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	<title>UdSSR.su &#187; Strafrichter Näther</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 17:39:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[G. Nitichevski Werkstr. 2 02979 Spreetal Fax: 03564-386563 Web: www.udssr.su an Landgericht Bautzen / Amtsgericht Hoyerswerda Lessingstr. 7 / Pforzheimer Platz 2 02625 Bautzen / 02977 Hoyerswerda Betreff AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10 Spreetal, den 14.04.2012 Beschwerde gegen Strafrichter Näther Hiermit beschwere ich mich über die Verfahrensweise des Strafrichters am AG Hoyerswerda Näther. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-1009"></span></p>
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<table class="schreiben">
<tr>
<td width="50%" style="font-size: 95%;">
			G. Nitichevski<br />
			Werkstr. 2<br />
			02979 Spreetal<br />
			Fax: 03564-386563<br />
			Web: www.udssr.su</p>
<p>			an<br />
			Landgericht Bautzen		/		Amtsgericht Hoyerswerda<br />
			Lessingstr. 7			/		Pforzheimer Platz 2<br />
			02625 Bautzen			/		02977 Hoyerswerda</p>
<p>			<b>Betreff AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10</b>
		</td>
<td width="50%" style="vertical-align: top; text-align: right; font-size: 95%;">
			Spreetal, den 14.04.2012
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">
<div style="text-align: center; font-weight: bold;">Beschwerde gegen Strafrichter Näther</div>
<p>			Hiermit beschwere ich mich über die Verfahrensweise des Strafrichters am AG Hoyerswerda<br />
			Näther.<br />
			Die Vorgehensweise des Beschuldigten Richters Näther ist moralisch sehr verwerflich und<br />
			erbärmlich.<br />
			Im obengenannten Verfahren, welches Richter Näther eigenhändig gegen mich konstruierte,<br />
			greift er zu nicht gesetzeskonformen Taktiken. Nun vereitelt er mein Recht auf rechtliches<br />
			Gehör, indem er mir jegliche Äußerung zu seiner Stellungnahme im Ablehnungsverfahren<br />
			unmöglich macht: Seine Stellungnahme schickte er mir auf „Chinesisch“.</p>
<p>			<span style="text-decoration: underline;">Begründung</span></p>
<p>			Am 25. März 2012 stellte ich einen Antrag auf Ablehnung des beschuldigten Richters Näther im<br />
			Strafverfahren 2 Ds 330 Js 1539/ 10. Seine Stellungnahme vom 28.03.2012, bei mir<br />
			eingegangen am 05.04.12, verfasste Näther handschriftlich und übersandte sie in dieser Form<br />
			an den Beschuldigten bzw. an mich.<br />
			Allerdings ist dieses Manuskript in der zugestellten Form nicht lesbar und vermittelt den<br />
			Eindruck, als sei ein Huhn übers Papier gelaufen.<br />
			Dem Strafrichter am Amtsgericht Näther sollte wohl bekannt sein, dass die Amtssprache<br />
			Deutsch und nicht Chinesisch ist. Ich habe zwar die gesamten Osterfeiertage damit verbracht,<br />
			dieses Kryptogramm zu entschlüsseln, allerdings ist es mir nicht gelungen, und der magische<br />
			Sinn seiner Hieroglyphen blieb für mich im Dunklen.<br />
			Letztendlich bin ich zu der Entscheidung gekommen, dass ich nur ein zu unrecht beschuldigter<br />
			Mitmensch und nicht Indiana Jones bin, der ständig auf der Suche nach verborgenen Schätzen<br />
			war. Daher ist es nicht meine Aufgabe, unlesbare sowie nicht für jeden Menschen verständliche<br />
			Dokumente zu entziffern&#8230;<br />
			Und der Beschuldigte Näther ist kein Vertreter des Okkultismus, sondern ein lumpiger<br />
			hinterhältiger korrupter Strafrichter, dem die Vorschriften „am Arsch vorbei gehen“, obwohl<br />
			seine Amtsbefugnisse und Amtshandlungen streng im Gesetz statuiert sind.</p>
<p>			Aus diesem Grund sende ich das Schriftstück an den Verfasser zurück &#8211; und zwar mit der<br />
			Forderung, seinen richterlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.</p>
<p>			Für diese Beschwerde gegen den Richter Näther ist das Amtsgericht Hoyerswerda zuständig.<br />
			Allerdings erwies sich das Amtsgericht Hoyerswerda, einschließlich des Direktors Goebel, als<br />
