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	<title>UdSSR.su &#187; Rechtsbeugung</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 17:39:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[G. Nitichevski Werkstr. 2 02979 Spreetal Fax: 03564-386563 Web: www.udssr.su an Landgericht Bautzen / Amtsgericht Hoyerswerda Lessingstr. 7 / Pforzheimer Platz 2 02625 Bautzen / 02977 Hoyerswerda Betreff AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10 Spreetal, den 14.04.2012 Beschwerde gegen Strafrichter Näther Hiermit beschwere ich mich über die Verfahrensweise des Strafrichters am AG Hoyerswerda Näther. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-1009"></span></p>
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<table class="schreiben">
<tr>
<td width="50%" style="font-size: 95%;">
			G. Nitichevski<br />
			Werkstr. 2<br />
			02979 Spreetal<br />
			Fax: 03564-386563<br />
			Web: www.udssr.su</p>
<p>			an<br />
			Landgericht Bautzen		/		Amtsgericht Hoyerswerda<br />
			Lessingstr. 7			/		Pforzheimer Platz 2<br />
			02625 Bautzen			/		02977 Hoyerswerda</p>
<p>			<b>Betreff AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10</b>
		</td>
<td width="50%" style="vertical-align: top; text-align: right; font-size: 95%;">
			Spreetal, den 14.04.2012
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">
<div style="text-align: center; font-weight: bold;">Beschwerde gegen Strafrichter Näther</div>
<p>			Hiermit beschwere ich mich über die Verfahrensweise des Strafrichters am AG Hoyerswerda<br />
			Näther.<br />
			Die Vorgehensweise des Beschuldigten Richters Näther ist moralisch sehr verwerflich und<br />
			erbärmlich.<br />
			Im obengenannten Verfahren, welches Richter Näther eigenhändig gegen mich konstruierte,<br />
			greift er zu nicht gesetzeskonformen Taktiken. Nun vereitelt er mein Recht auf rechtliches<br />
			Gehör, indem er mir jegliche Äußerung zu seiner Stellungnahme im Ablehnungsverfahren<br />
			unmöglich macht: Seine Stellungnahme schickte er mir auf „Chinesisch“.</p>
<p>			<span style="text-decoration: underline;">Begründung</span></p>
<p>			Am 25. März 2012 stellte ich einen Antrag auf Ablehnung des beschuldigten Richters Näther im<br />
			Strafverfahren 2 Ds 330 Js 1539/ 10. Seine Stellungnahme vom 28.03.2012, bei mir<br />
			eingegangen am 05.04.12, verfasste Näther handschriftlich und übersandte sie in dieser Form<br />
			an den Beschuldigten bzw. an mich.<br />
			Allerdings ist dieses Manuskript in der zugestellten Form nicht lesbar und vermittelt den<br />
			Eindruck, als sei ein Huhn übers Papier gelaufen.<br />
			Dem Strafrichter am Amtsgericht Näther sollte wohl bekannt sein, dass die Amtssprache<br />
			Deutsch und nicht Chinesisch ist. Ich habe zwar die gesamten Osterfeiertage damit verbracht,<br />
			dieses Kryptogramm zu entschlüsseln, allerdings ist es mir nicht gelungen, und der magische<br />
			Sinn seiner Hieroglyphen blieb für mich im Dunklen.<br />
			Letztendlich bin ich zu der Entscheidung gekommen, dass ich nur ein zu unrecht beschuldigter<br />
			Mitmensch und nicht Indiana Jones bin, der ständig auf der Suche nach verborgenen Schätzen<br />
			war. Daher ist es nicht meine Aufgabe, unlesbare sowie nicht für jeden Menschen verständliche<br />
			Dokumente zu entziffern&#8230;<br />
			Und der Beschuldigte Näther ist kein Vertreter des Okkultismus, sondern ein lumpiger<br />
			hinterhältiger korrupter Strafrichter, dem die Vorschriften „am Arsch vorbei gehen“, obwohl<br />
			seine Amtsbefugnisse und Amtshandlungen streng im Gesetz statuiert sind.</p>
<p>			Aus diesem Grund sende ich das Schriftstück an den Verfasser zurück &#8211; und zwar mit der<br />
			Forderung, seinen richterlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.</p>
<p>			Für diese Beschwerde gegen den Richter Näther ist das Amtsgericht Hoyerswerda zuständig.<br />
			Allerdings erwies sich das Amtsgericht Hoyerswerda, einschließlich des Direktors Goebel, als<br />
			absolut vertrauensunwürdige Einrichtung. Deswegen wird diese Beschwerde an die nächste<br />
			Instanz, das Landgericht Bautzen, geleitet. Um die formellen Schritte einzuhalten bzw. Fristen<br />
			zu wahren, um eventuelle Ablehnung wegen Formfehlers zu vermeiden, wird in der<br />
			Beschwerde auch das Amtsgericht als Rezipient erwähnt.</p>
<p>			Ich fordere hiermit die Aufsichtsbehörde, den Richter Näther zu verpflichten, gesetzeskonform<br />
			zu agieren.</p>
<p>			Ich erwarte eine schriftliche Mitteilung über unternommene Maßnahmen.</p>
<p>			Nitichevski</p>
<p>			Anlagen:<br />
			– unentziffertes Manuskript des Richters Näther
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 1 von 1
		</td>
</tr>
</table>
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		<item>
		<title>Die unentzifferbaren Hieroglyphen des Strafrichters Näther</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 12:38:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0050.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0050-221x300.jpg" alt="" title="Handschriftliche Stellungnahme" width="221" height="300" class="aligncenter size-medium wp-image-994" /></a><span id="more-991"></span></p>
<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0047.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0047-217x300.jpg" alt="" title="Seite 1 von 1" width="217" height="300" class="aligncenter size-medium wp-image-993" /></a></p>
<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0044.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/04/DSC_0044-300x153.jpg" alt="" title="Briefumschlag" width="300" height="153" class="aligncenter size-medium wp-image-992" /></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch Lettaus Komplize, Strafrichter am AG Hoyersweda Ujobok Näther, ist der letzte Abschaum</title>
		<link>http://udssr.su/wordpress/allgemein/auch-lettaus-komplize-strafrichter-am-ag-hoyersweda-ujobok-nather-ist-der-letzte-abschaum</link>
		<comments>http://udssr.su/wordpress/allgemein/auch-lettaus-komplize-strafrichter-am-ag-hoyersweda-ujobok-nather-ist-der-letzte-abschaum#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Mar 2012 11:32:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[G. Nitichevski Werkstr. 2 02979 Spreetal Fax: 03564-386563 &#160; an Amtsgericht Hoyerswerda Pforzheimer Platz 2 02977 Hoyerswerda &#160; AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10 Spreetal, den 25.03.2012 &#160; &#160; &#160; Antrag auf Ablehnung des Strafrichters Näther &#160; Hiermit beantrage ich als Beschuldigter wegen begründeter Besorgnis auf Befangenheit die Ablehnung des Strafrichters am Amtsgericht Näther [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-981"></span></p>
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<table class="schreiben">
<tr>
<td width="50%" style="font-size: 95%;">
			G. Nitichevski<br />
			Werkstr. 2<br />
			02979 Spreetal<br />
			Fax: 03564-386563<br />
			&nbsp;<br />
			an<br />
			Amtsgericht Hoyerswerda<br />
			Pforzheimer Platz 2<br />
			02977 Hoyerswerda<br />
			&nbsp;<br />
			<b>AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10</b>
		</td>
<td width="50%" style="vertical-align: top; text-align: right; font-size: 95%;">
			Spreetal, den 25.03.2012
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="text-align: center; font-weight: bold;">
				Antrag auf Ablehnung des Strafrichters Näther
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Hiermit  beantrage  ich  als  Beschuldigter  wegen  begründeter  Besorgnis  auf  Befangenheit  die<br />
			Ablehnung des Strafrichters am Amtsgericht Näther nach §24 StPO.<br />
			&nbsp;<br />
			Es liegen mehrere Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu<br />
			rechtfertigen. Auf Grund dessen wurden bereits früher Strafanträge gestellt.<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline;">Begründung:</span><br />
			&nbsp;<br />
			Am 01.09.2009 wurden 3 Mitglieder der Familie des Antragstellers von einem Neofaschisten<br />
			und seiner Komplizin verbal, durch Aufrufe von faschistischen Parolen, und tätlich, mit einem<br />
			Holzknüppel, angegriffen.<br />
			Infolge  dieses  Angriffes  wurde  die  3-fache  Mutter  am  Kopf  und  Oberkörper  verletzt.<br />
			Sie  erlitt  dabei  eine  Gehirnerschütterung.  Auch  ihr  14-jähriges  Kind  wurde  geschlagen.<br />
			&nbsp;<br />
			Die  Täter  haben  im  Anschluss  durch  Vorspiegelung  falscher  Tatsachen  eine  einstweilige<br />
			Verfügung gegen die Opfer bzw. den Antragsteller erwirkt. Dabei beriefen sie sich überwiegend<br />
			auf einen angeblich jahrelangen Konflikt (Besitzstörung, Hausfriedensbruch, etc.)<br />
			&nbsp;<br />
			Parallel hat die Staatsanwaltschaft Hoyerswerda, vertreten durch Staatsanwalt Krüger, mithilfe<br />
			von  Urkundenfälschung  sowie  Urkundenunterdrückung,  Rechtsbeugung  und  Vereitelung  im<br />
			Wesentlichen dazu beigetragen, dass die Täter vollkommen entlastet wurden.<br />
			&nbsp;<br />
			<b>Die  Strafabteilung  des  Amtsgerichtes  Hoyerswerda  forcierte  die  Durchführung  der<br />
			Hauptver-handlung bezüglich des nazistischen Angriffes vom 01.09.2009, obwohl bei<br />
			den  Ermittlungen  mehrere  schwerwiegende  Verfahrensfehler zum  Nachteil  des<br />
			Beschuldigten und seiner Familienmitglieder begangen worden sind:</b></p>
<ul>
<li>
					Bis heute liegt eine offensichtliche, arglistige Verwechslung der an der<br />
					Auseinandersetzung teilgenommenen Personen vor.
