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Schriftliche Aussage zur Strafanzeige

20.02.2008

 

Grigori Nitichevski                                                                                                         Spreetal, den 20.02.2008
Werkstr. 2
02979 Spreetal

An
PD Oberlausitz-Niederschlesien
PR Hoyerswerda/ Ermittlungsdienst
Postfach 1253
02962 Hoyerswerda

Vorgangs-Nr. 482/08/287132



Guten Tag Herr Bieh,


Ihr Verweis auf §48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist unbegründet, insofern...

Die Identität betreffend:
  Ich reiste im Jahre 1992 nach Deutschland nicht mit einem Bibliotheksausweis ein,
sondern mit einem gültigen Reisepass der Sowjetunion. Dieser Reisepass wurde seinerzeit
bei der Ausländerbehörde (ABH) Flensburg vorgelegt bzw. abgegeben.

Bezüglich meiner Mitwirkungspflicht:
  So wurde meine Mitwirkung durch die ABH Flensburg sowie durch das Innenministerium
des Landes Schleswig-Holstein nachweislich in den Akten vermerkt
und durch die Ausstellung des „Reisedokumentes für Ausländer“ bestätigt:
Gemäß §15 Abs. 1, 3 DVAuslG, ersetzt durch §5 Abs. 1, 3 AufenthV, ist die Erfüllung der
Mitwirkungspflicht Hauptvoraussetzung für die Aushändigung des Passersatzes.

Hinsichtlich der Vorsprache bei der Botschaft
oder einem Generalkonsulat der Russischen Föderation:
 

Ein Teil der Forderung ist unzulässig, denn die Botschaft ist nicht für die Klärung der Fragen
der Staatsangehörigkeit zuständig, so die Botschaft der Russischen Föderation in Berlin.

Die Konsulate hingegen beantworten aber keine privaten Anfragen von nichtrussischen
Personen, sondern bearbeiten nur schriftliche amtliche Anfragen, so nochmals offiziell am
18.02.2008 von der Russischen Konsulin Frau Jusenzeva in Leipzig in Anwesenheit eines
deutschen Amtsträgers bestätigt.


Insofern ich immer noch die Staatsangehörigkeit eines untergegangenen Staates besitze bzw. Sowjetischer Staatsbürger bin, ist es mir nicht gelungen, das für mich zuständige Konsulat ausfindig zu machen.

Sollten Sie für mich eine Kontaktadresse haben, so würde ich mich über die Bekanntgabe freuen.



Die Ausländerbehörde kann im Falle von Zweifeln betreffend fehlender Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises oder bei Gewinnung neuer Erkenntnisse, von sich aus und rechtzeitig vor der anstehenden Verlängerung der ausgehändigten Papiere, entsprechende Informationen einholen, z.B. schriftliche Anfragen bei dem zuständigen Konsulat zur Prüfung der Staatszugehörigkeit.

Erwartet die Behörde die Mitwirkung des Ausländers, so ist die ABH verpflichtet dem
Ausländer rechtzeitig vor der anstehenden Verlängerung „konkret mitzuteilen, dass und in
welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist (Hinweispflicht)
“, so der Verwaltungsgerichtshof Bayern, AZ 24 C 05.2856.

Wird dies von der ABH versäumt, so ist sie gehalten, dem Ausländer für den voraussichtlichen Prüfzeitraum Ausweisersatzpapiere auszuhändigen.



Der Antrag auf Verlängerung bzw. auf Ausstellung eines neuen „Reiseausweises für Ausländer“ wurde rechtzeitig (siehe Anlage 1) bei der Ausländerbehörde eingereicht.

Spätestens beim Einreichen des Antrages hätte die Ausländerbehörde mit der Perspektive, den Antrag nicht rechtzeitig bearbeiten zu können, und genau wegen der „Engpässe“ einen Ausweisersatz nach
§78 Abs. 2 AufenthG ausstellen müssen, um dem Antragssteller die Erfüllung der Passpflicht nach
§3 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit §48 Abs. 2 AufenthG zu ermöglichen.

Die Ausländerbehörde hat es regelrecht versäumt.