			absolut vertrauensunwürdige Einrichtung. Deswegen wird diese Beschwerde an die nächste<br />
			Instanz, das Landgericht Bautzen, geleitet. Um die formellen Schritte einzuhalten bzw. Fristen<br />
			zu wahren, um eventuelle Ablehnung wegen Formfehlers zu vermeiden, wird in der<br />
			Beschwerde auch das Amtsgericht als Rezipient erwähnt.</p>
<p>			Ich fordere hiermit die Aufsichtsbehörde, den Richter Näther zu verpflichten, gesetzeskonform<br />
			zu agieren.</p>
<p>			Ich erwarte eine schriftliche Mitteilung über unternommene Maßnahmen.</p>
<p>			Nitichevski</p>
<p>			Anlagen:<br />
			– unentziffertes Manuskript des Richters Näther
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 1 von 1
		</td>
</tr>
</table>
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		<item>
		<title>Die unentzifferbaren Hieroglyphen des Strafrichters Näther</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 12:38:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0050.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0050-221x300.jpg" alt="" title="Handschriftliche Stellungnahme" width="221" height="300" class="aligncenter size-medium wp-image-994" /></a><span id="more-991"></span></p>
<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0047.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0047-217x300.jpg" alt="" title="Seite 1 von 1" width="217" height="300" class="aligncenter size-medium wp-image-993" /></a></p>
<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0044.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0044-300x153.jpg" alt="" title="Briefumschlag" width="300" height="153" class="aligncenter size-medium wp-image-992" /></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch Lettaus Komplize, Strafrichter am AG Hoyersweda Ujobok Näther, ist der letzte Abschaum</title>
		<link>http://udssr.su/wordpress/allgemein/auch-lettaus-komplize-strafrichter-am-ag-hoyersweda-ujobok-nather-ist-der-letzte-abschaum</link>
		<comments>http://udssr.su/wordpress/allgemein/auch-lettaus-komplize-strafrichter-am-ag-hoyersweda-ujobok-nather-ist-der-letzte-abschaum#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Mar 2012 11:32:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[G. Nitichevski Werkstr. 2 02979 Spreetal Fax: 03564-386563 &#160; an Amtsgericht Hoyerswerda Pforzheimer Platz 2 02977 Hoyerswerda &#160; AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10 Spreetal, den 25.03.2012 &#160; &#160; &#160; Antrag auf Ablehnung des Strafrichters Näther &#160; Hiermit beantrage ich als Beschuldigter wegen begründeter Besorgnis auf Befangenheit die Ablehnung des Strafrichters am Amtsgericht Näther [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-981"></span></p>
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<table class="schreiben">
<tr>
<td width="50%" style="font-size: 95%;">
			G. Nitichevski<br />
			Werkstr. 2<br />
			02979 Spreetal<br />
			Fax: 03564-386563<br />
			&nbsp;<br />
			an<br />
			Amtsgericht Hoyerswerda<br />
			Pforzheimer Platz 2<br />
			02977 Hoyerswerda<br />
			&nbsp;<br />
			<b>AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10</b>
		</td>
<td width="50%" style="vertical-align: top; text-align: right; font-size: 95%;">
			Spreetal, den 25.03.2012
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="text-align: center; font-weight: bold;">
				Antrag auf Ablehnung des Strafrichters Näther
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Hiermit  beantrage  ich  als  Beschuldigter  wegen  begründeter  Besorgnis  auf  Befangenheit  die<br />
			Ablehnung des Strafrichters am Amtsgericht Näther nach §24 StPO.<br />
			&nbsp;<br />
			Es liegen mehrere Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu<br />
			rechtfertigen. Auf Grund dessen wurden bereits früher Strafanträge gestellt.<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline;">Begründung:</span><br />
			&nbsp;<br />
			Am 01.09.2009 wurden 3 Mitglieder der Familie des Antragstellers von einem Neofaschisten<br />