				</li>
<li>
					Die Hauptzeugen bzw. Entlastungszeugen des Angriffes wurden bis heute nicht<br />
					vernommen.
				</li>
<li>
					Die vom Beschuldigten an den Ermittlungsbeamten übergebene Angriffswaffe des<br />
					Angreifers wurde nicht untersucht und auch nicht in der Akte protokolliert.
				</li>
<li>
					Die Ehefrau des Beschuldigten (Geschädigte, Enkina) zwar vernommen, doch befindet<br />
					sich kein Protokoll ihrer Vernehmung in der Akte!
				</li>
<li>
					Beim Ermittler eingereichte entlastende ärztliche Gutachten seiner Verletzten Ehefrau<br />
					fehlen in der Akte des Beschuldigten.
				</li>
<li>
					Die vom Beschuldigten während der Vernehmung eigenhändig erstellte Skizze des<br />
					Tatortes ließ der ermittelnde Beamte Dominka verschwinden, obwohl der Beschuldigte<br />
					explizit auf Anheftung bestanden hatte.
				</li>
<li>
					etc. (siehe Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.04.2010 gegen Staatsanwalt Krüger)
				</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			<b>Infolgedessen  wurde  der  Sachverhalt  nur  einseitig  beleuchtet  bzw.  manipuliert.</b><br />
			Dadurch  entstand  ein  durch  die  Staatsanwaltschaft  sowie  Ermittlungsbehörden konstruiertes<br />
			Verfahren.  Dem  Richter  Näther  wurde  darauf  mehrfach  hingewiesen,  dies  ließ  er  jedoch<br />
			unbeachtet.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 1 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Damit vereitelte er nicht nur die Straftaten der Ermittlungsbeamten und des Staatsanwaltes,<br />
			die während des Vorverfahrens Aktenmanipulation und Aktenunterdrückung begingen, sondern<br />
			auch das Verbrechen der Neonazis.<br />
			&nbsp;<br />
			Indem Näther die unbegründete Anklage bewusst aufrecht erhielt und auch noch beschloss am<br />
			16.03.2011  die  Hauptverhandlung  zu  eröffnen,  machte  er  sich  zudem  der  Verfolgung<br />
			Unschuldiger  strafbar.<br />
			&nbsp;<br />
			Abgesehen davon wurden bereits 2 Mal beim Richter Näther Anträge auf Zeugenvernehmung<br />
			im Vorverfahren gestellt. Beide Anträge ignorierte Näther.<br />
			&nbsp;<br />
			Im  Schreiben  vom  15.06.2011  hat  der  Antragsteller  Nitichevski  auf  die  gravierenden<br />
			Rechtsverstöße  im  Verfahren  erneut  hingewiesen  und  gleichzeitig  die  Teilnahme  an  der<br />
			Gerichtsverhandlung abgesagt, um die Rechte seiner minderjährigen Kinder und seine eigenen<br />
			zu wahren.<br />
			&nbsp;<br />
			Trotzdem ließ Näther die Verhandlung am 20.06.2011 stattfinden.<br />
			Das Ausbleiben des Angeklagten hat ihn kein Stück gestört.<br />
			Ganz im Gegenteil: Die korrupte Clique der Staatsanwaltschaft und Strafrichter Näther haben,<br />
			getrieben durch niedrige Beweggründe, einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten Nitichevski,<br />
			gegen einen Unschuldigen, fabriziert. Hierzu wurden etliche Rechtsverstöße begangen:</p>
<ul>
<li>Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten</li>
<li>Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO</li>
<li>Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO</li>
<li>Menschenrechtsverletzung:<br />
					Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren</li>
<li>Verurteilung &#8211; ohne den Angeklagten<br />
					Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO</li>
<li>Verstoß gegen § 408a StPO</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;			</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">1. Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Nach dem Verfahrensstand gilt bis heute, dass der älteste Sohn des Beschuldigten, R. Enkina,<br />
			22,  an  dem  nazistischen  Übergriff  beteiligt  war.  Dabei  war  es  sein  anderer  Sohn,  Nikita<br />
			Nitichevski,  14,  der  angegriffen  wurde.  Dagegen  war  Herr  R.  Enkina  an  dieser<br />
			Auseinandersetzung gar nicht beteiligt. Er beobachtete es nur aus einer Entfernung von ca. 10<br />
			Metern (siehe Anlage 1 – Eidesstattliche Erklärung des Herrn R. Enkina).<br />
			Ohne hinreichende Ermittlungen durchzuführen erhob die Staatsanwaltschaft öffentlich Klage.<br />
			Richter  <b>Näther  prüfte  den  Sachverhalt  der  Anklageschrift  nicht</b> bzw.  führte  kein<br />
			ordnungsgemäßes Zwischenverfahren durch.<br />
			<b>Während des gesamten Verfahrens wurde Herr R. Enkina nicht befragt, nicht einmal<br />
			zur Vernehmung geladen.</b><br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">2. Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der  Angeklagte  Nitichevski  habe  die  Vernahme  seines  minderjährigen  Sohnes  Nikita<br />
			Nitichevski, 14, unterbunden, so Staatsanwälte Krüger und Stotz.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i><b>Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die<br />
				Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden.</b></i>“</p>
<div style="text-align: right;">§52 Abs.2 Satz 2 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Somit war der Angeklagte  Nitichevski gar  nicht in der Lage  die  Vernehmung zu verhindern.<br />
			Näther  kannte  diesen  Sachverhalt,  unternahm  aber  nichts  bezüglich  der  fehlenden<br />
			Zeugenbefragung und vereitelte damit die mögliche Entlastung des Angeklagten.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 2 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">3. Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Beweisanträge  des  Angeklagten  auf  Zeugenvernehmung  vom  24.03.2010  und  29.08.2010<br />
			wurden von Näther im Laufe des Zwischenverfahrens widerrechtlich ignoriert.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				<b>Über Beweisanträge muss ausdrücklich durch förmlichen Beschluss<br />
				entschieden werden.</b></p>
<div style="text-align: right;">§201 Abs.2 Satz1 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Richter Näther hat auf die Anträge in keinster Weise geantwortet.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">4. Menschenrechtsverletzung: Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Näther hat durch Verletzung seiner richterlichen Pflichten das Recht des Angeklagten auf ein<br />
			faires Verfahren im Wesentlichen vereitelt.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>&#8230;Jede angeklagte Person hat Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen<br />
				zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben<br />
				Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten&#8230;</i>“  </p>
<div style="text-align: right;">Art.6 EMRK</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Im  Laufe  des  gesamten  Verfahrens (Ermittlungsverfahren,  Zwischenverfahren,<br />
			Hauptverhandlung)  wurden  trotz  mehrmaliger  schriftlichen  Anträge  <b>KEINE  Entlastungszeugen vernommen</b>.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">5. Verurteilung &#8211; ohne den Angeklagten Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten <b>findet eine Hauptverhandlung nicht<br />
				statt</b>.</p>
