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	<title>UdSSR.su &#187; Rechtsbeugung</title>
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		<title>Teufelspakt über die Zueignungsabsichten des amtierenden &#8220;sauberen Pärchens&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Apr 2024 14:01:49 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Bürgermeister Beer und Obergerichtsvollzieher Brähler besprechen das Schema der rechtswidrigen Enteignung fremden Eigentums bzw. rechtswidrigen Besitzübergangs an Dritte. OGV Brähler: “…Wir haben die Kosten heute so hoch getrieben, wenn er sie nicht bezahlt, gehört gleich alles euch…. Also theoretisch, ich sag mal… nur wenn er morgen mit ‘nem Koffer voll Geld auftaucht und euch alle [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bürgermeister Beer und Obergerichtsvollzieher Brähler besprechen das Schema der rechtswidrigen Enteignung fremden Eigentums bzw. rechtswidrigen Besitzübergangs an Dritte.</p>
<p><iframe width="560" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/TgItc89FJpc?si=6VDfQkUMtmbQ3L47" title="YouTube video player" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture; web-share" referrerpolicy="strict-origin-when-cross-origin" allowfullscreen></iframe></p>
<p>OGV Brähler: “…Wir haben die Kosten heute so hoch getrieben, wenn er sie nicht bezahlt, gehört gleich alles euch…. Also theoretisch, ich sag mal… nur wenn er morgen mit ‘nem Koffer voll Geld auftaucht und euch alle Unkosten, die wir heute hatten, bezahlt, dann kann er seinen Scheiß auch runterrollen. Aber sonst wird es halt alles verwertet oder ihr könnt es wegschmeißen. Wichtig ist, wir dürfen erstmal 4 Wochen, außer das, was jetzt die Polizei noch sicherstellt, dürfen wir erst mal 4 Wochen nichts von dem Grundstück entfernen…. Jetzt geht er sowieso erstmal ins Gefängnis, weil er nicht bezahlen kann…und kommt mitnichten mehr raus…” (Originaltext aus dem Video)</p>
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		<title>Schwer bewaffneter Raubüberfall an eine unschuldige Familie am 25.04.2024 in Spreetal durch sächsisches SEK (Spezialeinsatzkommando)</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Apr 2024 08:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[…..oder war es doch ein Zapfenstreich zum “feierlichen Abschied” nach 19 Jahre Hetze und Misshandlung der sowjetischen Familie in Sachsen? Wie die sächsische Band sich das Ende der sowjetischen Ära die letzten Jahrzehnte ausmalte.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>…..oder war es doch ein Zapfenstreich zum “feierlichen Abschied” nach 19 Jahre Hetze und Misshandlung der sowjetischen Familie in Sachsen?<br />
Wie die sächsische Band sich das Ende der sowjetischen Ära die letzten Jahrzehnte ausmalte.</p>
<p><iframe width="560" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/lSfRu8NJW8s?si=YD3GpVshpMovZ0x-" title="YouTube video player" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture; web-share" referrerpolicy="strict-origin-when-cross-origin" allowfullscreen></iframe></p>
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		<title>Europäische Werte, wie Toleranz und Gerechtigkeit, im Überblick: Eine prächtige Fata Morgana</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jan 2015 17:15:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die „Steigerung“ („Verbesserung“ der Leistungen) der Deutschen Bahn: &#160; Von den „Todeszügen“ zu „Betrugszügen“ &#160; &#160; G. Nitichevski Werkstr. 2 02979 Spreetal &#160; an Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Konrad-Adenauer-Straße 20 60313 Frankfurt am Main Spreetal, den 05.09. &#8211; 20.12.2014 &#160; &#160; Sehr bedenklich ist die Tatsache, dass ein REISEunternehmen, wie die Deutsche Bahn, Reisenden die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-1276"></span></p>
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<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
<div style="font-weight: bold; font-size: 105%;">
				Die „Steigerung“ („Verbesserung“ der Leistungen) der Deutschen Bahn:
			</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="text-align: center; font-weight: bold; font-size: 105%;">
				Von den „Todeszügen“ zu „Betrugszügen“
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;
		</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" style="font-size: 95%;">
			G. Nitichevski<br />
			Werkstr. 2<br />
			02979 Spreetal<br />
			&nbsp;<br />
			an<br />
			Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main<br />
			Konrad-Adenauer-Straße 20<br />
			60313 Frankfurt am Main
		</td>
<td width="50%" style="vertical-align: top; text-align: right; font-size: 95%;">
			Spreetal, den 05.09. &#8211; 20.12.2014
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div>
<div style="width: 80%; float: right; text-align: right; font-size: 90%;">
					<i>Sehr bedenklich ist die Tatsache, dass ein REISEunternehmen,<br />
					wie die Deutsche Bahn, Reisenden die Benutzung von REISEpässen untersagt&#8230;<br />
					Oder bevorzugt die Geschäftsleitung der Deutschen Bahn, dass ihr „Transportgut“<br />
					sich mit einer tätowierten Häftlingsnummer auf dem linken Unterarm &#8220;ausweist&#8221;?</i>
				</div>
<div style="height: 1px; clear: both;"></div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="text-align: center; font-weight: bold; font-size: 105%;">
				Strafanzeige &#038; Strafantrag
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen:</p>
<div style="padding-left: 50px;">
				<b>Frank Sennhenn</b> (Vorsitzender), Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Dr. Roland Bosch</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Bernd Koch</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Ute Plambeck</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Prof. Dr. Dirk Rompf</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Dr. Jörg Sandvoß</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Dr. Rüdiger Grube</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG.<br />
				&nbsp;<br />
				Sitz der Gesellschaft: Theodor-Heuss-Allee 7, 60486 Frankfurt
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			wegen:</p>
<div style="padding-left: 50px;">
				<b>Betrug</b> nach §263 StGB,<br />
				i.V.m.	<b>Ausländerfeindlichkeit</b> (Volksverhetzung) nach §130 StGB,<br />
				i.V.mi.	<b>Urkundenfälschung</b> nach §267 StGB,<br />
				<b>Üble Nachrede</b> nach §186 StGB,<br />
				<b>Nötigung</b> nach §240 StGB,<br />
				<b>Beleidigung</b> nach §185 StGB (Diskriminierungsverbot)
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			<b>und stelle hiermit im Namen des Betroffenen und als Geschädigter Strafantrag.</b><br />
			Sollten sich weitere strafrechtliche Aspekte auftun, erstreckt sich mein Strafantrag auch hierauf.<br />
			&nbsp;<br />
			Durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, in diesem Fall nachträglich manipulierte Homepage, sowie mittels Rechtsmißbrauches versucht das Unternehmen „DB AG“ sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu meinen Lasten zu sichern.<br />
			In Anbetracht der Höhe &#8211; des sowieso unbegründet geforderten &#8211; Betrages (80,- EUR) und der danach folgenden massiven, verhältnismäßig nicht adäquaten Maßnahmen, wie Nötigung, Hetze und Drohungen ist es nicht zu übersehen, dass die Beschuldigten, die Mitglieder der Geschäftsleitung des DB-Konzerns, alle ihre Bemühungen ausschließlich dem pro-zionistischen Zweck widmen:<br />
			&nbsp;</p>
<ul>
<li>
					Das Vertrauen der Mitmenschen an die Gerechtigkeit zu zerstören
					</li>
<li>
					Den Glauben der Betroffenen an die Unumstößlichkeit des Gesetzes und an die	 Staatlichkeit insgesamt zu kippen
				</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Vor etwa 70 Jahren bereicherte sich die Deutsche (Reichs-)Bahn am Massenverbrechen.<br />
			Das Unternehmen habe sich „jeden Kilometer des Weges der Nazi-Opfer in die Deportation, Gefangenschaft und <b>abschließend in den Tod</b>“ bezahlen lassen.<br />
			Nach Schätzungen des Vereins „Zug der Erinnerung“ bekam die Deutsche Reichsbahn umgerechnet mindestens <b>445 Millionen Euro</b> allein <b>für ihre Beteiligung an der Deportation von tausenden</b>
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 1 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td>
			<b>Kindern in die Konzentrations- und Vernichtungslager der Nazis bzw. für deren Beförderung in das Reich des Teufels, in die Hölle.</b><br />
			Bis heute ist die DB, der Rechtsnachfolger der Reichsbahn, ihren moralischen und finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und die Verbrechensbeihilfe der Deutschen (Reichs-)Bahn ist somit nicht abgegolten.<br />
			Als „letztes Angebot“ bot das Unternehmen Ende September 2010 ganze <b>25 Euro pro Überlebenden der Bahn-Deportationen</b>, aufgestückelt in Monatsbeträge in Höhe von <b>rund 40 Cent</b> für die nächsten fünf Jahren.<br />
			Dieses, wie eine Erpressung erscheinendes, perfide „Angebot“ der Deutschen Bahn, mit 60 Miniraten (je 40 Cent) den Schmerz und das Leid der Überlebenden auszugleichen, lässt  erahnen bzw. bestätigt, <b>welch niedere Bedeutung die Würde von NS-Opfern und von Menschen überhaupt in den Führungskreisen der DB AG hat</b>&#8230;<br />
			&nbsp;<br />
			Allerdings ist nicht nur der niederträchtige Umgang mit dem Schatten der Vergangenheit, sondern auch die Ereignisse von heute bestätigen die arglistige Politik der DB-Führung im Umgang mit den Menschen anderer Abstammung&#8230;<br />