			und seiner Komplizin verbal, durch Aufrufe von faschistischen Parolen, und tätlich, mit einem<br />
			Holzknüppel, angegriffen.<br />
			Infolge  dieses  Angriffes  wurde  die  3-fache  Mutter  am  Kopf  und  Oberkörper  verletzt.<br />
			Sie  erlitt  dabei  eine  Gehirnerschütterung.  Auch  ihr  14-jähriges  Kind  wurde  geschlagen.<br />
			&nbsp;<br />
			Die  Täter  haben  im  Anschluss  durch  Vorspiegelung  falscher  Tatsachen  eine  einstweilige<br />
			Verfügung gegen die Opfer bzw. den Antragsteller erwirkt. Dabei beriefen sie sich überwiegend<br />
			auf einen angeblich jahrelangen Konflikt (Besitzstörung, Hausfriedensbruch, etc.)<br />
			&nbsp;<br />
			Parallel hat die Staatsanwaltschaft Hoyerswerda, vertreten durch Staatsanwalt Krüger, mithilfe<br />
			von  Urkundenfälschung  sowie  Urkundenunterdrückung,  Rechtsbeugung  und  Vereitelung  im<br />
			Wesentlichen dazu beigetragen, dass die Täter vollkommen entlastet wurden.<br />
			&nbsp;<br />
			<b>Die  Strafabteilung  des  Amtsgerichtes  Hoyerswerda  forcierte  die  Durchführung  der<br />
			Hauptver-handlung bezüglich des nazistischen Angriffes vom 01.09.2009, obwohl bei<br />
			den  Ermittlungen  mehrere  schwerwiegende  Verfahrensfehler zum  Nachteil  des<br />
			Beschuldigten und seiner Familienmitglieder begangen worden sind:</b></p>
<ul>
<li>
					Bis heute liegt eine offensichtliche, arglistige Verwechslung der an der<br />
					Auseinandersetzung teilgenommenen Personen vor.
				</li>
<li>
					Die Hauptzeugen bzw. Entlastungszeugen des Angriffes wurden bis heute nicht<br />
					vernommen.
				</li>
<li>
					Die vom Beschuldigten an den Ermittlungsbeamten übergebene Angriffswaffe des<br />
					Angreifers wurde nicht untersucht und auch nicht in der Akte protokolliert.
				</li>
<li>
					Die Ehefrau des Beschuldigten (Geschädigte, Enkina) zwar vernommen, doch befindet<br />
					sich kein Protokoll ihrer Vernehmung in der Akte!
				</li>
<li>
					Beim Ermittler eingereichte entlastende ärztliche Gutachten seiner Verletzten Ehefrau<br />
					fehlen in der Akte des Beschuldigten.
				</li>
<li>
					Die vom Beschuldigten während der Vernehmung eigenhändig erstellte Skizze des<br />
					Tatortes ließ der ermittelnde Beamte Dominka verschwinden, obwohl der Beschuldigte<br />
					explizit auf Anheftung bestanden hatte.
				</li>
<li>
					etc. (siehe Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.04.2010 gegen Staatsanwalt Krüger)
				</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			<b>Infolgedessen  wurde  der  Sachverhalt  nur  einseitig  beleuchtet  bzw.  manipuliert.</b><br />
			Dadurch  entstand  ein  durch  die  Staatsanwaltschaft  sowie  Ermittlungsbehörden konstruiertes<br />
			Verfahren.  Dem  Richter  Näther  wurde  darauf  mehrfach  hingewiesen,  dies  ließ  er  jedoch<br />
			unbeachtet.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 1 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Damit vereitelte er nicht nur die Straftaten der Ermittlungsbeamten und des Staatsanwaltes,<br />
			die während des Vorverfahrens Aktenmanipulation und Aktenunterdrückung begingen, sondern<br />
			auch das Verbrechen der Neonazis.<br />
			&nbsp;<br />
			Indem Näther die unbegründete Anklage bewusst aufrecht erhielt und auch noch beschloss am<br />
			16.03.2011  die  Hauptverhandlung  zu  eröffnen,  machte  er  sich  zudem  der  Verfolgung<br />
			Unschuldiger  strafbar.<br />
			&nbsp;<br />
			Abgesehen davon wurden bereits 2 Mal beim Richter Näther Anträge auf Zeugenvernehmung<br />
			im Vorverfahren gestellt. Beide Anträge ignorierte Näther.<br />
			&nbsp;<br />
			Im  Schreiben  vom  15.06.2011  hat  der  Antragsteller  Nitichevski  auf  die  gravierenden<br />
			Rechtsverstöße  im  Verfahren  erneut  hingewiesen  und  gleichzeitig  die  Teilnahme  an  der<br />
			Gerichtsverhandlung abgesagt, um die Rechte seiner minderjährigen Kinder und seine eigenen<br />
			zu wahren.<br />
			&nbsp;<br />
			Trotzdem ließ Näther die Verhandlung am 20.06.2011 stattfinden.<br />