<div style="text-align: right;">§230 Abs.1 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Die <b>Anwesenheitspflicht</b> des Angeklagten ist zwingend. Weder kann der<br />
				Angeklagte auf seine Anwesenheit verzichten, noch kann das Gericht ihn wirksam von<br />
				seiner Anwesenheit entbinden.</i>“</p>
<div style="text-align: right;">(Pfeiffer, §230 StPO, Rn1)</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			§ 230 Abs1. StPO verwirklicht auch für den Bereich des Strafverfahrensrechts den Grundsatz<br />
			des <b>rechtlichen Gehörs</b>.<br />
			Auf Grund der mehrfachen wesentlichen Rechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren sowie im<br />
			Zwischenverfahren setzte der Beschuldigte das Gericht rechtzeitig  über sein Ausbleiben in der<br />
			Gerichtsverhandlung am 20.06.2011 in Kenntnis, um die  Rechte  der  minderjährigen Zeugen<br />
			sowie seine Rechte zu wahren.<br />
			Sofern das Gericht von der Anordnung der Vorführung des Angeklagten nach §230 Abs.2 StPO<br />
			abgesehen hat, hielt das Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für genügend entschuldigt.<br />
			Somit war der Richter gehalten die Verhandlung zu vertagen.<br />
			&nbsp;<br />
			Stattdessen litt Richter Näther aus niederen Beweggründen in widerrechtlicher heimtückischer<br />
			Absprache mit der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehlsverfahren ein.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Angeklagte wurde zur Gerichtsverhandlung am 20.06.2011 nach §216 StPO geladen. Bei
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 3 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Ausbleiben  des  Angeklagten  in  der  Verhandlung  würde  im  Falle  des  unentschuldigten<br />
			Ausbleibens ein Zwangsmittel, die Vorführung, angeordnet werden.<br />
			&nbsp;<br />
			Laut  Protokoll  der  Gerichtsverhandlung vom 20.06.2011  (Seite  117  der  Akte) vergewisserte<br />
			sich das Gericht, dass der Angeklagte über die Folgen des Ausbleibens ausreichend informiert<br />
			wurde.<br />
			Trotzdem hat Richter Näther keine Vorführung des Angeklagten veranlasst!<br />
			Folglich hielt das  Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für entschuldigt.<br />
			Im Fall des entschuldigten Ausbleibens wird die Verhandlung vertagt.<br />
			Der dritte Weg, wie ihn Näther erfunden hat, ist nichts anderes als Selbstjustiz.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">6. Verstoß gegen § 408a StPO</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Ermittlungsbeamter  Dominka  und  Staatsanwalt  Krüger  manipulierten  das  Verfahren  und<br />
			versuchten  und  versuchen  einen  Unschuldigen  mit  allen  Mitteln  zu  belasten.  Um  eine<br />
			todsichere Verurteilung eines Unschuldigen zu erzielen, lenkten die Staatsanwaltschaft und der<br />
			Strafrichter  Näther  das  ohnehin  schon  manipulierte  Verfahren  auf  die  Gleise  des<br />
			oberflächlichen Strafbefehlsverfahrens um.<br />
			&nbsp;<br />
			§408a StPO definiert den alleinig möglichen Grund, um einen Strafbefehl nachträglich zu<br />
			erlassen:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>&#8230;Wenn die Voraussetzungen des §407 Abs.1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der<br />
				Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben des Angeklagten oder ein<br />
				anderer wichtiger Grund entgegensteht&#8230;</i>“
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Es lagen aber weder die Voraussetzungen des §407 Abs.1 Satz 1 und 2 vor, noch stand der<br />
			Hauptverhandlung ein wichtiger Grund entgegen. Der Strafrichter Näther hat es ignoriert und<br />
			durch  bewusst  falsche  Rechtsanwendung  die  Hauptverhandlung  in  einen  Strafbefehl<br />
			umgewandelt.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">6.1 Voraussetzungen des §407 Abs.1 S. 1, 2</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag (Strafbefehlsantrag), wenn sie nach<br />
				dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich<br />
				erachtet.</i>“</p>
<div style="text-align: right;">§407 Abs.1 Satz 2 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Indem  die  Staatsanwaltschaft  Bautzen  am  05.03.2010  öffentliche  Klage  erhoben  hatte,<br />
			bestätigte sie, dass sie die Hauptverhandlung für erforderlich hält bzw. die Voraussetzungen<br />
			des §407 Abs.1 S.2 StPO nicht vorliegen.<br />
			Für  eine  plötzliche  Wendung  von  einer  Hauptverhandlung  zum  Strafbefehlsverfahren  nach<br />
			§408a  StPO  gab  es  gar  keinen  Anlass:  Im  Zeitraum  zwischen  Anklageerhebung  und<br />
			Strafbefehlsantrag  gab  es  keine  neuen  Erkenntnisse  zum  Sachverhalt.  Das  Fehlen  neuer<br />
			Erkenntnisse nach Klageerhebung macht die Anwendung von §408a StPO unmöglich.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Eine Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn Abweichungen vom Ergebnis<br />
				der Ermittlungen nicht zu erwarten sind (hinreichender Tatverdacht).</i>“</p>
<div style="text-align: right;">(Pfeiffer, §407 StPO, Rn2)</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der Sachverhalt darf nicht als „hinreichend ermittelt“ bezeichnet werden:</p>
<ul>
<li>Es wurden immer <b>noch keiner der Entlastungszeugen vernommen</b>.</li>
<li>Es bestehen immer noch wesentliche <b>Diskrepanzen</b> hinsichtlich der <b>Personenangaben</b>,<br />
					die am 01.09.2009 überfallen wurden.</li>
<li>uvm. siehe Seite 1 in diesem Antrag</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			Der Tatverdacht ist infolgedessen zumindest unzureichend begründet bis unbegründet.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 4 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">6.2 Ausbleiben des Angeklagten ist kein triftiger Grund</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Der Durchführung einer Hauptverhandlung muss ein wichtiger Grund<br />
				entgegenstehen. Dabei ist insbesondere an die Fälle gedacht, in denen der<br />
				Angeklagte mit bekanntem Aufenthalt im Ausland wohnt, in denen die Vorführung<br />
				des weit entfernt wohnenden Angeklagten unverhältnismäßig wäre&#8230;</i>“</p>
<div style="text-align: right;">(Pfeiffer, §408a StPO, Rn2)</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der Angeklagte wohnt nur 10 km vom Gerichtsgebäude entfernt.<br />
			<b>Mithin ist die Anwendung des §408a unzulässig.</b><br />
			Der  Angeklagte  wurde  zur  Gerichtsverhandlung  am  20.06.2011  nach  §216  StPO  geladen.<br />
			Bei  Ausbleiben  des  Angeklagten  in  der  Verhandlung  prüft  das  Gericht,  ob  das  Ausbleiben<br />
			entschuldigt  oder  unentschuldigt  ist.  Im  Falle  des  unentschuldigten  Ausbleibens  des<br />
			Angeklagten,  der  nach  §216  StPO  geladen  wurde,  wird  ein  Zwangsmittel,  die  Vorführung,<br />
			angeordnet.<br />
			Das  Gericht  hat  die  Vorführung  des  Angeklagten  nicht  veranlasst.<br />
			Folglich hielt das  Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für entschuldigt.<br />
			Im Fall des entschuldigten Ausbleibens wird die Verhandlung vertagt.<br />