			Seit geraumer Zeit erhält das Unternehmen keine Aufträge mehr, ausländische Mitmenschen zu verschleppen. Um offensichtlich den rassistischen NS-Geist der Mitarbeiter der DB aufrecht zu halten und um über „die Runden“ zu kommen, <b>bis die nächsten großen blutigen Aufträge kommen</b>, und diese werden ja bestimmt in Anbetracht der eifrigen Beteiligung Deutschlands an der Steigerung und Verschärfung der Ukraine-Krise kommen, hat die Geschäftsführung des Unternehmens den Kurs der Hetze und Verfolgung der Ausländer angepeilt&#8230;<br />
			Und so geschieht es auch&#8230;.<br />
			&nbsp;<br />
			<u>Sachverhalt</u><br />
			Am <b>18.11.2013</b> war ein Ausländer, in der Interpretation der deutschen Sprache, so zu sagen, ein Niemand, genauer gesagt ein Vieh, mit der DB unterwegs, mit einem Regionalzug (Zugnummer: 26054) von Hoyerswerda (Einstiegstelle) nach Leipzig Hbf .<br />
			Dieses „Nutztier“, oh, pardonne moi, dieser ausländische Fahr-„Gast“ hieß Herr N. Nitichevski.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px;">
				<u>Auskunft:</u></p>
<div style="font-style: italic;">
					Herr N. Nitichevski wurde in Deutschland im Jahre 1994 geboren.<br />
					Auf Grund der auf Ausländerfeindlichkeit gewachsenen Hetze und des Gesetzesmissbrauches seitens der Verwaltung des Bundeslandes Sachsensumpf (gesetzesfreierstaat Sachsen) besitzt Herr Nitichevski bis heute keinerlei Staatsangehörigkeit, genießt aber wiederum auch keinen Staatenlosenstatus. Er ist dank der Bemühungen der Bundes „Republik“ Deutschland ein in Deutschland geborener NIEMAND.<br />
					Jahrelang verweigerte die Regierung des braunen Bundeslandes Sachsen dem Betroffenen Herrn N.  Nitichevski simple Identitätspapiere auszuhändigen. Damit zwang DEUTSCHLAND Herrn N. Nitichevski seine Schulausbildung aufzugeben.<br />
					Vor wenigen Monaten bekam, nach unendlichen Schikanen, Herr N. Nitichevski nun seinen ersten und vor allem einzigen Identitätsnachweis. Das Dokument ist vom Bundesministerium des Innern großmäulig als „Reiseausweis für Ausländer“ betitelt.<br />
					Hier ist allerdings anzumerken, dass dieses Reisedokument nur von  sehr wenigen Staaten akzeptiert wird und Herr N. Nitichevski seine „Reisen“ daher auf das Bundesgebiet beschränkt.<br />
					&nbsp;<br />
					<b>Nun wurde die Wirkung dieser amtlichen „Schöpfung“ im Inneren des Landes auf die Probe gestellt&#8230;</b>
				</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Gegen 11:15 Uhr wurde Herr N. Nitichevski von einer Schaffnerin (Prüfer-Nummer: 04161024) kontrolliert. Auf die Anforderung, die Fahrkarte vorzulegen, zeigte er das über das Internet gekaufte Online-Ticket.<br />
			<b>Dieses wurde</b> am Vortag bzw. am 17.11.2013 durch die Annahme des Internet-Angebotes der DB erworben und am selben Tag <b>mittels PayPal-Zahlung bezahlt</b>. Die Buchung dieses Online-Tickets wurde durch DB Fernverkehr AG/ DB Regio AG bestätigt.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px;">
				<u>Beweis:</u> Kopie des Online-Tickets – Anlage 1
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Grundlos zweifelte die Prüferin die Echtheit der vorgelegten Fahrkarte an. Dabei aber stieß der Fahrgast N. Nitichevski nicht nur auf absolute Inkompetenz der Mitarbeiterin der DB Vertrieb GmbH, sondern auch auf rassistische Arroganz, die wohl auf Ausländerfeindlichkeit gewachsen ist. Die Tatsache, dass das Bundesland Sachsen deutschlandweit immer öfter ins Rampenlicht als braunes Netz gerät, ist wohl kaum zu leugnen. Dieses müssen aber die Mitarbeiter der deutschen Bahn nicht unbedingt unterstreichen. <b>Eher hat das Personal der DB, das im öffentlichen Verkehr tätig ist, die Neutralität zu wahren.</b>
		</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 2 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td>
			Die Prüferin Nr. 04161024 tat dies aber nicht. Im Gegenteil – sie versuchte, den jungen Fahrgast zu schikanieren, zu hetzen und zu provozieren.<br />
			Abgesehen davon, dass sie einen <b>legal erworbenen Fahrausweis ablehnte</b> (es ist bereits eine Zumutung für den Reisenden), sagte sie ihm:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px; padding-right: 50px;">
				„<i>&#8230;Vielleicht klappt es bei euch, in Polen, mit solch einer Fahrkarte zu fahren, aber nicht bei uns, in Deutschland!&#8230;</i>“
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Wen hat die Schaffnerin, dieser zionistische Lakaiin, unter „bei uns“ gemeint? Nicht etwa die sächsischen Neo-Nazis?             <b style="margin-left: 15px;">Genau dies sollten Ihre Ermittlungen herausfinden.</b><br />
			&nbsp;<br />
			Vorsorglich teile ich Ihnen mit, dass der Fahrgast N. Nitichevski in Deutschland geboren wurde und mit dem Land Polen nichts gemeinsam hat (obwohl wiederum, Beziehungen zu Polen zu haben keine Straftat und keine Schande ist, oder inzwischen doch!?).<br />
			Herr N. Nitichevski spricht fließend Deutsch, allerdings im Gegenteil zu der Schaffnerin Nr. 04161024 ohne den deutschlandweit bekannten sächsischen Akzent, der sich anhört, als ob der Sprechende eine Socke im Mund habe. Dies ist aber kein Grund, um jemanden öffentlich anzurotzen.<br />
			Gleich nach dieser miserablen Fahrt wandte sich der erniedrigte Fahrgast an das Personal im Reisezentrum Leipzig Hbf.<br />
			Er schilderte den Sachverhalt, legte den Fahrausweis vor und bat um Hilfe. Daraufhin hat die zuständige Person sein Online-Ticket in Augenschein genommen und über die Online-Stelle überprüfen lassen. Eine Bestätigung des Reisezentrums Leipzig Hbf liegt vor:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px; padding-right: 50px;">
				„<i>Wir bitten um Niederschlagung der beiliegenden FN. Laut Auskunft Online-Stelle ist das Ticket bezahlt. Kunde hat keine Erklärung, warum Fahrpreisnacherhebung ausgestellt wurde.</i>“
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			<u>Beweis:</u> Gesprächsnotiz zu besonderen Kundenanliegen, Reisezentrum Lpz Hbf  &#8211; Anlage 2<br />
			&nbsp;<br />
			Anschließend wurde der unnötig diskreditierte Fahrgast ganze zwei Mal seitens der DB Vertrieb GmbH (Fahrpreisbacherhebungsabteilung) mit den Schreiben vom 06.12.2013 bzw. vom 05.02.2014 angeschrieben. Aus „unverständlichen“ Gründen wandte sich die Vertreterin der DB Patricia Gress an Herrn N. Nitichevski immer mit der selben Bitte:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px; padding-right: 50px;">
				„&#8230;Um Ihren Vorgang schnell bearbeiten zu können, benötigen wir folgende Unterlagen in Kopie</p>
<ul>
<li>
						angegebene Legitimation&#8230;“
					</li>
</ul></div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px;">
				Beweis:</p>
<div style="padding-left: 15px;">
					Schreiben der DB vom 06.12.2013, Anlage 3<br />
					Schreiben der DB vom 05.02.2014, Anlage 4
				</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Die Krönung dieser augenscheinlichen, <b>genauer gesagt schlampigen Prüfung</b>, war die Forderung die Fahrpreisnacherhebung zu bezahlen. Begründung der DB:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px; padding-right: 50px;">
				„<i>&#8230;Sie konnten bei der Prüfung der Fahrausweise auf Ihrer Fahrt am 18.11.2013 keinen bzw. keinen gültigen Fahrausweis vorlegen&#8230;</i>“, so das Schreiben der DB vom 27.03.2014, Eingang bzw. Kenntnisnahme am 10.04.2014.
			</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px;">
				Beweis:</p>
<div style="padding-left: 15px;">
					Schreiben der DB vom 27.03.2014, Anlage 5
				</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Vorerst bin ich, der Anzeigeerstatter, davon ausgegangen, dass diese Misere ein Ausrutscher war, der nichts gemeinsam mit den Arbeitseinstellungen der Mitarbeiter sowie der Geschäftsführung der Deutschen Bahn hat.<br />
			Meine Beschwerde aber an die Geschäftsführung der DB vom 14.04.2014 sowie der am selben Tag gestellte Antrag, den vollständigen Namen der der Schaffnerin Nr. 04161024 zwecks Anzeigeerstattung mitzuteilen, wurden allerdings vom arroganten Unternehmen (DB AG) völlig ignoriert.<br />
			Am 25.04.2014 bat der Anzeigeerstatter die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin um Hilfe in der Aufklärung des hiesigen Sachverhaltes.<br />
			<b>Trotz der offensichtlich parteiischen Stellung der SÖP</b> (zu Gunsten der DB) unterbreitete die juristische Abteilung der SÖP einen folgenden Vorschlag an die DB:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px; padding-right: 50px;">
				„<i>&#8230;Nach Abwägung aller Umstände (<b>insbesondere Fahrpreis entrichtet</b>, Fahrpreisnacherhebung berechtigt, da Reisepass und nicht Personalausweis</i>
			</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 3 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td>
<div style="padding-left: 50px; padding-right: 50px;">
				<i>angegeben [was für eine <b>pro-zionistische Farce, gemischt mit Heuchelei</b>], Missbrauch unwahrscheinlich, unbefriedigende Kommunikation) reden wir im Sinne einer einvernehmlichen Streitbeilegung und zur Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit an, aus Kulanz die Forderung nicht weiter aufrecht zu erhalten&#8230;</i>&#8221;
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Diesen Vorschlag hat die Deutsche Bahn so nicht angenommen, sondern unverschämt angeboten:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px; padding-right: 50px;">
				„<i>&#8230;In Anbetracht der geschilderten Umständen kommen wir Herrn Nitichevski entgegen und bieten ihm aus Kulanz einen Vergleich in Form einer Reduzierung der Zahlungsforderung auf den Betrag von 40,00 EUR an&#8230;</i>“
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Seitdem schikanieren die „besten“ unqualifizierten Rechtsanwälte der Deutschen Bahn sowie im Auftrag der DB den Fahrgast, den jungen Ausländer.<br />