Die Reaktion bzw. der Bescheid der Ausländerbehörde Kamenz auf meinen Antrag vom 03.11.2006
erfolgte erst am 20.02.2007. Zu diesem Zeitpunkt war der Pass bereits 4 Monate ungültig!

 

Übrigens...
Die Vorgehensweise der Ausländerbehörde Flensburg, Bundesland Schleswig-Holstein, war und ist wie folgt:
Der Ausländer wird von der ABH rechtzeitig schriftlich informiert und gebeten, einen Termin zur anstehenden Verlängerung des Dokumentes wahrzunehmen.

Soweit meine Kenntnisse reichen, so sind das AuslG, ersetzt durch AufenthG, und die DVAuslG, ersetzt durch AufenthV, insofern es Bundesgesetze sind, in beiden Ländern, Sachsen und Schleswig-Holstein, ausnahmslos gültig.

 

Bei bereits abgeschlossener Mitwirkung seitens des Ausländers, d.h. „...die Umstände sind offenkundig und bekannt...“, besteht keine weitere Verpflichtung zur Mitwirkung (§82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es sei denn, der Ausländerbehörde liegen neue, eindeutige Erkenntnisse vor, z.B. Kriegsende, neue Staatsbildung oder besondere Zusagen seitens des Ursprungslandes - was eindeutig nicht der Fall ist.

Abgesehen davon:

Nach §18 DVAuslG, ersetzt durch §4 Abs. 2 Satz 1 AufenthV, hat die ABH, „wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen“ den Passersatz für Ausländer zu entziehen.

Insofern der Passersatz nicht entzogen wurde, ist davon auszugehen, dass die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen!

 

Chronik der Ereignisse:

1995-1999

schriftliche Anfragen seitens der Ausländerbehörde (ABH) Flensburg bei dem russischen Konsulat Hamburg hinsichtlich der Klärung meiner Staatszugehörigkeit. Blieben erfolglos. Gleichzeitig: unzählige telefonische Anfragen und persönliche Vorsprachen bei dem russischen Konsulat Hamburg. Blieben ergebnislos. Begründung:
Anfragen seitens privater Personen nichtrussischer Staatsangehörigkeit werden nicht bearbeitet.

Auch schriftliche Antragsstellung blieb unbeantwortet.

 

Jan 1999

Schriftliche Antragsstellung (zweisprachig verfasst) auf Prüfung der Staatsangehörigkeit direkt bei dem Komitee für Staatsangehörigkeitsfragen bei dem Präsidenten der Russischen Föderation.
Versand per Einschreiben mit Rückschein. Nachweislicher Eingang in Moskau am 12.02.1999 (siehe Anlage 2)

 

März 1999

Antwort aus Moskau:
"Insofern Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Ausland bzw. Deutschland, Bundesland Schleswig-Holstein haben, werden alle Ihre Unterlagen an das zuständige Konsulat in Hamburg übersandt. Über die endgültige Entscheidung werden Sie vom Konsulat informiert."
Der Originalbrief wurde an die ABH Flensburg übergeben und den Akten beigelegt.
Keine weiteren Benachrichtigungen aus Hamburg, trotz mehrmaliger Anfragen, erhalten.

 

Juli 1999

"Die Mitwirkungspflicht ist endgültig erfüllt“,
so das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein.
Aushändigung der „Reisedokumente für Ausländer“

 

zwischenzeitlich

Alle 2 Jahre Verlängerung der Dokumente ohne jegliche Zwischenfälle

 

Juni 2006

mündliche Anfrage bei der ABH Kamenz um vorzeitige Verlängerung des „Reisedokumentes“ unentbehrlich für die selbständige Tätigkeit

Begründung der Absage:
fehlende Software für das maschinelle Ausfüllen des Dokumentes
(auf Grund der Einführung der neuen maschinell lesbaren Pässe)

 

3 Nov. 2006

schriftliche Antragsstellung auf Verlängerung (siehe Anlage 1)

keine Antwort, keine Reaktion seitens der ABH Kamenz

 

12 Jan. 2007

erneute Antragsstellung (siehe Anlage 3)

erneut keine Reaktion seitens der ABH Kamenz

 

