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Antrag auf Entschädigung

23.06.2008

 

 

E. Enkina                                                                                                                   Spreetal, den 23.06.2008
Werkstr. 2
02979 Spreetal

An
Amtsgericht Bautzen
Lessingstr. 7
02607 Bautzen

AZ: Gs 325/08

BESCHWERDE

Sehr geehrte Damen und Herren,

der richterliche Beschluss vom -das Datum ist nicht aufzufinden, zugestellt am 20.06.2008- verletzt mich
in meinen Rechten und grenzt an Gesetzlosigkeit. Die respektlose Form der Ablehnung tastet meine menschliche Würde an.

Begründung:

Ich habe schon mehrfach richterliche Beschlüsse gelesen. Die waren alle ausnahmslos vom Richter/in unterzeichnet und mit Namensangabe des Richter/in versehen. Insofern in diesem Beschluss nicht nur
das Datum, sondern auch der Name des Verantwortlichen fehlen, fällt mir im Zusammenhang mit der Art
der Absage nichts anderes ein, als dass es eine bewusste Handlung war, Inkognito zu bleiben,
um später jegliche Art der Verantwortung von sich zu nehmen.
Ich habe mich aber auf den Beschluss bzw. auf den Autor des Beschlusses zu berufen, dessen Geschlecht aus dem Inhalt ebenfalls nicht nachzuvollziehen ist. Unterzeichnet ist er bescheiden mit: „Richter(in) am Amtsgericht“. Da ich folglich das Geschlecht nicht kenne und weder Frau noch Mann beleidigen möchte, werde ich nachfolgend „Der Richter“ schreiben.

Der Richter hat keine Absagungsgründe vorgebracht, er hat schließlich nur den Gesetzestext abgeschrieben. Er hat alle Entscheidungsgründe in einem Satz, buchstäblich in einem, untergebracht. Ich kann es nicht anders als arrogant bezeichnen, einem Menschen, der unter den grundlosen Strafverfolgungsmaßnahmen gelitten und anschliessend mühsam eine mehrseitige Begründung seines Antrages angefertigt hat, mit einem Satz – ohne jegliche Begründung – abzusagen.

Eine Absage in dieser Form akzeptiere ich nicht. Ich fordere entweder die erneute Bearbeitung meines Antrages oder die Nachreichung einer ausführlichen Begründung, und zwar des nachvollziehbaren Zusammenhanges zwischen meiner Handlung und „grober Fahrlässigkeit“ (§6 Abs. 2 StrEG)

Ich kann nicht nachvollziehen, welche meiner Handlungen genau als „grob fahrlässig“ betrachtet werden?

... dass ich mich mit meinem Kummer an die Öffentlichkeit wandte?

... dass ich die Fotos meiner Kinder, auf die ich sehr stolz bin, veröffentlichte?

... dass ich nach Pateneltern für meine Kinder gesucht habe?

... dass ich nicht wusste, dass die Ordnungshüter das Wort „Kind“
sofort mit Pädophilie in Zusammenhang bringen?

... oder, dass ich überhaupt die Tragik der Gesellschaft,
die laut der Medien so feierlich gelaunt ist, angesprochen habe?

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Nach geltendem, aber nicht angewandtem deutschen Recht, handelt grob fahrlässig...

... der Beamte, der dringende, lebenswichtige schriftliche Anträge erst nach 4 Monaten bearbeitet. (Ausländerbehörde Kamenz)

... der Beamte, der grundlos, aus purer Willkür, die Anträge auf gleiche Art und Weise wie
das namenlose Richter am Amtsgericht Bautzen ablehnt. (Ausländerbehörde Kamenz)

... die Staatsanwaltschaft, die ohne den Sachverhalt detailliert zu prüfen, die Truppe ohne Durchsuchungsbeschluss losschickt... (Staatsanwaltschaft Bautzen)

... der Polizeibeamte, der die Existenz eines Durchsuchungsbeschlusses vortäuscht
und eine unschuldige Familie nötigt. (Kriminalpolizei Hoyerswerda)

... die Polizeidirektion, die Sicherheit auf dem eigenen Grundstück vernachlässigt, was zu Unfällen
bzw. körperlichen Behinderungen der Besucher führt. (Polizeirevier Hoyerswerda)

... die Redaktion, die ein ernsthaftes Anliegen eines Mitmenschen ignoriert...
Das grenzt allerdings schon an unterlassene Hilfeleistung. (Die größten 20 Redaktionen des Landes)

Hochachtungsvoll
E. Enkina

 

 

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