			Inzwischen erreichen die gesetzwidrigen Forderungen der DB AG und der von DB beauftragten Rechtsanwaltsgesellschaft, die ihrer mächtigen „Auftragsgeberin“ hinhundeln wollte, eine dreistellige Summe und diese werden stets mit Drohungen begleitet:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px; padding-right: 50px;">
				„<i>&#8230;Zusätzlich zu den von Ihnen zu tragenden Mehrkosten eines Mahnverfahrens, behält sich unsere Mandantin [die gewissenlose Rechtsnachfolger der blutrünstigen Reichsbahn] vor, nach Erwirken eines Titels, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändung durch Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Abgabe der Vermögensauskunft usw.) zu beantragen&#8230;<br />
				Bestimmt sind diese Maßnahmen und ihre Folgen nicht in Ihrem Interesse.<br />
				Somit fordern wir Sie ausdrücklich auf, den offenen Betrag in Höhe von<br />
				&nbsp;<br />
				<b>EUR 176,67</b> […] zu überweisen&#8230;</i>“, so das schreiben von 03.12.2014
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			In der Auflistung der Übel, die auf den in allen Belangen unschuldigen Herren N. Nitichevski kommen würden, falls er den <b>willkürlichen rechtswidrigen</b> Forderungen der DB keine Folge leisten wird, fehlen nur noch die Drohungen ihn in ein KZ-Lager einzubuchten mit danach kommenden Foltern, Hinrichtung und anschließenden Verarbeitung seiner Überreste zu Seife und zu Lampenschirmen für die DEUTSCHE BAHN. Damit dieser gierige pro-zionistischen Konzern seine Kosten zurückholen kann!<br />
			&nbsp;<br />
			Solche Handlungen seitens der DB erfüllen bereits den Tatbestand der Nötigung.<br />
			Und der Satz „<i>&#8230;Bestimmt sind diese Maßnahmen und ihre Folgen nicht in Ihrem Interesse.</i>“ bestätigt in Übrigen, dass der Unterdrückerin und ihren Vasallen vollkommen bewusst ist, dass solche Drohungen vom Betroffenen als Übel angenommen werden&#8230;<br />
			&nbsp;<br />
			Der aus den Fingern gesaugte Verweis der DB: „<i>&#8230;Da ausländische Reisepässe nicht darunter [Legitimationspapiere:Tarifbestimmungen] fallen, wurde die Fahrkarte im Zug zu Recht als nicht gültig angesehen&#8230;</i>“ ist nicht nur fehl am Platz, sondern stellt vielmehr eine Zumutung dar.<br />
			&nbsp;<br />
			Das vom Fahrgast N. Nitichevski zu seiner Legitimation angegebene Dokument war <b>kein ausländischer Reisepass</b>!!!<br />
			Das Dokument, welches Herr N. Nitichevski beim Erwerb der Fahrkarte zu seiner Legitimation angegeben und anschließend mitgeführt hat, heißt „Reiseausweis für Ausländer“. <b>Dieser Ausweisersatz wurde durch eine deutsche Behörde ausgestellt.</b><br />
			Es ist kein „ausländischer Reisepass“. Vielmehr beherrschen die juristischen Vertreter der DB die deutsche Sprache unzureichend&#8230;<br />
			Der Aufenthalt der Ausländer im Bundesgebiet ist durch das Aufenthaltsgesetz sowie die Aufenthaltsverordnung geregelt.<br />
			Der §3 Abs. 1 AufenthG lautet:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px; padding-right: 50px;">
				„<i>&#8230;Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie [Ausländer] die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes&#8230;</i>“
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Allein die Vergabe eines solchen Dokuments an Ausländer bestätigt gemäß §5 Abs. 1 AufenthV, <b>dass dieser Ausländer, nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann</b>.<br />
			In Gegenteil zu deutschen Mitbürgern, vor allem der Vorstandsmitglieder der DB AG, wie etwa</p>
<div style="padding-left: 50px;">
				<b>Frank Sennhenn</b> (Vorsitzender), Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Dr. Roland Bosch</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Bernd Koch</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Ute Plambeck</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,
			</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 4 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td>
<div style="padding-left: 50px;">
				<b>Prof. Dr. Dirk Rompf</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Dr. Jörg Sandvoß</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,<br />
				<b>Dr. Rüdiger Grube</b>, Vorstand der Deutschen Bahn Netz AG,
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			die sich gelegentlich entweder mit einem Personalausweis oder den Umständen nach mit einem Reisepass ausweisen können, hat der <b>Betroffene, Herr N. Nitichevski, eine einzige Möglichkeit zu seiner Legitimation, und zwar NUR: Reiseausweis für Ausländer</b>.<br />
			Aus diesem Grund ist für Herr N. Nitichevski <b>der Gebrauch des „Reiseausweises für Ausländer“ zwingend notwendig und unumgänglich</b>, wenn nach dem <b>Personalausweis gefragt</b> wird bzw. die Angaben zum Personalausweis gefordert werden – so die Aussage der Ausländerbehörde Kamenz.<br />
			&nbsp;<br />
			Die Rechtsabteilung eines Unternehmens, welches die „Todeszüge für Ausländer“ zu verantworten hat, hätte dies wissen müssen&#8230;<br />
			&nbsp;<br />
			Beschämend für Deutschland ist vor allem die Wirklichkeit, dass ein <b>lumpiger pro-zionistischer DB-Konzern</b>, der lediglich auf dem Deutschen Hoheitsgebiet agiert, in Fragen des Identitätsnachweises (Legitimation), <b>willkürlich die von deutschen Ämtern ausgestellte und anerkannte Dokumente außer Kraft setzt</b> bzw. seine eigene „Erfindung“, wie etwa BahnCard, für die Personenidentifizierung wirksamer als eine Urkunde des Innenministeriums stellt.<br />
			&nbsp;<br />
			Sehr bedenklich ist auch die Tatsache, dass ein <b>REISE</b>unternehmen, wie die Deutsche Bahn, <b>Reise</b>nden die Benutzung von <b>REISE</b>pässen untersagt&#8230;<br />
			Oder bevorzugt die Geschäftsleitung der Deutsche Bahn, dass <b>ihr „Transportgut“ sich mit einer tätowierten Häftlingsnummer auf dem linken Unterarm &#8220;ausweist&#8221;</b>?<br />
			&nbsp;<br />
			Und der Umstand, dass die AGB der DB für den Online-Ticketverkauf fehlerhaft, ohne Kenntnisse der Inlandsgesetze, formuliert wurde, sollte vor allem der DB zu Last gelegt werden und nicht den betroffenen Fahrgästen.<br />
			Das Unternehmen hat seine AGB in Einklang mit den geltenden Bundesgesetzen zu bringen und nicht umgekehrt. Eine AGB kann sich nicht über die Gesetzgebung stellen. Kommt es aber dazu, so sind entsprechende Bestimmungen der AGB nichtig!<br />
			Anstatt ihre AGB sofort zu bearbeiten, redet sich die DB mit Hilfe eigener „Fehler“ raus. Wenn es überhaupt Fehler sind&#8230; Womöglich eher bewusste Heimtücke!<br />
			<b>Die DB nutzt es offensichtlich, um ausländische Mitmenschen zu hetzen, zu schikanieren und dazu noch abzuzocken.</b><br />
			&nbsp;<br />
			Das Unternehmen, DB AG, schreckt nicht davor zurück, Urkunden zu fälschen, um sein arglistiges Vorhaben durchzusetzen.<br />
			Bei der Buchung des hiesigen Online-Tickets und auch davor gab es im Online-Buchungsprogramm der DB <b>keine ersichtlichen Hinweise darauf, dass Reisepässe nicht zugelassen sind</b>. Nach dem hiesigen Zwischenfall bekam ich einen Hinweis seitens der SÖP, dass in dem Buchungsprogramm, angeblich in der Zeile: Personalausweis nun plötzlich eine Ergänzung „Reisepässe sind nicht zugelassen“ erscheint (siehe Anlage 6).<br />
			Da dieser nachträgliche Vermerk offensichtlich wie ein „billiger“ Fake aussah, manipulierte die DB AG wieder ihr Buchungsprogramm und ließ diese arglistige Ergänzung nun verschwinden.<br />
			Im Dezember 2014 war der Nachtrag “<i>Reisepässe sind nicht zugelassen</i>“ in der Zeile Personalausweis nicht mehr zu sehen, siehe Anlage 7.<br />
			Der DB AG wird vorgeworfen, das Online-Buchungsprogramm zu manipulieren, in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.<br />
			Diese Handlung erfüllt in allen Aspekten gesehen den Tatbestand eines Betruges sowie der Urkundenfälschung.<br />
			Abgesehen davon hätte dieser Nachtrag bzw. Bearbeitung im Programm keine Rechtskraft, denn nur die Anhaltspunkte, die in den AGBs des Unternehmens festgehalten sind, sind für Rechtsverträge relevant.<br />
			In den AGBs der DB AG für den Internet-Verkauf von Fahrkarten ist Ausschluss der Reisepässe bei der Buchung der Fahrkarten nicht vermerkt.<br />
			Ziffer 6.1.1 der Bedingungen für den Internetverkauf von Fahrkarten (Internet-AGB DB) bestimmt den entsprechenden Personenkreis:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="padding-left: 50px;">
				„&#8230;Inhaber einer</p>
<ul>
<li>
						BahnCard
					</li>
<li>
						BonusCard Business
					</li>
<li>
						bahn.bonus Card
					</li>
<li>
						ec-Karte oder Kreditkarte
					</li>
</ul></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 5 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td>
<div style="padding-left: 50px;">
<ul>
<li>
						eines gültigen Personalausweises
					</li>
<li>
						sowie bestimmter ausländischer Identitätskarten mit numerischer Ausweis-/ Kartennummer (ID-Karten).“
					</li>
</ul></div>
<p>			Und mehr nicht!!!<br />
			Im Buchungsprogramm selbst, fehlt aber eine weitere Auswahl, wie in den AGBs festgelegt, für die Fahrgäste mit den ausländischen ID-Karten (siehe Anlagen 6-7), so sind diese Fahrgäste gezwungen beim Buchen die Zeile „Personalausweis“ auswählen&#8230;<br />
			So machte es auch der betroffene Fahrgast N. Nitichevski&#8230;<br />
			&nbsp;<br />
			Somit war seine Handlung absolut korrekt:</p>
<ul>
<li>
					er bezahlte nachweislich die Nutzung der DB-Dienste im Vorfeld
				</li>
<li>
					die Zahlung erfolgte auf geeignete (zugelassene) Art und Weise
				</li>
<li>
					für die Legitimation seiner Identität (bei der Buchung sowie während der Fahrt) nutzte er seinen „Reiseausweis für Ausländer“.