			Das Ausbleiben des Angeklagten hat ihn kein Stück gestört.<br />
			Ganz im Gegenteil: Die korrupte Clique der Staatsanwaltschaft und Strafrichter Näther haben,<br />
			getrieben durch niedrige Beweggründe, einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten Nitichevski,<br />
			gegen einen Unschuldigen, fabriziert. Hierzu wurden etliche Rechtsverstöße begangen:</p>
<ul>
<li>Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten</li>
<li>Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO</li>
<li>Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO</li>
<li>Menschenrechtsverletzung:<br />
					Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren</li>
<li>Verurteilung &#8211; ohne den Angeklagten<br />
					Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO</li>
<li>Verstoß gegen § 408a StPO</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;			</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">1. Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Nach dem Verfahrensstand gilt bis heute, dass der älteste Sohn des Beschuldigten, R. Enkina,<br />
			22,  an  dem  nazistischen  Übergriff  beteiligt  war.  Dabei  war  es  sein  anderer  Sohn,  Nikita<br />
			Nitichevski,  14,  der  angegriffen  wurde.  Dagegen  war  Herr  R.  Enkina  an  dieser<br />
			Auseinandersetzung gar nicht beteiligt. Er beobachtete es nur aus einer Entfernung von ca. 10<br />
			Metern (siehe Anlage 1 – Eidesstattliche Erklärung des Herrn R. Enkina).<br />
			Ohne hinreichende Ermittlungen durchzuführen erhob die Staatsanwaltschaft öffentlich Klage.<br />
			Richter  <b>Näther  prüfte  den  Sachverhalt  der  Anklageschrift  nicht</b> bzw.  führte  kein<br />
			ordnungsgemäßes Zwischenverfahren durch.<br />
			<b>Während des gesamten Verfahrens wurde Herr R. Enkina nicht befragt, nicht einmal<br />
			zur Vernehmung geladen.</b><br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">2. Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der  Angeklagte  Nitichevski  habe  die  Vernahme  seines  minderjährigen  Sohnes  Nikita<br />
			Nitichevski, 14, unterbunden, so Staatsanwälte Krüger und Stotz.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i><b>Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die<br />
				Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden.</b></i>“</p>
<div style="text-align: right;">§52 Abs.2 Satz 2 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Somit war der Angeklagte  Nitichevski gar  nicht in der Lage  die  Vernehmung zu verhindern.<br />
			Näther  kannte  diesen  Sachverhalt,  unternahm  aber  nichts  bezüglich  der  fehlenden<br />
			Zeugenbefragung und vereitelte damit die mögliche Entlastung des Angeklagten.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 2 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">3. Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Beweisanträge  des  Angeklagten  auf  Zeugenvernehmung  vom  24.03.2010  und  29.08.2010<br />
			wurden von Näther im Laufe des Zwischenverfahrens widerrechtlich ignoriert.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				<b>Über Beweisanträge muss ausdrücklich durch förmlichen Beschluss<br />
				entschieden werden.</b></p>
<div style="text-align: right;">§201 Abs.2 Satz1 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Richter Näther hat auf die Anträge in keinster Weise geantwortet.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">4. Menschenrechtsverletzung: Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Näther hat durch Verletzung seiner richterlichen Pflichten das Recht des Angeklagten auf ein<br />
			faires Verfahren im Wesentlichen vereitelt.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>&#8230;Jede angeklagte Person hat Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen<br />
				zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben<br />
				Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten&#8230;</i>“  </p>