			Der dritte Weg, wie ihn Näther und Krüger erfunden haben, ist nichts anderes als Selbstjustiz.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">7.  Nichtzustellung des Strafbefehls</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der ausgefertigte Strafbefehl hat den heimtückisch verurteilten Angeklagten nicht erreicht.<br />
			Laut  Akte  wurde  der  Strafbefehl  am  06.07.2011  in  den  Briefkasten  der  Familie  Nitichevski<br />
			eingeworfen. Dieser Brief wurde <b>ungeöffnet</b> von der Frau des Beschuldigten an den Absender<br />
			<b>zurückgeschickt</b>, da dessen Annahme sowie Bearbeitung aus gesundheitlichen Gründen des<br />
			Empfängers nicht möglich war. Dies wurde dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt (siehe S.127 der<br />
			Akte) und spätere Zustellung vorgeschlagen.<br />
			Der  Sinn der  persönlichen Zustellung ist die  Gewissheit des Gerichtes  von der tatsächlichen<br />
			Bekanntgabe des Inhaltes an den Empfänger.<br />
			Indem Richter Näther das <b>ungeöffnete Schreiben mit einer Begründung zurückbekam</b>,<br />
			war es für ihn nicht zu übersehen, dass der Empfänger nicht zur Kenntnis über den Strafbefehl<br />
			gelangt war.<br />
			Auch  die  Begründung  war  plausibel,  denn  keine  Familie  wird  in  Deutschland  dermaßen<br />
			misshandelt, indem sie monatlich bis zu 60 befristete Behördenbriefe bekommt.<br />
			Trotz  Kenntnis  der  persönlichen  Lage  des  <b>Angeklagten  sorgte  Richter  Näther  nicht</b>,  auch<br />
			rein  rhetorisch  nicht,  <b>für  eine  erfolgreiche  Zustellung  des  Strafbefehls</b> und  vereitelte<br />
			damit  dem  unschuldigen  angeklagten  und  heimtückisch  verurteilen  G.  Nitichevski  die<br />
			Möglichkeit gegen den Strafbefehl rechtlich vorzugehen.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">8.  Behinderung der Akteneinsicht</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Eine Akteneinsicht wurde zwar bewilligt, doch diese fand in einem engen Raum statt, wo der<br />
			Beschuldigte  von  allen  Seiten  durch  4  Polizei-  und  Justizbeamten  mit  knurrenden  Mägen<br />
			umzingelt war und von deren hungrigen Blicken förmlich durchlöchert wurde.<br />
			Durch  diesen  enormen  psychischen  und  nahezu  physischen  Druck  wurde  ihm  eine  der<br />
			Akteneinsicht würdige, ungestörte Atmosphäre verwehrt.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Alle  seine  Bitten  um  Ablichtungen  bestimmter  Seiten  der  Akte  wurden  abgelehnt  mit  der
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 5 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Begründung:  „<i>Sie  sollen  zuerst  einen  Antrag  stellen,  Richter  Näther  wird  dann  darüber<br />
			entscheiden.</i>“<br />
			&nbsp;<br />
			Dabei  waren  die  Akten  gerade  erst  von  einem  5-tägigen  Aufenthalt  von  irgendeiner<br />
			Knappschaft, die grundsätzlich an dem Verfahren gar nicht beteiligt ist, zurückgekehrt. Auch<br />
			der Rechtsanwalt der Nazi-Täter hat sie zur besseren Verdauung für mehrere Tage nach Hause<br />
			zugesandt bekommen.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Beschuldigte bekam keine Akteneinsicht, sondern eine verhöhnende Schikane.<br />
			&nbsp;<br />
			Es  ist eindeutig, dass  Richter Näther  durch den Aufbau dieser  Hürden bei der  Akteneinsicht<br />
			durch  den  Beschuldigten  seine  Verteidigung  in  diesem  von  vorne  bis  hinten  künstlich<br />
			konstruierten Verfahren wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen wollte.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Alle hier aufgelisteten, von Näther widerrechtlich durchgeführten Handlungen und Maßnahmen<br />
			sprechen  dafür,  dass  seine  Unparteilichkeit  längst  auf  der  Strecke  geblieben  ist  und  er<br />
			ausschließlich das Ziel verfolgt, die Heimtücke zu vollenden bzw. den Beschuldigten mit allen<br />
			Mitteln zu verurteilen.<br />
			&nbsp;<br />
			Aus all diesen Gründen möge der Richter Näther in diesem Sachverhalt für befangen erklärt<br />
			werden.<br />
			&nbsp;<br />
			G. Nitichevski<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Anlagen: Eidesstattliche Erklärung des Herrn R. Enkina über seine Nichtteilnahme<br />
			an der Auseinandersetzung am 01.09.2009
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 6 von 6
		</td>
</tr>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Das neue Modell der deutschen Justiz:Die Werkzeuge Justitias wurden durch hausfrauengerechte ersetzt &#8211; vereinfachte Handhabung und todsichere Wirkung</title>
		<link>http://udssr.su/wordpress/allgemein/ablehnung-der-korrupten-hinterhaltigen-richterin-am-ag-hoyerswerda-lettau</link>
		<comments>http://udssr.su/wordpress/allgemein/ablehnung-der-korrupten-hinterhaltigen-richterin-am-ag-hoyerswerda-lettau#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 18 Mar 2012 11:16:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Die Grüne Meile]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeugung]]></category>
		<category><![CDATA[Unsere Briefe]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung eines Richters]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht Hoyerswerda]]></category>
		<category><![CDATA[Antrag auf Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nazis in Sachsen]]></category>
		<category><![CDATA[Richterin Lettau]]></category>
		<category><![CDATA[Strafanzeige gegen Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[G. Nitichevski Werkstr. 2 02979 Spreetal Fax: 03564-386563 &#160; an Landgericht Bautzen / Amtsgericht Hoyerswerda PF 17 20 / Pforzheimer Platz 2 02625 Bautzen / 02977 Hoyerswerda Spreetal, den 18.03.2012 &#160; AZ: 1 C 389/09 4 OWi 130 Js 953/12 &#160; &#160; &#160; Antrag auf Ablehnung der Richterin &#160; Hiermit beantrage ich als Prozesspartei wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-977"></span></p>
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<table class="schreiben">
<tr>
<td width="50%" style="font-size: 95%;">
			G. Nitichevski<br />
			Werkstr. 2<br />
			02979 Spreetal<br />
			Fax: 03564-386563<br />
			&nbsp;<br />
			an<br />
			Landgericht Bautzen / Amtsgericht Hoyerswerda<br />
			PF 17 20 / Pforzheimer Platz 2<br />
			02625 Bautzen / 02977 Hoyerswerda
		</td>
<td width="50%" style="vertical-align: top; text-align: right; font-size: 95%;">
			Spreetal, den 18.03.2012
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">
			&nbsp;<br />
			<b>AZ:  1 C 389/09<br />
					4 OWi 130 Js 953/12</b><br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="text-align: center; font-size: 103%; font-weight: bold;">Antrag auf Ablehnung der Richterin</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Hiermit  beantrage  ich  als  Prozesspartei  wegen  begründeten  Verdachts  auf  Befangenheit<br />
			in 2 separaten Verfahren die Ablehnung der Richterin Lettau nach §42 ZPO.<br />
			&nbsp;<br />
			Es lagen mehrere Gründe vor, die geeignet waren, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu<br />
			rechtfertigen.  Auf  Grund  dessen  wurden  bereits  früher  Ablehnungsgesuche  gestellt.<br />