				</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			Einem solchen anständigen Fahrgast, das „Schwarzfahren“ bzw. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein vorzuwerfen, ist widersinnig.<br />
			Da es aber für ihn zu üblen Folgen gekommen ist, sprengt dies bereits die Rahmen der Widersinnigkeit und wird einem Verbrechen gleichgestellt.<br />
			<b>Die bewusste Eskalation des hiesigen Sachverhalts seitens der DB-Geschäftsführung spricht nun in allen Belangen für die absichtliche Hetze gegen einen ausländischen Mitmenschen.<br />
			Es ist aber auch nicht zu übersehen: Die Geschäftsleitung des DB-Konzerns widmet all ihre Bemühungen allein dem Zweck</b>,</p>
<ul>
<li>
					das Vertrauen der Mitmenschen an die Gerechtigkeit zu zerstören
				</li>
<li>
					den Glauben der Betroffenen an die Unumstößlichkeit des Gesetzes und an die Staatlichkeit insgesamt zu kippen
				</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			Ich möchte auch zu dem „rechtlichen Beistand“ der beschuldigten DB-Geschäftsführung gesondert Stellung nehmen:<br />
			Anstatt den Sachverhalt sorgfältig zu erfassen und ihre Mandantin richtig zu beraten, greifen die seitens der DB beauftragten Rechtsanwälte diesen jungen, hilflosen und vor allem unschuldigen Ausländer, <b>wie ein Wolfsrudel</b>, an.<br />
			Trotz Existenz der schriftlichen Beweise zögern weder die Beschuldigten (Vorstand der DB) noch ihre Anwälte, den betroffenen Fahrgast zu hetzen und zu nötigen, um eine Vermögensverfügung nun zu meinen Lasten durch das Urteil zu erwirken. Das ist nicht rechtens.<br />
			&nbsp;<br />
			Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, gegen die beschuldigten Personen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.<br />
			Es wird ausdrücklich gebeten, mich schriftlich über die unternommenen Maßnahmen zu unterrichten.<br />
			&nbsp;<br />
			Hochachtungsvoll G. Nitichevski<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			P.P.</p>
<div style="padding-left: 15px;">
				Der von dieser DB-Hetze betroffene Fahrgast N. Nitichevski bestreitet seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen. Sein Unterhalt wird durch seine Eltern bzw. mich finanziert.
			</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 6 von 6
		</td>
</tr>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch Lettaus Komplize, Strafrichter am AG Hoyersweda Ujobok Näther, ist der letzte Abschaum</title>
		<link>http://udssr.su/wordpress/allgemein/auch-lettaus-komplize-strafrichter-am-ag-hoyersweda-ujobok-nather-ist-der-letzte-abschaum</link>
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		<pubDate>Sun, 25 Mar 2012 11:32:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Die Grüne Meile]]></category>
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		<category><![CDATA[Ablehnung eines Richters]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafrichter Näther]]></category>

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		<description><![CDATA[G. Nitichevski Werkstr. 2 02979 Spreetal Fax: 03564-386563 &#160; an Amtsgericht Hoyerswerda Pforzheimer Platz 2 02977 Hoyerswerda &#160; AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10 Spreetal, den 25.03.2012 &#160; &#160; &#160; Antrag auf Ablehnung des Strafrichters Näther &#160; Hiermit beantrage ich als Beschuldigter wegen begründeter Besorgnis auf Befangenheit die Ablehnung des Strafrichters am Amtsgericht Näther [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-981"></span></p>
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<table class="schreiben">
<tr>
<td width="50%" style="font-size: 95%;">
			G. Nitichevski<br />
			Werkstr. 2<br />
			02979 Spreetal<br />
			Fax: 03564-386563<br />
			&nbsp;<br />
			an<br />
			Amtsgericht Hoyerswerda<br />
			Pforzheimer Platz 2<br />
			02977 Hoyerswerda<br />
			&nbsp;<br />
			<b>AZ: 2 Ds 330 Js 1539/ 10</b>
		</td>
<td width="50%" style="vertical-align: top; text-align: right; font-size: 95%;">
			Spreetal, den 25.03.2012
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="text-align: center; font-weight: bold;">
				Antrag auf Ablehnung des Strafrichters Näther
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Hiermit  beantrage  ich  als  Beschuldigter  wegen  begründeter  Besorgnis  auf  Befangenheit  die<br />
			Ablehnung des Strafrichters am Amtsgericht Näther nach §24 StPO.<br />
			&nbsp;<br />
			Es liegen mehrere Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu<br />
			rechtfertigen. Auf Grund dessen wurden bereits früher Strafanträge gestellt.<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline;">Begründung:</span><br />
			&nbsp;<br />
			Am 01.09.2009 wurden 3 Mitglieder der Familie des Antragstellers von einem Neofaschisten<br />
			und seiner Komplizin verbal, durch Aufrufe von faschistischen Parolen, und tätlich, mit einem<br />
			Holzknüppel, angegriffen.<br />
			Infolge  dieses  Angriffes  wurde  die  3-fache  Mutter  am  Kopf  und  Oberkörper  verletzt.<br />
			Sie  erlitt  dabei  eine  Gehirnerschütterung.  Auch  ihr  14-jähriges  Kind  wurde  geschlagen.<br />
			&nbsp;<br />
			Die  Täter  haben  im  Anschluss  durch  Vorspiegelung  falscher  Tatsachen  eine  einstweilige<br />
			Verfügung gegen die Opfer bzw. den Antragsteller erwirkt. Dabei beriefen sie sich überwiegend<br />
			auf einen angeblich jahrelangen Konflikt (Besitzstörung, Hausfriedensbruch, etc.)<br />
			&nbsp;<br />
			Parallel hat die Staatsanwaltschaft Hoyerswerda, vertreten durch Staatsanwalt Krüger, mithilfe<br />
			von  Urkundenfälschung  sowie  Urkundenunterdrückung,  Rechtsbeugung  und  Vereitelung  im<br />
			Wesentlichen dazu beigetragen, dass die Täter vollkommen entlastet wurden.<br />
			&nbsp;<br />
			<b>Die  Strafabteilung  des  Amtsgerichtes  Hoyerswerda  forcierte  die  Durchführung  der<br />
			Hauptver-handlung bezüglich des nazistischen Angriffes vom 01.09.2009, obwohl bei<br />
			den  Ermittlungen  mehrere  schwerwiegende  Verfahrensfehler zum  Nachteil  des<br />
			Beschuldigten und seiner Familienmitglieder begangen worden sind:</b></p>
<ul>
<li>
					Bis heute liegt eine offensichtliche, arglistige Verwechslung der an der<br />
					Auseinandersetzung teilgenommenen Personen vor.
				</li>
<li>
					Die Hauptzeugen bzw. Entlastungszeugen des Angriffes wurden bis heute nicht<br />
					vernommen.
				</li>
<li>
					Die vom Beschuldigten an den Ermittlungsbeamten übergebene Angriffswaffe des<br />
					Angreifers wurde nicht untersucht und auch nicht in der Akte protokolliert.
				</li>
<li>
					Die Ehefrau des Beschuldigten (Geschädigte, Enkina) zwar vernommen, doch befindet<br />
					sich kein Protokoll ihrer Vernehmung in der Akte!
				</li>
<li>
					Beim Ermittler eingereichte entlastende ärztliche Gutachten seiner Verletzten Ehefrau<br />
					fehlen in der Akte des Beschuldigten.
				</li>
<li>
					Die vom Beschuldigten während der Vernehmung eigenhändig erstellte Skizze des<br />
					Tatortes ließ der ermittelnde Beamte Dominka verschwinden, obwohl der Beschuldigte<br />
					explizit auf Anheftung bestanden hatte.
				</li>
<li>
					etc. (siehe Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.04.2010 gegen Staatsanwalt Krüger)
				</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			<b>Infolgedessen  wurde  der  Sachverhalt  nur  einseitig  beleuchtet  bzw.  manipuliert.</b><br />
			Dadurch  entstand  ein  durch  die  Staatsanwaltschaft  sowie  Ermittlungsbehörden konstruiertes<br />
			Verfahren.  Dem  Richter  Näther  wurde  darauf  mehrfach  hingewiesen,  dies  ließ  er  jedoch<br />
			unbeachtet.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 1 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Damit vereitelte er nicht nur die Straftaten der Ermittlungsbeamten und des Staatsanwaltes,<br />
			die während des Vorverfahrens Aktenmanipulation und Aktenunterdrückung begingen, sondern<br />
			auch das Verbrechen der Neonazis.<br />
			&nbsp;<br />
			Indem Näther die unbegründete Anklage bewusst aufrecht erhielt und auch noch beschloss am<br />
			16.03.2011  die  Hauptverhandlung  zu  eröffnen,  machte  er  sich  zudem  der  Verfolgung<br />
			Unschuldiger  strafbar.<br />
			&nbsp;<br />
			Abgesehen davon wurden bereits 2 Mal beim Richter Näther Anträge auf Zeugenvernehmung<br />
			im Vorverfahren gestellt. Beide Anträge ignorierte Näther.<br />
			&nbsp;<br />
			Im  Schreiben  vom  15.06.2011  hat  der  Antragsteller  Nitichevski  auf  die  gravierenden<br />
			Rechtsverstöße  im  Verfahren  erneut  hingewiesen  und  gleichzeitig  die  Teilnahme  an  der<br />
			Gerichtsverhandlung abgesagt, um die Rechte seiner minderjährigen Kinder und seine eigenen<br />
			zu wahren.<br />
			&nbsp;<br />
			Trotzdem ließ Näther die Verhandlung am 20.06.2011 stattfinden.<br />
			Das Ausbleiben des Angeklagten hat ihn kein Stück gestört.<br />
			Ganz im Gegenteil: Die korrupte Clique der Staatsanwaltschaft und Strafrichter Näther haben,<br />
			getrieben durch niedrige Beweggründe, einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten Nitichevski,<br />
			gegen einen Unschuldigen, fabriziert. Hierzu wurden etliche Rechtsverstöße begangen:</p>
<ul>
<li>Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten</li>
<li>Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO</li>
<li>Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO</li>
<li>Menschenrechtsverletzung:<br />
					Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren</li>
<li>Verurteilung &#8211; ohne den Angeklagten<br />
					Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO</li>
<li>Verstoß gegen § 408a StPO</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;			</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">1. Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Nach dem Verfahrensstand gilt bis heute, dass der älteste Sohn des Beschuldigten, R. Enkina,<br />