<div style="text-align: right;">Art.6 EMRK</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Im  Laufe  des  gesamten  Verfahrens (Ermittlungsverfahren,  Zwischenverfahren,<br />
			Hauptverhandlung)  wurden  trotz  mehrmaliger  schriftlichen  Anträge  <b>KEINE  Entlastungszeugen vernommen</b>.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">5. Verurteilung &#8211; ohne den Angeklagten Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten <b>findet eine Hauptverhandlung nicht<br />
				statt</b>.</p>
<div style="text-align: right;">§230 Abs.1 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Die <b>Anwesenheitspflicht</b> des Angeklagten ist zwingend. Weder kann der<br />
				Angeklagte auf seine Anwesenheit verzichten, noch kann das Gericht ihn wirksam von<br />
				seiner Anwesenheit entbinden.</i>“</p>
<div style="text-align: right;">(Pfeiffer, §230 StPO, Rn1)</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			§ 230 Abs1. StPO verwirklicht auch für den Bereich des Strafverfahrensrechts den Grundsatz<br />
			des <b>rechtlichen Gehörs</b>.<br />
			Auf Grund der mehrfachen wesentlichen Rechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren sowie im<br />
			Zwischenverfahren setzte der Beschuldigte das Gericht rechtzeitig  über sein Ausbleiben in der<br />
			Gerichtsverhandlung am 20.06.2011 in Kenntnis, um die  Rechte  der  minderjährigen Zeugen<br />
			sowie seine Rechte zu wahren.<br />
			Sofern das Gericht von der Anordnung der Vorführung des Angeklagten nach §230 Abs.2 StPO<br />
			abgesehen hat, hielt das Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für genügend entschuldigt.<br />
			Somit war der Richter gehalten die Verhandlung zu vertagen.<br />
			&nbsp;<br />
			Stattdessen litt Richter Näther aus niederen Beweggründen in widerrechtlicher heimtückischer<br />
			Absprache mit der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehlsverfahren ein.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Angeklagte wurde zur Gerichtsverhandlung am 20.06.2011 nach §216 StPO geladen. Bei
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 3 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Ausbleiben  des  Angeklagten  in  der  Verhandlung  würde  im  Falle  des  unentschuldigten<br />
			Ausbleibens ein Zwangsmittel, die Vorführung, angeordnet werden.<br />
			&nbsp;<br />
			Laut  Protokoll  der  Gerichtsverhandlung vom 20.06.2011  (Seite  117  der  Akte) vergewisserte<br />
			sich das Gericht, dass der Angeklagte über die Folgen des Ausbleibens ausreichend informiert<br />
			wurde.<br />
			Trotzdem hat Richter Näther keine Vorführung des Angeklagten veranlasst!<br />
			Folglich hielt das  Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für entschuldigt.<br />
			Im Fall des entschuldigten Ausbleibens wird die Verhandlung vertagt.<br />
			Der dritte Weg, wie ihn Näther erfunden hat, ist nichts anderes als Selbstjustiz.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">6. Verstoß gegen § 408a StPO</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Ermittlungsbeamter  Dominka  und  Staatsanwalt  Krüger  manipulierten  das  Verfahren  und<br />
			versuchten  und  versuchen  einen  Unschuldigen  mit  allen  Mitteln  zu  belasten.  Um  eine<br />
			todsichere Verurteilung eines Unschuldigen zu erzielen, lenkten die Staatsanwaltschaft und der<br />
			Strafrichter  Näther  das  ohnehin  schon  manipulierte  Verfahren  auf  die  Gleise  des<br />
			oberflächlichen Strafbefehlsverfahrens um.<br />
			&nbsp;<br />
			§408a StPO definiert den alleinig möglichen Grund, um einen Strafbefehl nachträglich zu<br />
			erlassen:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>&#8230;Wenn die Voraussetzungen des §407 Abs.1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der<br />
				Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben des Angeklagten oder ein<br />
				anderer wichtiger Grund entgegensteht&#8230;</i>“
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Es lagen aber weder die Voraussetzungen des §407 Abs.1 Satz 1 und 2 vor, noch stand der<br />