			Diese  Gesuche  wurden  vermöge  falscher  Rechtsanwendung,  verkehrter  Daten  und  ohne<br />
			Angaben von Gründen durch die Aufsichtsinstanzen abgelehnt und damit vereitelt. Deswegen<br />
			ist es noch immer nicht zu einer endgültigen, gesetzeskonformen Verbescheidung in den og.<br />
			Fällen gekommen.<br />
			&nbsp;<br />
			Inzwischen sind aber  neue Fakten hinzugekommen, die  weiterhin auf  eine Befangenheit der<br />
			Richterin deuten.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline;">Begründung:</span><br />
			&nbsp;<br />
			Am 01.09.2009 wurden 3 Mitglieder der Familie des Antragstellers von einem Neofaschisten<br />
			und seiner Komplizin verbal, durch Aufrufe von faschistischen Parolen, und tätlich, mit einem<br />
			Holzknüppel, angegriffen.<br />
			Infolge  dieses  Angriffes  wurde  die  3-fache  Mutter  am  Kopf  und  Oberkörper  verletzt.<br />
			Sie  erlitt  dabei  eine  Gehirnerschütterung.  Auch  ihr  14-jähriges  Kind  wurde  geschlagen.<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline; font-weight: bold;">Die  Täter  haben  im  Anschluss  durch  Vorspiegelung  falscher  Tatsachen  eine<br />
			einstweilige  Verfügung  gegen  die  Opfer  bzw.  den  Antragsteller  erwirkt.  Dabei<br />
			beriefen  sie  sich  überwiegend  auf  einen  angeblich  jahrelangen  Konflikt<br />
			(Besitzstörung, Hausfriedensbruch, etc.)</span><br />
			&nbsp;<br />
			Parallel hat die Staatsanwaltschaft Hoyerswerda, vertreten durch Staatsanwalt Krüger, mithilfe<br />
			von  Urkundenfälschung  sowie  Urkundenunterdrückung,  Rechtsbeugung  und  Vereitelung  im<br />
			Wesentlichen dazu beigetragen, dass die Täter vollkommen entlastet wurden.<br />
			&nbsp;<br />
			Die Strafabteilung des  Amtsgerichtes Hoyerswerda  forcierte die  Durchführung der Hauptverhandlung bezüglich des nazistischen Angriffes vom 01.09.2009, obwohl bei den Ermittlungen<br />
			mehrere  schwerwiegende  Verfahrensfehler zum  Nachteil  der  ausländischen  Opfer  begangen<br />
			worden sind:</p>
<ul>
<li>Zum einen wurden die Hauptzeugen bzw. Entlastungszeugen des Angriffes nicht<br />
					vernommen.</li>
<li>Zum anderen wurde die vom Opfer an den Ermittlungsbeamten übergebene<br />
					Angriffswaffe des Angreifers nicht untersucht und ist auch nicht in der Akte<br />
					protokolliert.</li>
<li>Des Weiteren wurde die Ehefrau des Antragstellers (Geschädigte, Enkina) zwar<br />
					vernommen, doch befindet sich kein Protokoll ihrer Vernehmung in der Akte!</li>
<li>Verschwindenlassen entlastender ärztlicher Gutachten</li>
<li>etc. (siehe Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.04.2010 gegen Staatsanwalt Krüger)</li>
</ul>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 1 von 4
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Inzwischen  haben  die  korrupte  Clique  der  Staatsanwaltschaft  HY,  der  Staatsanwaltschaft<br />
			Bautzen  und  Strafrichter  Näther,  getrieben  durch  niedrige  Beweggründe,  einen  Strafbefehl<br />
			gegen den Antragsteller Nitichevski, gegen einen Unschuldigen, fabriziert. Dazu wurden etliche<br />
			Rechtsverstöße begangen:<br />
			&nbsp;</p>
<ul>
<li>Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten</li>
<li>Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO</li>
<li>Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO</li>
<li>Menschenrechtsverletzung:<br />
					Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren</li>
<li>Verurteilung &#8211; ohne den Angeklagten<br />
					Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO</li>
<li>Verstoß gegen § 408a StPO</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Bevor  der  Strafbefehl  zu  Stande  kam,  unterstützte  Richterin  Lettau  das  verbrecherische<br />
			Gesindel,  indem  auch  sie  in  Ihren  Beschlüssen  die  Rechte  des  Antragstellers  Nitichevski<br />
			einschränkte und zwar durch solche Rechtsverletzungen, wie:</p>
<ul style="font-weight: bold;">
<li>Ungleichbehandlung der Parteien</li>
<li>Eingriff in das Recht auf rechtliches Gehör</li>
<li>Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz</li>
<li>Verstoß gegen das Nemo-tenetur-Prinzip</li>
<li>Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			Diese Rechtsverstöße wurden in dem Antrag auf Ablehnung der Richterin vom 18.08.2011<br />
			aufgelistet und detailliert begründet.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Hinterhalt der Richterin Lettau kannte und kennt keine Grenzen.<br />
			In einer früheren Verfügung machte sie die Ladung von Zeugen (unter anderem minderjährige<br />
			Kinder)  davon  abhängig,  dass  binnen  2  Wochen  nach  Zugang  der  Verfügung  der<br />
			Auslagenvorschuss  eingezahlt  worden  wäre  oder  eine  Auslagenverzichtserklärung  vorläge.<br />
			<b>Ohne die Reaktion des Antragstellers abzuwarten, ergingen von Lettau nach 5 Tagen<br />
			eigenmächtig der ihrer eigenen Verfügung widersprechende Beschlüsse, in denen sie<br />
			die beiden minderjährigen Kinder des Antragstellers als Zeugen lud.</b> Auf Grund dessen<br />
			wurde sofort das Familiengericht tätig, um eine Vormundschaft für die Kinder zu erwirken. Das<br />
			Familiengericht  splittete  die  Angelegenheit  auf  4  Verfahren,  unzählige  Bescheide  und<br />
			mehrmalige  Geldforderungen,  die  die  einkommenslose  Familie  seit  Monaten  hetzen  und  bis<br />
			heute noch außerordentlich belasten.<br />
			Inzwischen  war  auch  schon  der  Gerichtsvollzieher  wegen  genau  jener  heimtückischer<br />
			Bescheide bei dem Antragsteller. Und die sich anscheinend damit vergnügende Lettau reibt sich<br />
			vor Schadenfreude die Hände&#8230;<br />
			&nbsp;<br />
			Inzwischen hat der  Staat Deutschland, der  dafür  sorgte, dass  die Familie  des Antragstellers<br />
			seit über 6 Jahren ohne Ausweisdokumente, ohne eine jegliche Identität wie in einem Ghetto<br />
			lebt,  über  kein  Einkommen  verfügt  und  buchstäblich  in  den  Abgrund  getrieben  wurde,  ein<br />
			weiteres  Hetzverfahren,  eine  weitere  Farce  gegen  die  Familie  Nitichevski  gestartet  –  Die<br />
			„illegalen Ghettokinder“ müssen doch in die Schule, auch halbnackt und halbhungrig.<br />
			&nbsp;<br />
			Der  Richterthron  wurde  nun  in  einem  zweiten  laufenden  Verfahren  gegen  die  Familie  bzw.<br />
			gegen Grigori Nitichevski wieder mit Richterin Lettau besetzt. Sie wurde der Familie wohl als<br />
			persönliche Henkerin zugeteilt&#8230;<br />
			Allerdings gibt es in Lettaus Gerichtssaal nur einen <b>Weg zur „Gerechtigkeit“ &#8211; vis absoluta</b>:<br />
			&nbsp;<br />
			Dem Angeklagten wird gänzlich jede Möglichkeit zu handeln genommen – Mit Ohropax im Ohr<br />
			und  Socke  im  Mund  auf  der  Anklagebank  angekettet,  wird  er  durch  gezielte  Schläge  der<br />
			Exekutive auf seinen Hinterkopf allen Vorwürfen im Auftakt der Schläge nickend zustimmen.<br />
			Unter diesen Umständen ist es natürlich nachvollziehbar, warum Lettau die Akteneinsicht durch<br />
			den ohnmächtigen Angeklagten als überflüssig betrachtet&#8230;
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 2 von 4