			22,  an  dem  nazistischen  Übergriff  beteiligt  war.  Dabei  war  es  sein  anderer  Sohn,  Nikita<br />
			Nitichevski,  14,  der  angegriffen  wurde.  Dagegen  war  Herr  R.  Enkina  an  dieser<br />
			Auseinandersetzung gar nicht beteiligt. Er beobachtete es nur aus einer Entfernung von ca. 10<br />
			Metern (siehe Anlage 1 – Eidesstattliche Erklärung des Herrn R. Enkina).<br />
			Ohne hinreichende Ermittlungen durchzuführen erhob die Staatsanwaltschaft öffentlich Klage.<br />
			Richter  <b>Näther  prüfte  den  Sachverhalt  der  Anklageschrift  nicht</b> bzw.  führte  kein<br />
			ordnungsgemäßes Zwischenverfahren durch.<br />
			<b>Während des gesamten Verfahrens wurde Herr R. Enkina nicht befragt, nicht einmal<br />
			zur Vernehmung geladen.</b><br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">2. Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der  Angeklagte  Nitichevski  habe  die  Vernahme  seines  minderjährigen  Sohnes  Nikita<br />
			Nitichevski, 14, unterbunden, so Staatsanwälte Krüger und Stotz.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i><b>Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die<br />
				Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden.</b></i>“</p>
<div style="text-align: right;">§52 Abs.2 Satz 2 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Somit war der Angeklagte  Nitichevski gar  nicht in der Lage  die  Vernehmung zu verhindern.<br />
			Näther  kannte  diesen  Sachverhalt,  unternahm  aber  nichts  bezüglich  der  fehlenden<br />
			Zeugenbefragung und vereitelte damit die mögliche Entlastung des Angeklagten.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 2 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">3. Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Beweisanträge  des  Angeklagten  auf  Zeugenvernehmung  vom  24.03.2010  und  29.08.2010<br />
			wurden von Näther im Laufe des Zwischenverfahrens widerrechtlich ignoriert.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				<b>Über Beweisanträge muss ausdrücklich durch förmlichen Beschluss<br />
				entschieden werden.</b></p>
<div style="text-align: right;">§201 Abs.2 Satz1 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Richter Näther hat auf die Anträge in keinster Weise geantwortet.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">4. Menschenrechtsverletzung: Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Näther hat durch Verletzung seiner richterlichen Pflichten das Recht des Angeklagten auf ein<br />
			faires Verfahren im Wesentlichen vereitelt.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>&#8230;Jede angeklagte Person hat Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen<br />
				zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben<br />
				Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten&#8230;</i>“  </p>
<div style="text-align: right;">Art.6 EMRK</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Im  Laufe  des  gesamten  Verfahrens (Ermittlungsverfahren,  Zwischenverfahren,<br />
			Hauptverhandlung)  wurden  trotz  mehrmaliger  schriftlichen  Anträge  <b>KEINE  Entlastungszeugen vernommen</b>.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">5. Verurteilung &#8211; ohne den Angeklagten Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten <b>findet eine Hauptverhandlung nicht<br />
				statt</b>.</p>
<div style="text-align: right;">§230 Abs.1 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Die <b>Anwesenheitspflicht</b> des Angeklagten ist zwingend. Weder kann der<br />
				Angeklagte auf seine Anwesenheit verzichten, noch kann das Gericht ihn wirksam von<br />
				seiner Anwesenheit entbinden.</i>“</p>
<div style="text-align: right;">(Pfeiffer, §230 StPO, Rn1)</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			§ 230 Abs1. StPO verwirklicht auch für den Bereich des Strafverfahrensrechts den Grundsatz<br />
			des <b>rechtlichen Gehörs</b>.<br />
			Auf Grund der mehrfachen wesentlichen Rechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren sowie im<br />
			Zwischenverfahren setzte der Beschuldigte das Gericht rechtzeitig  über sein Ausbleiben in der<br />
			Gerichtsverhandlung am 20.06.2011 in Kenntnis, um die  Rechte  der  minderjährigen Zeugen<br />
			sowie seine Rechte zu wahren.<br />
			Sofern das Gericht von der Anordnung der Vorführung des Angeklagten nach §230 Abs.2 StPO<br />
			abgesehen hat, hielt das Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für genügend entschuldigt.<br />
			Somit war der Richter gehalten die Verhandlung zu vertagen.<br />
			&nbsp;<br />
			Stattdessen litt Richter Näther aus niederen Beweggründen in widerrechtlicher heimtückischer<br />
			Absprache mit der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehlsverfahren ein.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Angeklagte wurde zur Gerichtsverhandlung am 20.06.2011 nach §216 StPO geladen. Bei
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 3 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Ausbleiben  des  Angeklagten  in  der  Verhandlung  würde  im  Falle  des  unentschuldigten<br />
			Ausbleibens ein Zwangsmittel, die Vorführung, angeordnet werden.<br />
			&nbsp;<br />
			Laut  Protokoll  der  Gerichtsverhandlung vom 20.06.2011  (Seite  117  der  Akte) vergewisserte<br />
			sich das Gericht, dass der Angeklagte über die Folgen des Ausbleibens ausreichend informiert<br />
			wurde.<br />
			Trotzdem hat Richter Näther keine Vorführung des Angeklagten veranlasst!<br />
			Folglich hielt das  Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für entschuldigt.<br />
			Im Fall des entschuldigten Ausbleibens wird die Verhandlung vertagt.<br />
			Der dritte Weg, wie ihn Näther erfunden hat, ist nichts anderes als Selbstjustiz.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">6. Verstoß gegen § 408a StPO</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Ermittlungsbeamter  Dominka  und  Staatsanwalt  Krüger  manipulierten  das  Verfahren  und<br />
			versuchten  und  versuchen  einen  Unschuldigen  mit  allen  Mitteln  zu  belasten.  Um  eine<br />
			todsichere Verurteilung eines Unschuldigen zu erzielen, lenkten die Staatsanwaltschaft und der<br />
			Strafrichter  Näther  das  ohnehin  schon  manipulierte  Verfahren  auf  die  Gleise  des<br />
			oberflächlichen Strafbefehlsverfahrens um.<br />
			&nbsp;<br />
			§408a StPO definiert den alleinig möglichen Grund, um einen Strafbefehl nachträglich zu<br />
			erlassen:<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>&#8230;Wenn die Voraussetzungen des §407 Abs.1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der<br />
				Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben des Angeklagten oder ein<br />
				anderer wichtiger Grund entgegensteht&#8230;</i>“
			</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Es lagen aber weder die Voraussetzungen des §407 Abs.1 Satz 1 und 2 vor, noch stand der<br />
			Hauptverhandlung ein wichtiger Grund entgegen. Der Strafrichter Näther hat es ignoriert und<br />
			durch  bewusst  falsche  Rechtsanwendung  die  Hauptverhandlung  in  einen  Strafbefehl<br />
			umgewandelt.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">6.1 Voraussetzungen des §407 Abs.1 S. 1, 2</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag (Strafbefehlsantrag), wenn sie nach<br />
				dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich<br />
				erachtet.</i>“</p>
<div style="text-align: right;">§407 Abs.1 Satz 2 StPO</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Indem  die  Staatsanwaltschaft  Bautzen  am  05.03.2010  öffentliche  Klage  erhoben  hatte,<br />
			bestätigte sie, dass sie die Hauptverhandlung für erforderlich hält bzw. die Voraussetzungen<br />
			des §407 Abs.1 S.2 StPO nicht vorliegen.<br />
			Für  eine  plötzliche  Wendung  von  einer  Hauptverhandlung  zum  Strafbefehlsverfahren  nach<br />
			§408a  StPO  gab  es  gar  keinen  Anlass:  Im  Zeitraum  zwischen  Anklageerhebung  und<br />
			Strafbefehlsantrag  gab  es  keine  neuen  Erkenntnisse  zum  Sachverhalt.  Das  Fehlen  neuer<br />
			Erkenntnisse nach Klageerhebung macht die Anwendung von §408a StPO unmöglich.<br />
			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Eine Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn Abweichungen vom Ergebnis<br />
				der Ermittlungen nicht zu erwarten sind (hinreichender Tatverdacht).</i>“</p>
<div style="text-align: right;">(Pfeiffer, §407 StPO, Rn2)</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der Sachverhalt darf nicht als „hinreichend ermittelt“ bezeichnet werden:</p>
<ul>
<li>Es wurden immer <b>noch keiner der Entlastungszeugen vernommen</b>.</li>
<li>Es bestehen immer noch wesentliche <b>Diskrepanzen</b> hinsichtlich der <b>Personenangaben</b>,<br />
					die am 01.09.2009 überfallen wurden.</li>
<li>uvm. siehe Seite 1 in diesem Antrag</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			Der Tatverdacht ist infolgedessen zumindest unzureichend begründet bis unbegründet.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 4 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">6.2 Ausbleiben des Angeklagten ist kein triftiger Grund</div>
<p>			&nbsp;</p>
<div style="width: 600px; margin: auto;">
				„<i>Der Durchführung einer Hauptverhandlung muss ein wichtiger Grund<br />
				entgegenstehen. Dabei ist insbesondere an die Fälle gedacht, in denen der<br />
				Angeklagte mit bekanntem Aufenthalt im Ausland wohnt, in denen die Vorführung<br />
				des weit entfernt wohnenden Angeklagten unverhältnismäßig wäre&#8230;</i>“</p>
<div style="text-align: right;">(Pfeiffer, §408a StPO, Rn2)</div>
</p></div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der Angeklagte wohnt nur 10 km vom Gerichtsgebäude entfernt.<br />
			<b>Mithin ist die Anwendung des §408a unzulässig.</b><br />
			Der  Angeklagte  wurde  zur  Gerichtsverhandlung  am  20.06.2011  nach  §216  StPO  geladen.<br />