			Hauptverhandlung ein wichtiger Grund entgegen. Der Strafrichter Näther hat es ignoriert und<br />
			durch  bewusst  falsche  Rechtsanwendung  die  Hauptverhandlung  in  einen  Strafbefehl<br />
			umgewandelt.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">6.1 Voraussetzungen des §407 Abs.1 S. 1, 2</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag (Strafbefehlsantrag), wenn sie nach<br />
				dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich<br />
				erachtet.</i>“</p>
<div style="text-align: right;">§407 Abs.1 Satz 2 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Indem  die  Staatsanwaltschaft  Bautzen  am  05.03.2010  öffentliche  Klage  erhoben  hatte,<br />
			bestätigte sie, dass sie die Hauptverhandlung für erforderlich hält bzw. die Voraussetzungen<br />
			des §407 Abs.1 S.2 StPO nicht vorliegen.<br />
			Für  eine  plötzliche  Wendung  von  einer  Hauptverhandlung  zum  Strafbefehlsverfahren  nach<br />
			§408a  StPO  gab  es  gar  keinen  Anlass:  Im  Zeitraum  zwischen  Anklageerhebung  und<br />
			Strafbefehlsantrag  gab  es  keine  neuen  Erkenntnisse  zum  Sachverhalt.  Das  Fehlen  neuer<br />
			Erkenntnisse nach Klageerhebung macht die Anwendung von §408a StPO unmöglich.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Eine Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn Abweichungen vom Ergebnis<br />
				der Ermittlungen nicht zu erwarten sind (hinreichender Tatverdacht).</i>“</p>
<div style="text-align: right;">(Pfeiffer, §407 StPO, Rn2)</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der Sachverhalt darf nicht als „hinreichend ermittelt“ bezeichnet werden:</p>
<ul>
<li>Es wurden immer <b>noch keiner der Entlastungszeugen vernommen</b>.</li>
<li>Es bestehen immer noch wesentliche <b>Diskrepanzen</b> hinsichtlich der <b>Personenangaben</b>,<br />
					die am 01.09.2009 überfallen wurden.</li>
<li>uvm. siehe Seite 1 in diesem Antrag</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			Der Tatverdacht ist infolgedessen zumindest unzureichend begründet bis unbegründet.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 4 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">6.2 Ausbleiben des Angeklagten ist kein triftiger Grund</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Der Durchführung einer Hauptverhandlung muss ein wichtiger Grund<br />
				entgegenstehen. Dabei ist insbesondere an die Fälle gedacht, in denen der<br />
				Angeklagte mit bekanntem Aufenthalt im Ausland wohnt, in denen die Vorführung<br />
				des weit entfernt wohnenden Angeklagten unverhältnismäßig wäre&#8230;</i>“</p>
<div style="text-align: right;">(Pfeiffer, §408a StPO, Rn2)</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der Angeklagte wohnt nur 10 km vom Gerichtsgebäude entfernt.<br />
			<b>Mithin ist die Anwendung des §408a unzulässig.</b><br />
			Der  Angeklagte  wurde  zur  Gerichtsverhandlung  am  20.06.2011  nach  §216  StPO  geladen.<br />
			Bei  Ausbleiben  des  Angeklagten  in  der  Verhandlung  prüft  das  Gericht,  ob  das  Ausbleiben<br />
			entschuldigt  oder  unentschuldigt  ist.  Im  Falle  des  unentschuldigten  Ausbleibens  des<br />
			Angeklagten,  der  nach  §216  StPO  geladen  wurde,  wird  ein  Zwangsmittel,  die  Vorführung,<br />
			angeordnet.<br />
			Das  Gericht  hat  die  Vorführung  des  Angeklagten  nicht  veranlasst.<br />
			Folglich hielt das  Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für entschuldigt.<br />
			Im Fall des entschuldigten Ausbleibens wird die Verhandlung vertagt.<br />
			Der dritte Weg, wie ihn Näther und Krüger erfunden haben, ist nichts anderes als Selbstjustiz.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">7.  Nichtzustellung des Strafbefehls</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der ausgefertigte Strafbefehl hat den heimtückisch verurteilten Angeklagten nicht erreicht.<br />
			Laut  Akte  wurde  der  Strafbefehl  am  06.07.2011  in  den  Briefkasten  der  Familie  Nitichevski<br />