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			<span style="text-decoration: underline;">1. Vorzeitiger Abschluss der Beweisaufnahme im schriftlichen Vorverfahren</span><br />
			&nbsp;<br />
			Um  den  Betroffenen  nun  endgültig  lahmzulegen  und  die  aus  niederen  Beweggründen<br />
			vorgeplante  Heimtücke  durchzusetzen,  schloss  Lettau  die  Beweisaufnahme  in  dem<br />
			Vorverfahren  vorzeitig  ab,  ohne  dem  Beschuldigten  die  Möglichkeit  zu  geben,  sich  zu  dem<br />
			Verfahren  zu  äußern  sowie  Anträge  auf  Vorbringung  von  Entlastungszeugen  bzw.<br />
			Beweismaterial einzureichen.<br />
			<b>Auf  Grund  der  vorzeitig  abgeschlossenen  Beweisaufnahme  wurde der  Beschuldigte<br />
			&#8216;Nitichevski&#8217;  durch  das  Amtsgericht  verhindert,  die  Abgabe  einer  erweiterten<br />
			Begründung  des  Sachverhaltes  zu  tätigen  sowie  Beweise  im  schriftlichen<br />
			Vorverfahren vorzutragen.</b><br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline;">2. Versagen der Akteneinsicht</span><br />
			&nbsp;<br />
			Anschließend  wertet  Lettau  das  Fehlen  des  Verteidigers  als  offensichtlichen  Vorteil  des<br />
			Angeklagten und lehnt auf Grund dessen seinen Antrag auf Akteneinsicht ab.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Verweis „<i>Dem Betroffenen selbst kann nach §147 Abs. 1 StPO keine Akteneinsicht gewährt<br />
			werden</i>“ ist  falsch.  Nach  §147  Abs.  1  StPO  wird  lediglich  auch  der  Verteidiger  befugt,<br />
			Akteinsicht  zu  erhalten  –  damit  wird  aber  dem  Beschuldigten  selbst  die  Akteinsicht  NICHT<br />
			verboten.<br />
			Das  Gesetz  bleibt  offensichtlich  auf  der  Strecke,  denn  Lettau  knüpft  ihre  Entscheidungen<br />
			ausschließlich an die eigene Willkür.<br />
			&nbsp;<br />
			Die  Absage  der  Akteneinsicht  seitens  Lettau  berührt  das  grundrechtsgleiche  Recht  des<br />
			Betroffenen  auf  rechtliches  Gehör.  Erst  die  Einsicht  in  die  Gerichtsakte  ermöglicht  es  dem<br />
			Betroffenen,  präzise  Antworten  zum  Tatvorwurf  zu  geben  und  entsprechende  Anträge  zu<br />
			stellen bzw. sich angemessen zu verteidigen.<br />
			&nbsp;<br />
			Am 18.03.1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die<br />
			Verweigerung  von  Akteneinsicht  bei  einem  nicht  durch  einen  Verteidiger  vertretenen<br />
			Beschuldigten  gegen  die  Europäische  Menschenrechtskonvention  verstößt  (Reports  1997-II,<br />
			Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, 426; Art.6 I,III EMRK).<br />
			Im  Jahr  1998  entschied  das  Landgericht  Mainz,  obwohl  ihm  die  Entscheidung  des  EGMR<br />
			bekannt  war,  dass  mangels  gesetzlicher  Grundlage  dem  nicht  durch  einen  Verteidiger<br />
			verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht.<br />
			Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999 (BGB. I 2000 S.1253) §147 StPO, um auch<br />
			den <b>Aktenzugang ohne Anwalt</b> zu ermöglichen.<br />
			Dem Beschuldigten, der keinen Anwalt hat, können nunmehr Auskünfte und Abschriften aus<br />
			den  Akten  erteilt  werden  (§147  Abs.7  StPO).  Die  Rechtsprechung  des  EGMR  ist  nach  der<br />
			neueren  Rechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts  auch  bei  der  Anwendung  und<br />
			Auslegung des deutschen Rechts zu berücksichtigen (BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift<br />
			2004, 3407).<br />
			&nbsp;<br />
			<b>Auf  Grundlage  des  seit  2000  geltenden  §147  Abs.7  StPO  gewähren  daher  auch<br />
			nunmehr  deutsche  Ermittlungsbehörden  sowie  Gerichte  den  Beschuldigten  selbst<br />
			Zugang  zu  den  Akteninhalten  durch  Kopien  oder  Einsichtnahmen  von  Beiakten  auf<br />
			der Geschäftsstelle</b> (vgl. LG Stralsund NstZ-RR 2006, 143).<br />
			&nbsp;<br />
			Durch Verweigerung der Akteneinsicht verletzte Lettau den Betroffenen, Nitichevski, in seinen<br />
			Grundrechten,  indem  sie  seine  wegen  des  fehlenden  Anwaltes  ohnehin  geschwächte<br />
			Verteidigung vereitelt, um den Betroffenen zu schädigen.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline;">3. Überschreitung der richterlichen Befugnisse während der Verhandlung</span><br />
			&nbsp;<br />
			Ergänzend  für  die  Rechtfertigung  der  Befangenheit  der  Richterin  addiert  sich  noch  Lettaus<br />
			Verhalten während der Gerichtsverhandlung am 15. März 2012:<br />
			Als der Antragsteller Nitichevski als Prozesspartei dem Kläger eine Frage stellte, unterbrach<br />
			Richterin Lettau den Kläger mit den Worten: „<i>Wollen Sie, oder soll ich für Sie Antworten?<br />
			Ich mach es einfach mal!</i>“ und antwortete auch tatsächlich im Namen des Klägers.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 3 von 4
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Die  Aufgabe  der  Richterin  ist  es  nicht,  für  die  Prozessparteien  zu  sprechen  bzw.  Ihnen<br />
			Antworten  in  den Mund  zu  legen,  sondern die  Vorbringen  der  Parteien zu würdigen  und  im<br />
			Endeffekt aufzuwiegen.<br />
			Eine Richterin ist keine prozessierende Partei, was man von Lettau allerdings nicht behaupten<br />
			kann.<br />
			Aus all diesen Gründen möge die Richterin Lettau in diesen Sachverhalten für befangen erklärt<br />
			werden.<br />
			&nbsp;<br />
			Es  ist  nicht  zu  übersehen,  dass  Lettau  den  Prozess  in  beiden  Fällen  durch  Aufbau<br />
			unterschiedlichster  Hindernisse  für  den  Antragsteller  Nitichevski  bereits  im  Vorverfahren<br />
			entscheidend beeinflusste, um ein Urteil zu seinem Nachteil aussprechen zu können, damit er<br />
			und seine Familie mit den Folgen des Urteils weiterhin gehetzt werden können.<br />
			Unter  Berücksichtigung  der  durch  Lettau  bereits  2011  angekündigten  widerrechtlichen<br />
			Bedingungen, wie:</p>
<ul>
<li>Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes</li>
<li>grober Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs.1 GG</li>
<li>sowie Eingriff in das Gleichheitsgrundrecht, Art. 3 Abs.1, 3 GG</li>
</ul>
<p>			und 2012 hinzugekommen:</p>
<ul>
<li>Abschluss der Beweisaufnahme ohne zu Wort kommen lassen des Beschuldigten</li>
<li>Versagen der Akteneinsicht dem Beschuldigten</li>
<li>Überschreitung der richterlichen Befugnisse im Gerichtssaal – offensichtliche<br />
					Parteilichkeit</li>
</ul>
<p>			setzt  der  Antragsteller  das  Gericht  hiermit  in  Kenntnis,  dass  seine  Teilnahme  an  der<br />
			<b>Verhandlung  am  20.03.2012  unter  Lettaus  gesetzwidrigen  Bedingungen</b><br />
			ausgeschlossen ist. Daher sagt er seine Teilhabe an diesem nazistischen Treffen ab.<br />
			&nbsp;<br />
			Solange die Rechtsnormen nicht eingehalten werden und das rechtliche Gleichgewicht nicht<br />
			wiederhergestellt wird, besteht der Antragsteller auf Aussetzung des Verfahrens.<br />
			&nbsp;<br />
			<b>Genau  solche  karrieregeilen  und  verantwortungslosen  Wesen,  Richter  und<br />
			Richterinnen wie Lettau, die die Ideale der Justiz, die gerechte Wahrheitsfindung, für<br />