			Bei  Ausbleiben  des  Angeklagten  in  der  Verhandlung  prüft  das  Gericht,  ob  das  Ausbleiben<br />
			entschuldigt  oder  unentschuldigt  ist.  Im  Falle  des  unentschuldigten  Ausbleibens  des<br />
			Angeklagten,  der  nach  §216  StPO  geladen  wurde,  wird  ein  Zwangsmittel,  die  Vorführung,<br />
			angeordnet.<br />
			Das  Gericht  hat  die  Vorführung  des  Angeklagten  nicht  veranlasst.<br />
			Folglich hielt das  Gericht das Ausbleiben des Angeklagten für entschuldigt.<br />
			Im Fall des entschuldigten Ausbleibens wird die Verhandlung vertagt.<br />
			Der dritte Weg, wie ihn Näther und Krüger erfunden haben, ist nichts anderes als Selbstjustiz.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">7.  Nichtzustellung des Strafbefehls</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Der ausgefertigte Strafbefehl hat den heimtückisch verurteilten Angeklagten nicht erreicht.<br />
			Laut  Akte  wurde  der  Strafbefehl  am  06.07.2011  in  den  Briefkasten  der  Familie  Nitichevski<br />
			eingeworfen. Dieser Brief wurde <b>ungeöffnet</b> von der Frau des Beschuldigten an den Absender<br />
			<b>zurückgeschickt</b>, da dessen Annahme sowie Bearbeitung aus gesundheitlichen Gründen des<br />
			Empfängers nicht möglich war. Dies wurde dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt (siehe S.127 der<br />
			Akte) und spätere Zustellung vorgeschlagen.<br />
			Der  Sinn der  persönlichen Zustellung ist die  Gewissheit des Gerichtes  von der tatsächlichen<br />
			Bekanntgabe des Inhaltes an den Empfänger.<br />
			Indem Richter Näther das <b>ungeöffnete Schreiben mit einer Begründung zurückbekam</b>,<br />
			war es für ihn nicht zu übersehen, dass der Empfänger nicht zur Kenntnis über den Strafbefehl<br />
			gelangt war.<br />
			Auch  die  Begründung  war  plausibel,  denn  keine  Familie  wird  in  Deutschland  dermaßen<br />
			misshandelt, indem sie monatlich bis zu 60 befristete Behördenbriefe bekommt.<br />
			Trotz  Kenntnis  der  persönlichen  Lage  des  <b>Angeklagten  sorgte  Richter  Näther  nicht</b>,  auch<br />
			rein  rhetorisch  nicht,  <b>für  eine  erfolgreiche  Zustellung  des  Strafbefehls</b> und  vereitelte<br />
			damit  dem  unschuldigen  angeklagten  und  heimtückisch  verurteilen  G.  Nitichevski  die<br />
			Möglichkeit gegen den Strafbefehl rechtlich vorzugehen.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="font-size: 106%; font-weight: bold; text-decoration: underline;">8.  Behinderung der Akteneinsicht</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Eine Akteneinsicht wurde zwar bewilligt, doch diese fand in einem engen Raum statt, wo der<br />
			Beschuldigte  von  allen  Seiten  durch  4  Polizei-  und  Justizbeamten  mit  knurrenden  Mägen<br />
			umzingelt war und von deren hungrigen Blicken förmlich durchlöchert wurde.<br />
			Durch  diesen  enormen  psychischen  und  nahezu  physischen  Druck  wurde  ihm  eine  der<br />
			Akteneinsicht würdige, ungestörte Atmosphäre verwehrt.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Alle  seine  Bitten  um  Ablichtungen  bestimmter  Seiten  der  Akte  wurden  abgelehnt  mit  der
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 5 von 6
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Begründung:  „<i>Sie  sollen  zuerst  einen  Antrag  stellen,  Richter  Näther  wird  dann  darüber<br />
			entscheiden.</i>“<br />
			&nbsp;<br />
			Dabei  waren  die  Akten  gerade  erst  von  einem  5-tägigen  Aufenthalt  von  irgendeiner<br />
			Knappschaft, die grundsätzlich an dem Verfahren gar nicht beteiligt ist, zurückgekehrt. Auch<br />
			der Rechtsanwalt der Nazi-Täter hat sie zur besseren Verdauung für mehrere Tage nach Hause<br />
			zugesandt bekommen.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Beschuldigte bekam keine Akteneinsicht, sondern eine verhöhnende Schikane.<br />
			&nbsp;<br />
			Es  ist eindeutig, dass  Richter Näther  durch den Aufbau dieser  Hürden bei der  Akteneinsicht<br />
			durch  den  Beschuldigten  seine  Verteidigung  in  diesem  von  vorne  bis  hinten  künstlich<br />
			konstruierten Verfahren wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen wollte.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Alle hier aufgelisteten, von Näther widerrechtlich durchgeführten Handlungen und Maßnahmen<br />
			sprechen  dafür,  dass  seine  Unparteilichkeit  längst  auf  der  Strecke  geblieben  ist  und  er<br />
			ausschließlich das Ziel verfolgt, die Heimtücke zu vollenden bzw. den Beschuldigten mit allen<br />
			Mitteln zu verurteilen.<br />
			&nbsp;<br />
			Aus all diesen Gründen möge der Richter Näther in diesem Sachverhalt für befangen erklärt<br />
			werden.<br />
			&nbsp;<br />
			G. Nitichevski<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Anlagen: Eidesstattliche Erklärung des Herrn R. Enkina über seine Nichtteilnahme<br />
			an der Auseinandersetzung am 01.09.2009
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 6 von 6
		</td>
</tr>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Freiheitsberaubung und Nötigung durch sächsische Polizeibeamte zur Erzwingung eines Säumnisurteils</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Mar 2012 11:30:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Justiz hilft den Nazis]]></category>
		<category><![CDATA[Nazis]]></category>
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		<category><![CDATA[Naziüberfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Sachsen]]></category>
		<category><![CDATA[Säumnisurteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Pogrom Hoyerswerda 2012 geschehen am 20. März 2012 am Amtsgericht Hoyerswerda Am 20.03.2012 war ich auf dem Weg zum Gericht, um mich in einem um 12:30 Uhr diesen Tages anstehenden Prozesses zu verteidigen. Um 12:16 Uhr betraten mein Sohn und ich das Gebäude des Amtsgerichtes Hoyerswerda. Sofort wurde ich von 5 bewaffneten Beamten durchsucht, von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Pogrom Hoyerswerda 2012</h1>
<h4>geschehen am 20. März 2012 am Amtsgericht Hoyerswerda</h4>
<p><iframe	src="http://www.youtube.com/embed/b3oG5sA657g" frameborder="5" width="360" height="270"></iframe></p>
<p style="font-family: Verdana, sans-serif; font-size: small">
	Am 20.03.2012 war ich auf dem Weg zum Gericht, um mich in einem um 12:30 Uhr<br />
	diesen Tages anstehenden Prozesses zu verteidigen. Um 12:16 Uhr betraten<br />
	mein Sohn und ich das Gebäude des Amtsgerichtes Hoyerswerda. Sofort wurde<br />
	ich von 5 bewaffneten Beamten <strong>durchsucht</strong>, von meinem Sohn<br />
	getrennt. Ohne mir etwas zu erklären, wurde ich von den Beamten ohne<br />
	rechtlichen Grund und gegen meinen Willen allein in einen leeren Raum des<br />
	Amtsgerichtes Hoyerswerda <strong>gedrängt</strong> und dort<br />
	<strong>festgehalten</strong>. Man nahm mir die Digitalkamera weg und verbat<br />
	mir, Aufnahmen damit zu tätigen. Der Kontakt mit meinem Sohn wurde mir<br />
	verwehrt. Mit Androhung von Gewalt wurde ich dazu genötigt, meine Teilnahme<br />
	an der Verhandlung aufzugeben. Durch diese rechtswidrige Inverwahrnahme<br />
	wurde die von mir erforderliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung um<br />
	12:30 Uhr (Az<span style="font-size: small"> 1 C 389/09</span>) verhindert.
</p>
<p style="font-family: Verdana, sans-serif; font-size: small">
	Am selben Tag wurde in der versäumten Verhandlung gegen mich ein<br />
	Säumnisurteil ausgesprochen. So einfach erzwang das Pack am Amtsgericht die<br />
	Verurteilung eines Unschuldigen.
</p>
<p style="font-family: Verdana, sans-serif; font-size: small">
	Trotz aller Züchtigungsmaßnahmen ist es mir gelungen, diese maßlose<br />
	Repressalie mit einer versteckten Kamera zu filmen (siehe oben).
</p>
<p style="font-family: Verdana, sans-serif; font-size: small">
	Die Gesetzlosigkeit der Justiz- und Polizeibeamten hatte ich sofort mit<br />
	meinem Schreiben vom 23.03.2012 an Ministerpräsident Stanislaw Tillich<br />
	angezeigt (<span style="font-size: xx-small; text-decoration: underline">Anlage 1</span>).
</p>
<p style="font-family: Verdana, sans-serif; font-size: small">
	Seit dem habe ich bezüglich dieser Nötigung durch Freiheitsberaubung weder<br />
	von Tillich noch von einer Ermittlungsstelle gehört. Demnach kann ich davon<br />
	ausgehen, dass dieser Vorfall von Tillich verschleiert wurde. Damit duldet<br />
	oder unterstützt Ministerpräsident Tillich diese perfide, verdeckte<br />
	Ausländerhetze.
</p>
<p style="font-family: Verdana, sans-serif; font-size: small">
	Nötigung und Freiheitsberaubung sind jeweils Offizialdelikte und müssen von<br />
	Amts wegen verfolgt werden. Als amtierender Ministerpräsident war er dazu<br />
	verpflichtet, zu handeln, den Sachverhalt zu überprüfen und die Täter<br />
	verfolgen zu lassen. Das tat er nicht. Genau damit wurde eine Kette weiterer<br />
	rechtswidriger Maßnahmen gegen mich ausgelöst. Mithin machte sich der<br />
	Beschuldigte Stanislaw Tillich der Begünstigung schuldig.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das neue Modell der deutschen Justiz:Die Werkzeuge Justitias wurden durch hausfrauengerechte ersetzt &#8211; vereinfachte Handhabung und todsichere Wirkung</title>
		<link>http://udssr.su/wordpress/allgemein/ablehnung-der-korrupten-hinterhaltigen-richterin-am-ag-hoyerswerda-lettau</link>
		<comments>http://udssr.su/wordpress/allgemein/ablehnung-der-korrupten-hinterhaltigen-richterin-am-ag-hoyerswerda-lettau#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 18 Mar 2012 11:16:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Die Grüne Meile]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeugung]]></category>
		<category><![CDATA[Unsere Briefe]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung eines Richters]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht Hoyerswerda]]></category>
		<category><![CDATA[Antrag auf Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nazis in Sachsen]]></category>