			eingeworfen. Dieser Brief wurde <b>ungeöffnet</b> von der Frau des Beschuldigten an den Absender<br />
			<b>zurückgeschickt</b>, da dessen Annahme sowie Bearbeitung aus gesundheitlichen Gründen des<br />
			Empfängers nicht möglich war. Dies wurde dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt (siehe S.127 der<br />
			Akte) und spätere Zustellung vorgeschlagen.<br />
			Der  Sinn der  persönlichen Zustellung ist die  Gewissheit des Gerichtes  von der tatsächlichen<br />
			Bekanntgabe des Inhaltes an den Empfänger.<br />
			Indem Richter Näther das <b>ungeöffnete Schreiben mit einer Begründung zurückbekam</b>,<br />
			war es für ihn nicht zu übersehen, dass der Empfänger nicht zur Kenntnis über den Strafbefehl<br />
			gelangt war.<br />
			Auch  die  Begründung  war  plausibel,  denn  keine  Familie  wird  in  Deutschland  dermaßen<br />
			misshandelt, indem sie monatlich bis zu 60 befristete Behördenbriefe bekommt.<br />
			Trotz  Kenntnis  der  persönlichen  Lage  des  <b>Angeklagten  sorgte  Richter  Näther  nicht</b>,  auch<br />
			rein  rhetorisch  nicht,  <b>für  eine  erfolgreiche  Zustellung  des  Strafbefehls</b> und  vereitelte<br />
			damit  dem  unschuldigen  angeklagten  und  heimtückisch  verurteilen  G.  Nitichevski  die<br />
			Möglichkeit gegen den Strafbefehl rechtlich vorzugehen.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">8.  Behinderung der Akteneinsicht</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Eine Akteneinsicht wurde zwar bewilligt, doch diese fand in einem engen Raum statt, wo der<br />
			Beschuldigte  von  allen  Seiten  durch  4  Polizei-  und  Justizbeamten  mit  knurrenden  Mägen<br />
			umzingelt war und von deren hungrigen Blicken förmlich durchlöchert wurde.<br />
			Durch  diesen  enormen  psychischen  und  nahezu  physischen  Druck  wurde  ihm  eine  der<br />
			Akteneinsicht würdige, ungestörte Atmosphäre verwehrt.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Alle  seine  Bitten  um  Ablichtungen  bestimmter  Seiten  der  Akte  wurden  abgelehnt  mit  der
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 5 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Begründung:  „<i>Sie  sollen  zuerst  einen  Antrag  stellen,  Richter  Näther  wird  dann  darüber<br />
			entscheiden.</i>“<br />
			&nbsp;<br />
			Dabei  waren  die  Akten  gerade  erst  von  einem  5-tägigen  Aufenthalt  von  irgendeiner<br />
			Knappschaft, die grundsätzlich an dem Verfahren gar nicht beteiligt ist, zurückgekehrt. Auch<br />
			der Rechtsanwalt der Nazi-Täter hat sie zur besseren Verdauung für mehrere Tage nach Hause<br />
			zugesandt bekommen.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Beschuldigte bekam keine Akteneinsicht, sondern eine verhöhnende Schikane.<br />
			&nbsp;<br />
			Es  ist eindeutig, dass  Richter Näther  durch den Aufbau dieser  Hürden bei der  Akteneinsicht<br />
			durch  den  Beschuldigten  seine  Verteidigung  in  diesem  von  vorne  bis  hinten  künstlich<br />
			konstruierten Verfahren wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen wollte.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Alle hier aufgelisteten, von Näther widerrechtlich durchgeführten Handlungen und Maßnahmen<br />
			sprechen  dafür,  dass  seine  Unparteilichkeit  längst  auf  der  Strecke  geblieben  ist  und  er<br />
			ausschließlich das Ziel verfolgt, die Heimtücke zu vollenden bzw. den Beschuldigten mit allen<br />
			Mitteln zu verurteilen.<br />
			&nbsp;<br />
			Aus all diesen Gründen möge der Richter Näther in diesem Sachverhalt für befangen erklärt<br />
			werden.<br />
			&nbsp;<br />
			G. Nitichevski<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Anlagen: Eidesstattliche Erklärung des Herrn R. Enkina über seine Nichtteilnahme<br />
			an der Auseinandersetzung am 01.09.2009
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 6 von 6
		</td>
</tr>
</table>
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