			Rituale zum Berufseinstieg wie den Treueschwur auf den Führer verrieten, haben das<br />
			Deutsche Volk schon ein Mal in eine Katastrophe gestürzt und die zig Millionen durch<br />
			Todesurteile  und  Massenmorde  ausgelöschter  Menschenleben  juristisch<br />
			„gewaschen“ bzw. gerechtfertigt.</b><br />
			Anschließend schufen sie Anfang der 50er Jahre den Art. 131 GG, um sich und ihre sadistischnazistischen Kollegen und Kolleginnen der Verantwortung für die Gräueltaten zu entziehen und<br />
			sich wieder handlungsfähig zu machen&#8230;<br />
			Das Modell der nahtlosen Umschulung „Von Gestapo und KZ-Exekutor zum Ordnungsamt“ hat<br />
			letztendlich solche „Spezialisten“ wie Lettau ins Leben gerufen!<br />
			Und wie ein deutsches Sprichwort besagt: “<i>Alles Neue ist gut vergessenes Alte&#8230;</i>“<br />
			Allerdings gibt es hier einen kleinen Haken: Der alte Gräuel ist noch nicht ganz vergessen.<br />
			So hoffe ich zumindest&#8230;<br />
			&nbsp;<br />
			Und  ich  warne  hiermit  den  ganzen  nazistischen  Abschaum,  der  an  dieser  unmenschlichen<br />
			Hetze  und  Misshandlung  teilnimmt,  wie  Lettau,  Lucas,  Goebel,  Näther,  Krüger,  Dominka,<br />
			Nowotny, Pospischil, Stotz, Bieh etc.:<br />
			Sollte  ich  noch  mindestens  ein  Mal  Tränen  in  den  Augen  meiner  Kinder,  meiner  Familienangehörigen im Zusammenhang mit dieser vorausgeplanten Hetze sehen, betrachte ich es wie<br />
			einen körperlichen Angriff der nazistischen Clique dieses Landes auf die Unversehrtheit unserer<br />
			sowjetischen Familie bzw. auf jeden einzelnen von uns mit den daraus resultierenden Folgen.<br />
			Sollten  die  nazistischen  Schmarotzer  nicht  zur  Vernunft  kommen  und  sollte  die  Willkür  und<br />
			Gesetzlosigkeit  der  Beamten  nicht  gestoppt  werden,  so  werden  adäquate  Maßnahmen<br />
			ergriffen.<br />
			&nbsp;<br />
			Für diesen Antrag wäre das Amtsgericht HY zuständig. Weil sich das Amtsgericht, einschließlich<br />
			des Direktors Goebel, als absolut vertrauensunwürdige Einrichtung erwies, wird dieser Antrag<br />
			an die nächste Instanz, das Landgericht Bautzen, gestellt. Um keinen Nährboden für eventuelle<br />
			Ablehnung wegen Formfehlers zu bieten, wird auch das Amtsgericht als Rezipient erwähnt.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			G. Nitichevski
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 4 von 4
		</td>
</tr>
</table>
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		<title>Die Beamten sind bei weitem keine Musketiere</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 18:13:08 +0000</pubDate>
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		<title>Korrupt, befangen, unbefugt &#8211; aber trotzdem mitreden wollen!</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 17:04:19 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Richterin Lettau, bis in die Wurzeln korrupt, befangen und kraft Gesetzes in diesem Verfahren gar nicht zu Entscheidungen befugt, wurde vom Enkel des Reichsropagandaministers Goebbels, pardon, Direktor am Amtsgericht Goebel weiterhin in dem Vernichtungsverfahren der Ausländer eingesetzt. Die folgende Beschwerde blieb bis heute unbeantwortet!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Richterin Lettau, bis in die Wurzeln korrupt, befangen und kraft Gesetzes in diesem Verfahren gar nicht zu Entscheidungen befugt, wurde vom Enkel des Reichsropagandaministers Goebbels, pardon, Direktor am Amtsgericht Goebel<br />
weiterhin in dem Vernichtungsverfahren der Ausländer eingesetzt.<span id="more-1041"></span></p>
<p>Die folgende Beschwerde blieb bis heute unbeantwortet! </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sie haben NUR das Recht zu schweigen</title>
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		<pubDate>Sun, 05 Feb 2012 19:48:25 +0000</pubDate>
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		<title>Die Beamten gehen aufs Ganze!</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 17:15:46 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/DSC_0019.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/DSC_0019-218x300.jpg" alt="" title="Seite 1 von 1" width="218" height="300" class="aligncenter size-medium wp-image-840" /></a><span id="more-839"></span></p>
<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/DSC_0020.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/DSC_0020-300x151.jpg" alt="" title="Briefumschlag" width="300" height="151" class="aligncenter size-medium wp-image-841" /></a></p>
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		<title>Das Finanzamt marschiert über Weihnachten</title>
		<link>http://udssr.su/wordpress/allgemein/das-finanzamt-schreitet-durch-die-weihnachten</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 11:09:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[G. Nitichevski E. Enkina Werkstraße 2 02979 Spreetal an Finanzamt Hoyerswerda 02961 Hoyerswerda betrifft: Schreiben vom 19.01.2012, eingegangen am 23.01.2012 Steuernummer: 123/469/02342 Spreetal, den 30.01.2012 Guten Tag Herr Reiche, jeder Mitbürger Ihres Landes hat, trotz der in den letzten Jahren stark den Bürger benachteiligenden Gesetzesänderungen, immer noch das Recht, Bescheide, Beschlüsse und sonstige Entscheidungen vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-780"></span></p>
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<table class="schreiben">
<tr>
<td width="50%" style="font-size: 95%;">
			G. Nitichevski<br />
			E. Enkina<br />
			Werkstraße 2<br />
			02979 Spreetal</p>
<p>			an Finanzamt Hoyerswerda<br />
			02961 Hoyerswerda</p>
<p>			betrifft:<br />
			Schreiben vom 19.01.2012, eingegangen am 23.01.2012</p>
<p>			Steuernummer:<br />
			123/469/02342
		</td>
<td width="50%" style="vertical-align: top; text-align: right; font-size: 95%;">
			Spreetal, den 30.01.2012
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">
<p>
			Guten Tag Herr Reiche,</p>
<p>			jeder Mitbürger Ihres Landes hat, trotz der in den letzten Jahren stark den Bürger benachteiligenden<br />
			Gesetzesänderungen, immer noch das Recht, Bescheide, Beschlüsse und sonstige<br />
			Entscheidungen vom Beamtentum in einer korrekten Form zu bekommen.<br />
			Name, Adresse sowie alle weiteren maßgeblichen Angaben, um den Bürger als Individuum<br />
			identifizieren zu können, müssen stets ordnungsgemäß angegeben werden. Hierzu gehört auch<br />
			die Steuernummer, die sämtliche Angaben über eine Person in sich „speichert“. Niemand ist bei<br />
			fehlerhaften oder fehlenden Angaben verpflichtet, den Gedankenzug eines Beamten<br />
			nachträglich selbst rekonstruieren zu müssen.<br />
			Kommt es seitens des Amtes zu fehlerhaften Angaben, so hat der Verantwortliche den<br />
			Bescheid zu berichtigen. Und zwar spätestens dann, sobald er darüber in Kenntnis gesetzt<br />
			wird. Das Finanzamt Hoyerswerda tut es nicht. Bis dato habe ich keinen berichtigten Bescheid<br />
			empfangen.<br />
			Die Zeile aus Ihrem Schreiben „<i>Dennoch bleibt die Rechtslage hinsichtlich des geänderten<br />