		<category><![CDATA[Richterin Lettau]]></category>
		<category><![CDATA[Strafanzeige gegen Richter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://udssr.su/wordpress/?p=977</guid>
		<description><![CDATA[G. Nitichevski Werkstr. 2 02979 Spreetal Fax: 03564-386563 &#160; an Landgericht Bautzen / Amtsgericht Hoyerswerda PF 17 20 / Pforzheimer Platz 2 02625 Bautzen / 02977 Hoyerswerda Spreetal, den 18.03.2012 &#160; AZ: 1 C 389/09 4 OWi 130 Js 953/12 &#160; &#160; &#160; Antrag auf Ablehnung der Richterin &#160; Hiermit beantrage ich als Prozesspartei wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-977"></span></p>
<style type="text/css">
.schreiben {
	display: block;
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}
</style>
<table class="schreiben">
<tr>
<td width="50%" style="font-size: 95%;">
			G. Nitichevski<br />
			Werkstr. 2<br />
			02979 Spreetal<br />
			Fax: 03564-386563<br />
			&nbsp;<br />
			an<br />
			Landgericht Bautzen / Amtsgericht Hoyerswerda<br />
			PF 17 20 / Pforzheimer Platz 2<br />
			02625 Bautzen / 02977 Hoyerswerda
		</td>
<td width="50%" style="vertical-align: top; text-align: right; font-size: 95%;">
			Spreetal, den 18.03.2012
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">
			&nbsp;<br />
			<b>AZ:  1 C 389/09<br />
					4 OWi 130 Js 953/12</b><br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;</p>
<div style="text-align: center; font-size: 103%; font-weight: bold;">Antrag auf Ablehnung der Richterin</div>
<p>			&nbsp;<br />
			Hiermit  beantrage  ich  als  Prozesspartei  wegen  begründeten  Verdachts  auf  Befangenheit<br />
			in 2 separaten Verfahren die Ablehnung der Richterin Lettau nach §42 ZPO.<br />
			&nbsp;<br />
			Es lagen mehrere Gründe vor, die geeignet waren, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu<br />
			rechtfertigen.  Auf  Grund  dessen  wurden  bereits  früher  Ablehnungsgesuche  gestellt.<br />
			Diese  Gesuche  wurden  vermöge  falscher  Rechtsanwendung,  verkehrter  Daten  und  ohne<br />
			Angaben von Gründen durch die Aufsichtsinstanzen abgelehnt und damit vereitelt. Deswegen<br />
			ist es noch immer nicht zu einer endgültigen, gesetzeskonformen Verbescheidung in den og.<br />
			Fällen gekommen.<br />
			&nbsp;<br />
			Inzwischen sind aber  neue Fakten hinzugekommen, die  weiterhin auf  eine Befangenheit der<br />
			Richterin deuten.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline;">Begründung:</span><br />
			&nbsp;<br />
			Am 01.09.2009 wurden 3 Mitglieder der Familie des Antragstellers von einem Neofaschisten<br />
			und seiner Komplizin verbal, durch Aufrufe von faschistischen Parolen, und tätlich, mit einem<br />
			Holzknüppel, angegriffen.<br />
			Infolge  dieses  Angriffes  wurde  die  3-fache  Mutter  am  Kopf  und  Oberkörper  verletzt.<br />
			Sie  erlitt  dabei  eine  Gehirnerschütterung.  Auch  ihr  14-jähriges  Kind  wurde  geschlagen.<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline; font-weight: bold;">Die  Täter  haben  im  Anschluss  durch  Vorspiegelung  falscher  Tatsachen  eine<br />
			einstweilige  Verfügung  gegen  die  Opfer  bzw.  den  Antragsteller  erwirkt.  Dabei<br />
			beriefen  sie  sich  überwiegend  auf  einen  angeblich  jahrelangen  Konflikt<br />
			(Besitzstörung, Hausfriedensbruch, etc.)</span><br />
			&nbsp;<br />
			Parallel hat die Staatsanwaltschaft Hoyerswerda, vertreten durch Staatsanwalt Krüger, mithilfe<br />
			von  Urkundenfälschung  sowie  Urkundenunterdrückung,  Rechtsbeugung  und  Vereitelung  im<br />
			Wesentlichen dazu beigetragen, dass die Täter vollkommen entlastet wurden.<br />
			&nbsp;<br />
			Die Strafabteilung des  Amtsgerichtes Hoyerswerda  forcierte die  Durchführung der Hauptverhandlung bezüglich des nazistischen Angriffes vom 01.09.2009, obwohl bei den Ermittlungen<br />
			mehrere  schwerwiegende  Verfahrensfehler zum  Nachteil  der  ausländischen  Opfer  begangen<br />
			worden sind:</p>
<ul>
<li>Zum einen wurden die Hauptzeugen bzw. Entlastungszeugen des Angriffes nicht<br />
					vernommen.</li>
<li>Zum anderen wurde die vom Opfer an den Ermittlungsbeamten übergebene<br />
					Angriffswaffe des Angreifers nicht untersucht und ist auch nicht in der Akte<br />
					protokolliert.</li>
<li>Des Weiteren wurde die Ehefrau des Antragstellers (Geschädigte, Enkina) zwar<br />
					vernommen, doch befindet sich kein Protokoll ihrer Vernehmung in der Akte!</li>
<li>Verschwindenlassen entlastender ärztlicher Gutachten</li>
<li>etc. (siehe Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.04.2010 gegen Staatsanwalt Krüger)</li>
</ul>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 1 von 4
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Inzwischen  haben  die  korrupte  Clique  der  Staatsanwaltschaft  HY,  der  Staatsanwaltschaft<br />
			Bautzen  und  Strafrichter  Näther,  getrieben  durch  niedrige  Beweggründe,  einen  Strafbefehl<br />
			gegen den Antragsteller Nitichevski, gegen einen Unschuldigen, fabriziert. Dazu wurden etliche<br />
			Rechtsverstöße begangen:<br />
			&nbsp;</p>
<ul>
<li>Vorsätzliche Personenverwechslung der am Tatort vom 01.09.2009 Beteiligten</li>
<li>Verstoß gegen §52 Abs.2 S.2 StPO</li>
<li>Verstoß gegen §201 Abs.2 S.1 StPO</li>
<li>Menschenrechtsverletzung:<br />
					Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren</li>
<li>Verurteilung &#8211; ohne den Angeklagten<br />
					Verstoß gegen § 230 Abs.1 StPO</li>
<li>Verstoß gegen § 408a StPO</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			Bevor  der  Strafbefehl  zu  Stande  kam,  unterstützte  Richterin  Lettau  das  verbrecherische<br />
			Gesindel,  indem  auch  sie  in  Ihren  Beschlüssen  die  Rechte  des  Antragstellers  Nitichevski<br />
			einschränkte und zwar durch solche Rechtsverletzungen, wie:</p>
<ul style="font-weight: bold;">
<li>Ungleichbehandlung der Parteien</li>
<li>Eingriff in das Recht auf rechtliches Gehör</li>
<li>Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz</li>
<li>Verstoß gegen das Nemo-tenetur-Prinzip</li>
<li>Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention</li>
</ul>
<p>			&nbsp;<br />
			Diese Rechtsverstöße wurden in dem Antrag auf Ablehnung der Richterin vom 18.08.2011<br />
			aufgelistet und detailliert begründet.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Hinterhalt der Richterin Lettau kannte und kennt keine Grenzen.<br />
			In einer früheren Verfügung machte sie die Ladung von Zeugen (unter anderem minderjährige<br />
			Kinder)  davon  abhängig,  dass  binnen  2  Wochen  nach  Zugang  der  Verfügung  der<br />
			Auslagenvorschuss  eingezahlt  worden  wäre  oder  eine  Auslagenverzichtserklärung  vorläge.<br />
			<b>Ohne die Reaktion des Antragstellers abzuwarten, ergingen von Lettau nach 5 Tagen<br />
			eigenmächtig der ihrer eigenen Verfügung widersprechende Beschlüsse, in denen sie<br />
			die beiden minderjährigen Kinder des Antragstellers als Zeugen lud.</b> Auf Grund dessen<br />
			wurde sofort das Familiengericht tätig, um eine Vormundschaft für die Kinder zu erwirken. Das<br />
			Familiengericht  splittete  die  Angelegenheit  auf  4  Verfahren,  unzählige  Bescheide  und<br />
			mehrmalige  Geldforderungen,  die  die  einkommenslose  Familie  seit  Monaten  hetzen  und  bis<br />
			heute noch außerordentlich belasten.<br />
			Inzwischen  war  auch  schon  der  Gerichtsvollzieher  wegen  genau  jener  heimtückischer<br />
			Bescheide bei dem Antragsteller. Und die sich anscheinend damit vergnügende Lettau reibt sich<br />
			vor Schadenfreude die Hände&#8230;<br />
			&nbsp;<br />
			Inzwischen hat der  Staat Deutschland, der  dafür  sorgte, dass  die Familie  des Antragstellers<br />
			seit über 6 Jahren ohne Ausweisdokumente, ohne eine jegliche Identität wie in einem Ghetto<br />
			lebt,  über  kein  Einkommen  verfügt  und  buchstäblich  in  den  Abgrund  getrieben  wurde,  ein<br />
			weiteres  Hetzverfahren,  eine  weitere  Farce  gegen  die  Familie  Nitichevski  gestartet  –  Die<br />
			„illegalen Ghettokinder“ müssen doch in die Schule, auch halbnackt und halbhungrig.<br />
			&nbsp;<br />
			Der  Richterthron  wurde  nun  in  einem  zweiten  laufenden  Verfahren  gegen  die  Familie  bzw.<br />
			gegen Grigori Nitichevski wieder mit Richterin Lettau besetzt. Sie wurde der Familie wohl als<br />
			persönliche Henkerin zugeteilt&#8230;<br />
			Allerdings gibt es in Lettaus Gerichtssaal nur einen <b>Weg zur „Gerechtigkeit“ &#8211; vis absoluta</b>:<br />
			&nbsp;<br />
			Dem Angeklagten wird gänzlich jede Möglichkeit zu handeln genommen – Mit Ohropax im Ohr<br />
			und  Socke  im  Mund  auf  der  Anklagebank  angekettet,  wird  er  durch  gezielte  Schläge  der<br />
			Exekutive auf seinen Hinterkopf allen Vorwürfen im Auftakt der Schläge nickend zustimmen.<br />
			Unter diesen Umständen ist es natürlich nachvollziehbar, warum Lettau die Akteneinsicht durch<br />
			den ohnmächtigen Angeklagten als überflüssig betrachtet&#8230;
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 2 von 4
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			<span style="text-decoration: underline;">1. Vorzeitiger Abschluss der Beweisaufnahme im schriftlichen Vorverfahren</span><br />
			&nbsp;<br />
			Um  den  Betroffenen  nun  endgültig  lahmzulegen  und  die  aus  niederen  Beweggründen<br />
			vorgeplante  Heimtücke  durchzusetzen,  schloss  Lettau  die  Beweisaufnahme  in  dem<br />
			Vorverfahren  vorzeitig  ab,  ohne  dem  Beschuldigten  die  Möglichkeit  zu  geben,  sich  zu  dem<br />
			Verfahren  zu  äußern  sowie  Anträge  auf  Vorbringung  von  Entlastungszeugen  bzw.<br />
			Beweismaterial einzureichen.<br />
			<b>Auf  Grund  der  vorzeitig  abgeschlossenen  Beweisaufnahme  wurde der  Beschuldigte<br />
			&#8216;Nitichevski&#8217;  durch  das  Amtsgericht  verhindert,  die  Abgabe  einer  erweiterten<br />
			Begründung  des  Sachverhaltes  zu  tätigen  sowie  Beweise  im  schriftlichen<br />