5 Feb. 2007

Telefongespräch mit dem Leiter der Ausländerbehörde Kamenz (aufgezeichnet)

Bearbeitung des Antrages wurde zugesichert

 

20 Feb. 2007 absurde Absage, nicht zutreffende Begründung. Rechtsmittelbelehrung fehlt. (siehe Anlage 4)
Die ABH hat, wie dies auch §82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgibt, dem Ausländer auf seine Rechte und Pflichten hinzuweisen.
Bei Fristsetzung, wie in diesem Falle, ist der Ausländer nach §82 Abs. 3 Satz 2 auf „...Folgen der Fristversäumung hinzuweisen“.

ABGESEHEN VON ALLEM
Der Ausländer ist zu einer Mitwirkung verpflichtet, wenn der Sachverhalt, so §82 Abs. 1 Satz 1, „...nicht offenkundig oder bekannt ist...“Deswegen:

1. Der Bescheid vom 20.02.2007 und damit verbundene Maßnahmen der ABH Kamenz sind unzulässig/ unwirksam

2. Die ABH Kamenz kann sich nicht auf Unkenntnis der von mir bereits erfüllten Mitwirkungspflicht berufen, denn in der Begründung zum Antrag (siehe Anlage 1) wurde in deutscher Sprache darauf hingewiesen.

 

Mai 2007

Telefonate mit dem Russischen Konsulat Leipzig

 

August 2007

Telefonate mit dem Russischen Konsulat Leipzig

 

17 Dez 2007

Anschreiben an 20 überregionale Redaktionen,
Bitte um Mithilfe für die Aufklärung (siehe Anlage 5)

 

28 Dez 2007

weiteres Anschreiben an 20 überregionale Redaktionen (siehe Anlage 6)

 

Dez 07 - Jan 08

Telefonate mit diversen anderen Konsulaten zur Klärung der Staatsangehörigkeitsfrage:
Venezuela, Kuba, Kanada, Paraguay, Costa Rica, Namibia, Australien, Panama, Israel etc.
(Nachweis siehe Anlage 7)

 

10 Jan 2008

Telefonat mit der Konsulin des Russischen Konsulates Leipzig (Nachweis siehe Anlage 8)

 

07 Feb 2008

Treffen mit der Landrätin Frau Kockert, dem Leiter des Ordnungsamtes Herrn Burk,
dem Bürgermeister der Gemeinde.
Obwohl Herr Burk 7 Tage zuvor dieses Strafverfahren bereits bei der Polizei einleitete,
hat er nach direkter Anfrage, ob die Nichtverlängerung des Passes gleichzeitig die Rechtmäßigkeit unserer Anwesenheit in Deutschland in Frage stelle, im Beisein der
Landrätin bestätigt (siehe Anlage 9), dass unser derzeitiger Aufenthalt nicht illegal ist, insofern ein gültiger Aufenthaltstitel (schriftliche Bestätigung siehe Anlage 10) weiterhin besteht.
Seitens der Landrätin wurde der Leiter des Ordnungsamtes Herr Burk beauftragt,
einen Termin bei dem Russischen Konsulat in Leipzig zu vereinbaren.
Zu dem Termin mit dem Generalkonsul Herrn Golub wurden geladen:
Frau Kockert – die Landrätin, Herr Heine – der Bürgermeister und meine Familie.

 

18 Feb 2008 Zur vereinbarten Zeit, trotz Termin und unserer Anwesenheit im Konsulat, ließ sich der Generalkonsul nicht blicken. Seine Kollegen wussten angeblich nichts von dem Termin.

Während des Gespräches mit der Konsulin Frau Jusenzeva wurde im Beisein der deutschen Amtsträger mehrmals bestätigt, dass ich die russische Staatsangehörigkeit nicht erlangt habe bzw. nicht besitze.

Grundsätzlich wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Termin absolut überflüssig sei...
Denn wir beantworten keine Anfragen von privaten nichtrussischen Personen.
Die Ausländerbehörde hat uns anzuschreiben
“, so die Konsulin.