			Bescheides über die Eigenheimzulage ab 2007 die gleiche&#8230;</i>“ ersetzt nicht die erforderliche<br />
			Berichtigung des Bescheides.</p>
<p>			Ich kann es nur so deuten: Die Beamtenpflicht ist erfüllt &#8211; Die Feiertage der Familie wurden<br />
			erfolgreich besudelt. Und nun sind die Beamten wieder arbeitsscheu geworden.<br />
			Hiermit bitte ich Sie diese Versäumnis nachzuholen.</p>
<p>			Nun zu Ihrem Schriftstück:</p>
<p>			Mit einem <b>angeblichen</b> Schreiben vom 17.Oktober 2011 fordert das Finanzamt bis zum<br />
			10.11.2011 den Bezug von Kindergeld für drei Kinder innerhalb der letzten 5 Jahre<br />
			nachzuweisen. Diese Forderung wurde laut Ihren Angaben ohne Mahnverfahren, ohne<br />
			wiederholtes Schreiben in eine für deutsche Lebensverhältnisse gravierende Geldforderung in<br />
			Höhe von 12.000 € umgewandelt!<br />
			Und der ganze Mist wurde der betroffenen Familie zwei Tage vor Weihnachten serviert!</p>
<p>			Indem Sie schrieben: „<i>Leider haben sich der geänderte Bescheid über die Eigenheimzulage ab<br />
			2007 (mit der alten Steuernummer) und die Mitteilung über die neue Steuernummer zeitlich<br />
			überschnitten</i>“, beleidigten Sie meine Intelligenz.<br />
			In diesem Fall haben sich zeitlich nur der Anstand und Verstand der zuständigen Beamten<br />
			überschnitten.<br />
			Das, was Sie als eine Zeitüberschneidung bezeichnen, ist eine vorsätzliche Tat, um<br />
			Mitmenschen durch Missbrauch der Staatsgewalt zu schädigen. Die Vorgehensweise bzw. der<br />
			Ablauf der ganzen „Weihnachtsaktion“ stellt eine abscheuliche Heimtücke dar.<br />
			<br />
			Der fehlerhafte und dazu noch hinterhältige Bescheid stammte eindeutig von einer dem<br />
			Finanzamt Hoyerswerda übergeordneten Behörde. Diese war wohl dazu befugt, aber sachlich<br />
			nicht kompetent genug.<br />
			Die Macht und das Verlangen, jemandem zu schädigen, waren vorhanden, fehlten nur die<br />
			Kenntnisse zu den relevanten Einzelheiten.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 1 von 2
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Ihr Schreiben vom 19.01.2012 ist nichts anderes als ein Versuch, die hinterhältige Handlung<br />
			eines Ihrer Vorgesetzten zu verschleiern.<br />
			Herr Reiche, wie ein deutsches Sprichwort besagt: „<i>Scheiße kann man nicht polieren&#8230;!</i>“</p>
<p>			Ein hohes ungezügeltes Tier, vermutlich aus der Landesdirektion, mit deutlich ausgeprägten<br />
			rassistischen Neigungen sowie einem überdimensional aufgeblasenen Größenwahn wollte<br />
			seinen Kollegen nur zeigen, wie man mit solchem Ungeziefer, wie der Ausländerfamilie<br />
			Nitichevski, „schnell und unkompliziert“ umgehen muss.<br />
			So wurde <b>aus Dresden</b> ein offizielles mit „deutschen Weihnachtsgrüßen“ versehenes Formular<br />
			des Finanzamtes durch falsche Rechtsanwendung in Umlauf gebracht. Die damit verbundene<br />
			Aktenmanipulation, rückwirkend ein nicht abgeschicktes erfundenes Schreiben in die Akte<br />
			einzuheften, war wohl Routine für die Behörde. Da brauchen die Amtsträger keinen Rat&#8230;<br />
			Auf Grund seiner geistigen Unterentwicklung dachte der Allmächtige aber gar nicht an die<br />
			Folgen seiner spontanen Aktion. Nun muss das Amt die Verantwortung dafür übernehmen.</p>
<p>			Der „Weihnachtsgruß“ des Finanzamtes ist im Endeffekt nach hinten losgegangen&#8230; Die<br />
			Verantwortlichen waren nicht in der Lage eine simple Heimtücke ordentlich durchzuziehen -<br />
			und haben nun selber „Dreck am Stecken“.</p>
<p>			Ihre Unterstellung: „<i>&#8230;Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht (§90 Abgabenordnung) bisher nicht<br />
			nachgekommen sind&#8230;</i>“, wird strikt zurückgewiesen.<br />
			Den Satz: „<i>&#8230; Aufgrund regelmäßiger Überprüfungen [...] wurden Sie mit Schreiben vom<br />
			7.Oktober 2011 gebeten bis 10.11.2011 nachzuweisen, das Sie für Ihre Kinder [...] für die<br />
			Kalenderjahre 2007 bis 2011 Kindergeld erhalten haben&#8230;</i>“ hätten Sie sich sparen können.<br />
			Unser Haushalt hat keine derartige Mitteilung bekommen.</p>
<p>			<b>Und im Gegensatz zu Ihren Landsleuten bin ich noch nicht „vollkommen“, um die<br />
			Befehle und Gedanken eines Beamten von seinen Lippen abzulesen.</b><br />
			Vielmehr bin ich aber überzeugt, dass das von Ihnen erwähnte Schreiben vom 17.10.2011 die<br />
			Wände des Finanzamtes nie verlassen hat.</p>
<p>			Die Beweisführungslast bestimmt, dass es dem Finanzamt im Stadium des Prozesses obliegt,<br />
			Beweis für diese Behauptung anzubieten.</p>
<ul>
<li>Den Beweis über eine förmliche Zustellung kann das Finanzamt nicht erbringen.</li>
<li>Auch einen Hinweis, ein Mahnverfahren für die Bescheidzustellung durchgeführt zu<br />
			haben, kann die Behörde nicht liefern.</li>
</ul>
<p>
			Somit widerspricht die Handlung des Finanzamtes der für solche Verfahren üblichen<br />
			Vorgehensweise und macht den Verweis des Finanzamtes auf ein angebliches Schreiben vom<br />
			17.Oktober 2011 unglaubwürdig.<br />
			Das gesamte weihnachtliche Eilverfahren verstößt nicht nur gegen den<br />
			Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern auch gegen gute Sitten.</p>
<p>
			Als Anlage übersende ich Ihnen die von Ihnen „begehrten“ Auskünfte und hoffe, dass die<br />
			Beamten die Show genossen haben.</p>
<p>			Nitichevski</p>
<p>
			Anlage:<br />
			Nachweis über den Bezug von Kindergeld.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 2 von 2
		</td>
</tr>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Der verzweifelte Versuch des Richters Nimphius seine Rechtsbeugung zu rechtfertigen</title>
		<link>http://udssr.su/wordpress/allgemein/das-vollkommen-falsche-und-verdrehte-schreiben-von-richter-niphius</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 20:40:35 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[unschuldig verurteilt]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Name des betroffenen fehlt&#8230; Das Dritte Blatt fehlt ebenfalls&#8230; &#8230; es scheint so, dass der Betroffene nicht erfahren sollte was draufsteht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Name des betroffenen fehlt&#8230;<br />
Das Dritte Blatt fehlt ebenfalls&#8230;</p>
<p>&#8230; es scheint so, dass der Betroffene nicht erfahren sollte was draufsteht.</p>
<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/IMGP0582.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/IMGP0582-213x300.jpg" alt="" title="Seite 1 von 3" width="213" height="300" class="aligncenter size-medium wp-image-817" /></a><span id="more-815"></span></p>
<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/IMGP0583.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/IMGP0583-214x300.jpg" alt="" title="Seite 2 von 3" width="214" height="300" class="aligncenter size-medium wp-image-818" /></a></p>
<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/IMGP0579.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/IMGP0579-300x152.jpg" alt="" title="Briefumschlag" width="300" height="152" class="aligncenter size-medium wp-image-816" /></a></p>
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