			Vorverfahren vorzutragen.</b><br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline;">2. Versagen der Akteneinsicht</span><br />
			&nbsp;<br />
			Anschließend  wertet  Lettau  das  Fehlen  des  Verteidigers  als  offensichtlichen  Vorteil  des<br />
			Angeklagten und lehnt auf Grund dessen seinen Antrag auf Akteneinsicht ab.<br />
			&nbsp;<br />
			Der Verweis „<i>Dem Betroffenen selbst kann nach §147 Abs. 1 StPO keine Akteneinsicht gewährt<br />
			werden</i>“ ist  falsch.  Nach  §147  Abs.  1  StPO  wird  lediglich  auch  der  Verteidiger  befugt,<br />
			Akteinsicht  zu  erhalten  –  damit  wird  aber  dem  Beschuldigten  selbst  die  Akteinsicht  NICHT<br />
			verboten.<br />
			Das  Gesetz  bleibt  offensichtlich  auf  der  Strecke,  denn  Lettau  knüpft  ihre  Entscheidungen<br />
			ausschließlich an die eigene Willkür.<br />
			&nbsp;<br />
			Die  Absage  der  Akteneinsicht  seitens  Lettau  berührt  das  grundrechtsgleiche  Recht  des<br />
			Betroffenen  auf  rechtliches  Gehör.  Erst  die  Einsicht  in  die  Gerichtsakte  ermöglicht  es  dem<br />
			Betroffenen,  präzise  Antworten  zum  Tatvorwurf  zu  geben  und  entsprechende  Anträge  zu<br />
			stellen bzw. sich angemessen zu verteidigen.<br />
			&nbsp;<br />
			Am 18.03.1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die<br />
			Verweigerung  von  Akteneinsicht  bei  einem  nicht  durch  einen  Verteidiger  vertretenen<br />
			Beschuldigten  gegen  die  Europäische  Menschenrechtskonvention  verstößt  (Reports  1997-II,<br />
			Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, 426; Art.6 I,III EMRK).<br />
			Im  Jahr  1998  entschied  das  Landgericht  Mainz,  obwohl  ihm  die  Entscheidung  des  EGMR<br />
			bekannt  war,  dass  mangels  gesetzlicher  Grundlage  dem  nicht  durch  einen  Verteidiger<br />
			verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht.<br />
			Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999 (BGB. I 2000 S.1253) §147 StPO, um auch<br />
			den <b>Aktenzugang ohne Anwalt</b> zu ermöglichen.<br />
			Dem Beschuldigten, der keinen Anwalt hat, können nunmehr Auskünfte und Abschriften aus<br />
			den  Akten  erteilt  werden  (§147  Abs.7  StPO).  Die  Rechtsprechung  des  EGMR  ist  nach  der<br />
			neueren  Rechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts  auch  bei  der  Anwendung  und<br />
			Auslegung des deutschen Rechts zu berücksichtigen (BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift<br />
			2004, 3407).<br />
			&nbsp;<br />
			<b>Auf  Grundlage  des  seit  2000  geltenden  §147  Abs.7  StPO  gewähren  daher  auch<br />
			nunmehr  deutsche  Ermittlungsbehörden  sowie  Gerichte  den  Beschuldigten  selbst<br />
			Zugang  zu  den  Akteninhalten  durch  Kopien  oder  Einsichtnahmen  von  Beiakten  auf<br />
			der Geschäftsstelle</b> (vgl. LG Stralsund NstZ-RR 2006, 143).<br />
			&nbsp;<br />
			Durch Verweigerung der Akteneinsicht verletzte Lettau den Betroffenen, Nitichevski, in seinen<br />
			Grundrechten,  indem  sie  seine  wegen  des  fehlenden  Anwaltes  ohnehin  geschwächte<br />
			Verteidigung vereitelt, um den Betroffenen zu schädigen.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			<span style="text-decoration: underline;">3. Überschreitung der richterlichen Befugnisse während der Verhandlung</span><br />
			&nbsp;<br />
			Ergänzend  für  die  Rechtfertigung  der  Befangenheit  der  Richterin  addiert  sich  noch  Lettaus<br />
			Verhalten während der Gerichtsverhandlung am 15. März 2012:<br />
			Als der Antragsteller Nitichevski als Prozesspartei dem Kläger eine Frage stellte, unterbrach<br />
			Richterin Lettau den Kläger mit den Worten: „<i>Wollen Sie, oder soll ich für Sie Antworten?<br />
			Ich mach es einfach mal!</i>“ und antwortete auch tatsächlich im Namen des Klägers.
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 3 von 4
		</td>
</tr>
</table>
<table class="schreiben">
<tr>
<td colspan="2">
			Die  Aufgabe  der  Richterin  ist  es  nicht,  für  die  Prozessparteien  zu  sprechen  bzw.  Ihnen<br />
			Antworten  in  den Mund  zu  legen,  sondern die  Vorbringen  der  Parteien zu würdigen  und  im<br />
			Endeffekt aufzuwiegen.<br />
			Eine Richterin ist keine prozessierende Partei, was man von Lettau allerdings nicht behaupten<br />
			kann.<br />
			Aus all diesen Gründen möge die Richterin Lettau in diesen Sachverhalten für befangen erklärt<br />
			werden.<br />
			&nbsp;<br />
			Es  ist  nicht  zu  übersehen,  dass  Lettau  den  Prozess  in  beiden  Fällen  durch  Aufbau<br />
			unterschiedlichster  Hindernisse  für  den  Antragsteller  Nitichevski  bereits  im  Vorverfahren<br />
			entscheidend beeinflusste, um ein Urteil zu seinem Nachteil aussprechen zu können, damit er<br />
			und seine Familie mit den Folgen des Urteils weiterhin gehetzt werden können.<br />
			Unter  Berücksichtigung  der  durch  Lettau  bereits  2011  angekündigten  widerrechtlichen<br />
			Bedingungen, wie:</p>
<ul>
<li>Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes</li>
<li>grober Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs.1 GG</li>
<li>sowie Eingriff in das Gleichheitsgrundrecht, Art. 3 Abs.1, 3 GG</li>
</ul>
<p>			und 2012 hinzugekommen:</p>
<ul>
<li>Abschluss der Beweisaufnahme ohne zu Wort kommen lassen des Beschuldigten</li>
<li>Versagen der Akteneinsicht dem Beschuldigten</li>
<li>Überschreitung der richterlichen Befugnisse im Gerichtssaal – offensichtliche<br />
					Parteilichkeit</li>
</ul>
<p>			setzt  der  Antragsteller  das  Gericht  hiermit  in  Kenntnis,  dass  seine  Teilnahme  an  der<br />
			<b>Verhandlung  am  20.03.2012  unter  Lettaus  gesetzwidrigen  Bedingungen</b><br />
			ausgeschlossen ist. Daher sagt er seine Teilhabe an diesem nazistischen Treffen ab.<br />
			&nbsp;<br />
			Solange die Rechtsnormen nicht eingehalten werden und das rechtliche Gleichgewicht nicht<br />
			wiederhergestellt wird, besteht der Antragsteller auf Aussetzung des Verfahrens.<br />
			&nbsp;<br />
			<b>Genau  solche  karrieregeilen  und  verantwortungslosen  Wesen,  Richter  und<br />
			Richterinnen wie Lettau, die die Ideale der Justiz, die gerechte Wahrheitsfindung, für<br />
			Rituale zum Berufseinstieg wie den Treueschwur auf den Führer verrieten, haben das<br />
			Deutsche Volk schon ein Mal in eine Katastrophe gestürzt und die zig Millionen durch<br />
			Todesurteile  und  Massenmorde  ausgelöschter  Menschenleben  juristisch<br />
			„gewaschen“ bzw. gerechtfertigt.</b><br />
			Anschließend schufen sie Anfang der 50er Jahre den Art. 131 GG, um sich und ihre sadistischnazistischen Kollegen und Kolleginnen der Verantwortung für die Gräueltaten zu entziehen und<br />
			sich wieder handlungsfähig zu machen&#8230;<br />
			Das Modell der nahtlosen Umschulung „Von Gestapo und KZ-Exekutor zum Ordnungsamt“ hat<br />
			letztendlich solche „Spezialisten“ wie Lettau ins Leben gerufen!<br />
			Und wie ein deutsches Sprichwort besagt: “<i>Alles Neue ist gut vergessenes Alte&#8230;</i>“<br />
			Allerdings gibt es hier einen kleinen Haken: Der alte Gräuel ist noch nicht ganz vergessen.<br />
			So hoffe ich zumindest&#8230;<br />
			&nbsp;<br />
			Und  ich  warne  hiermit  den  ganzen  nazistischen  Abschaum,  der  an  dieser  unmenschlichen<br />
			Hetze  und  Misshandlung  teilnimmt,  wie  Lettau,  Lucas,  Goebel,  Näther,  Krüger,  Dominka,<br />
			Nowotny, Pospischil, Stotz, Bieh etc.:<br />
			Sollte  ich  noch  mindestens  ein  Mal  Tränen  in  den  Augen  meiner  Kinder,  meiner  Familienangehörigen im Zusammenhang mit dieser vorausgeplanten Hetze sehen, betrachte ich es wie<br />
			einen körperlichen Angriff der nazistischen Clique dieses Landes auf die Unversehrtheit unserer<br />
			sowjetischen Familie bzw. auf jeden einzelnen von uns mit den daraus resultierenden Folgen.<br />
			Sollten  die  nazistischen  Schmarotzer  nicht  zur  Vernunft  kommen  und  sollte  die  Willkür  und<br />
			Gesetzlosigkeit  der  Beamten  nicht  gestoppt  werden,  so  werden  adäquate  Maßnahmen<br />
			ergriffen.<br />
			&nbsp;<br />
			Für diesen Antrag wäre das Amtsgericht HY zuständig. Weil sich das Amtsgericht, einschließlich<br />
			des Direktors Goebel, als absolut vertrauensunwürdige Einrichtung erwies, wird dieser Antrag<br />
			an die nächste Instanz, das Landgericht Bautzen, gestellt. Um keinen Nährboden für eventuelle<br />
			Ablehnung wegen Formfehlers zu bieten, wird auch das Amtsgericht als Rezipient erwähnt.<br />
			&nbsp;<br />
			&nbsp;<br />
			G. Nitichevski
		</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" style="text-align: center; font-size: 95%;">
			Seite 4 von 4
		</td>
</tr>
</table>
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		<title>Die Beamten sind bei weitem keine Musketiere</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 18:13:08 +0000</pubDate>
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		<title>Die Wahrheit lässt sich nicht verbergen, oderdie Sage über eine deutsche Hand, die die andere wäscht</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 12:47:19 +0000</pubDate>
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		<title>Äußerung des Gerichtsvollziehers Berg zu seiner Weihnachtsvorstellung</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 18:57:03 +0000</pubDate>
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<p><a href="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/DSC_0030.jpg" rel="lightbox"><img src="http://udssr.su/wordpress/wp-content/uploads/2012/02/DSC_0030-215x300.jpg" alt="" title="Seite 2 von 2" width="215" height="300" class="aligncenter size-medium wp-image-857" /></a></p>
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		<title>Sie haben NUR das Recht zu schweigen</title>
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		<pubDate>Sun, 05 Feb 2012 19:48:25 +0000</pubDate>
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