn auf Grund seines Alters durch die Krankenkasse nicht bezahlt wird, was einen erheblichen finanziellen Aufwand für meine Familie bedeuten wird.
Die vorläufige Forderung ist:
20,00 ˆ
26,20 ˆ
147,22 ˆ
1196,50 ˆ
30,00 ˆ
18,22 ˆ
30,46 ˆ
_________
1468,60 ˆ
Ich bitte um Prüfung der vorgelegten Dokumente und Bearbeitung meines Antrages.
Hochachtungsvoll
Elena Enkina
Kopien:
Amtsgericht Berlin
Justizministerium Berlin
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