Folglich:
Die ABH Kamenz war gehalten, unverzüglich nach Entstehen der ersten Zweifel an der Gültigkeit meines Reisedokumentes bzw. meiner in das Dokument eingetragenen Staatsangehörigkeit wie „...ungeklärt...“, von sich aus das Verfahren zu betreiben.
Die unterlassene Leistung seitens der ABH Kamenz ist der dienstlichen Untauglichkeit
der zuständigen Sachbearbeiter zuzuschreiben.
Somit kann der jetzige Stand der Sachlage mir nicht zur Last gelegt werden.
   
   

Offensichtlich hat das Ordnungsamt Kamenz, vertreten durch die Ausländerbehörde, in allen Aspekten dieses Sachverhaltes versagt. Es ist eindeutig ein Fall für die Aufsichtsbehörden...
Die entsprechende Anzeige wurde bereits erstattet.

Die Amtsstellung darf nicht missbraucht werden, und die Polizei ist schließlich kein Einschüchterungswerkzeug – zumindest ist sie von der Gesetzgebung nicht für die Zwecke vorgesehen.


Am 21.02.2008 hat uns eine Zwischennachricht vom Leiter des Ordnungsamtes, Herrn Burk, bezüglich unseres Konsulattermines am 18.02.2008 erreicht (siehe Anlage 11). Die Tatsache, dass die Bearbeitung von Anliegen der Bürger, auch wenn wir als solche nicht in Betracht kommen, nicht vierteljährlich, sondern zeitnah erfolgen kann, freut uns sehr und ist ein unmissverständliches Zeichen, dass wir einiges ins Rollen gebracht haben und auf dem richtigen Weg sind.

Allerdings lässt der Inhalt des Schreibens zu wünschen übrig.
Denn die schon seit Jahren versäumten Schritte des Amtes
werden wieder auf Schultern des Betroffenen ausgetragen...

Hochachtungsvoll

G. Nitichevski
sowjetischer Tourist

P.S.
Seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde bereits im Bescheid vom 17.01.1997, Gesch.-Z. 2 182 955-160, festgestellt:
„[..] <Nitichevski, Grigori> ist nach Auswertung der vorliegenden Informationen aus der Verfahrensakte des Antragstellers zum Az: 1287584-159 tatsächlich als staatenlos zu betrachten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Russischen Föderation am 06.02.1992 befand er sich nicht mehr auf russischem Staatsgebiet, im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller am 17.01.1992 die Russische Föderation verlassen hat, er fällt damit nicht mehr unter die Bedingungen dieses Gesetzes und besitzt daher nicht die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation.“

 

Empfangsbestätigung
PDF



ANLAGE 1

Antrag auf Verlängerung des Reisedokumentes für Ausländer.

 



ANLAGE 2

Schriftliche Antragsstellung (zweisprachig verfasst) auf Prüfung der Staatsangehörigkeit
direkt bei dem Komitee für Staatsangehörigkeitsfragen bei dem Präsidenten der Russischen Föderation.

Versand per Einschreiben mit Rückschein.

Sogar eine Antwort erfolgte!

 



ANLAGE 3

Wiederholung des Antrages auf Verlängerung des Reisedokumentes.

Das Reisedokument ist bereits seit über 2 Monaten ungültig!

 



ANLAGE 4

Absurde Absage, nicht zutreffende Begrundung. Rechtsmittelbelehrung fehlt.

 



ANLAGE 5

Brief an die Redaktionen (öffnet in neuem Fenster )

 

 



ANLAGE 6

Brief an die Redaktionen (öffnet in neuem Fenster )

 

 



ANLAGE 7

Telefonate mit diversen Konsulaten zur Klarung der Staatsangehorigkeitsfrage.

 



ANLAGE 8

Telefonat mit der Konsulin des Russischen Konsulates Leipzig.

 



ANLAGE 9

Brief an die Landrätin (öffnet in neuem Fenster )

 

 



ANLAGE 10

von der ABH Kamenz ausgestellte Schreiben (öffnet in neuem Fenster )

 

 



ANLAGE 11

Zwischennachricht vom Leiter des Ordnungsamtes, Herrn Burk,
bezuglich unseres Konsulattermines am 18.02.2008.